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Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?

Begonnen von Gast12, 27. Januar 2022, 22:32:59

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Gast12

Guten Tag,

§ 32 (4) WDO ,, Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden."

Angenommen Soldat x wird zum Sachverhalt y vernommen (als Soldat)  ohne, dass ihm dabei ein Pflichtverletzung  aufgezeigt wird. ,,Haben Sie folgende Aussage getätigt...." Punkt.
Stellt dies einen Verstoß gegen obig aufgeführten Paragraphen dar und ist diese Vernehmung als Soldat beschwerdefähig?

Mir kommt es irgendwie komisch vor, dass man jemand als Soldaten vernehmen kann ohne ihm ein Dienstvergehen vorwerfen zu können indem man es ausformuliert.

Danke im Voraus.
Gast 12

wolverine

Sobald Sie als Soldat und nicht als Zeuge vernommen werden, sind sie formal unter Verdacht. Dann haben Sie das Schweigerecht und können sich einen Rechtsbeistand wählen.
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Gast12

Das ist mir klar.

Mir geht es nur darum ob eine Vernehmung als Soldat ohne Benennung des Dienstvergehens zulässig ist? Gemäß Paragraph 32, 97 WDO meines Erachtens nach nicht?


KlausP

Zitat... (4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. ...

Na ja, Sie hätten vielleicht weiter lesen sollen, nämlich den Satz 2.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gast12

Ich weiß nicht ob es an der Uhrzeit liegt...
Es ist doch genau das was ich hier frage. Genau auf den von Ihnen zitierten Satz berufe ich mich.
Genau das meine ich. ,,Einem Soldaten ist klar darzulegen welche Pflichtverletzung ihm zur Last geworfen wird"
Wenn dies nicht erfolgt ist, handelt es sich doch um einen Verfahrensfehler?

Ryuuma

Ihm muss der sog. Tenor verlesen werden, welches Dienstvergehen ihm vorgeworfen wird. Allerdings nicht mit Benennung der einzelnen Paragraphen.
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KlausP

Ich verstehe jetzt nicht, was Sie eigentlich wollen. Wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter sich genau an den den Vordruck ,,Vernehmung eines Soldaten" gehalten hat dürfte da keine Frage offen bleiben. Frei nach Otto: ,,Ihnen wird zu Last gelegt, Sie hätten an dem Ast gesägt ..."

Und Ihre dümmliche Spitze bezüglich der Uhrzeit können Sie getrost stecken lassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ryuuma

Lassen Sie sich nicht provozieren.
Ich kann mir vorstellen, dass das auch nicht Ihre Absicht war @Gast12.

Ignorieren Sie Folgendes, sollte es nicht zutreffen:
Ich gehe davon aus, dass Sie als Soldat vernommen wurden und einen Grund der Beschwerde oder Anfechtung suchen.
Gleichwohl Sie einen dazu finden, wie den zuvor von mir genannten. Machen Sie sich bewusst, dass man für seine Fehler grade stehen sollte.
Penibel nach Verfahrensfehlern Ausschau zu halten zeugt keineswegs von Rückgrat. Lernen Sie daraus.

Ansonsten: Wenn Sie weitere Fragen haben. Dann schildern Sie Ihre Situation präziser, sodass Ihnen auch unmissverständlich von hier wirklich erfahrenen Soldaten geholfen werden kann :)
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Jan96

Ihnen ist zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen i.S. der §§7 ff. SG Ihnen zur Last gelegt werden. Außerdem muss gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass es ihnen freihsteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Zudem werden Sie belehrt in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, wenn Sie eine Erklärung abgeben.
Hier wird nicht der Tenor verlesen, sondern die einzelnen soldatischen Pflichten die verletzt wurden. Den Tenor finden Sie dann auf Ihrer Disziplinarverfügung.

In der Vernehmung zur Sache sollten aber sehr wohl auch die Umstände, der den Gegenstand des disziplinare Vorwurfs bildenden Tat, vorgehalten werden.
Wenn Sie als Soldat  bei einer Vernehmung nur auf konkrete Fragen antworten dürfen, die Ihnen gestellt werden, Sie aber zur Rechtfertigunf nichts vorbringen können, werden Sie durch die Art der Vernehmung in Ihrer Verteidigung eingeschränkt. Denn in einem einfachen Frage-Antwort-Schema haben Sie nicht die Möglichkeit, Ihre Einlassungen in zusammenhängender Form darzustellen.
Zunächst soll der Soldat daher aufgefordert werden, im Zusammenhang anzugeben was Ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist.

Sie können sich, falls Sie sich ungerecht behandelt fühlen natürlich immer beschweren.

Einen Rechtsbeistand bzw. eine Vertretung steht Ihnen im einfachen Disziplinarverfahren nicht zu. Daher werden Sie auch nicht über das Recht der Verteidigerkonsultation belehrt.

Jan96

Kurze Ergänzung: Zu den verletzten Pflichten gem §§7ff sollten Ihnen natürlich auch die Gegenstände der Tat aufgezeigt werden. Nur nicht zwingend in Form des Tenors, der hat höhere Formanforderungen. Haben Sie denn ein Protokoll der Vernehmung gezeichnet und was stand letztendlich in dem dafür vorgesehenen Feld? Leer wird es ja sicherlich nicht gewesen sein.

LwPersFw

Zitat von: Jan96 am 28. Januar 2022, 09:43:39
Einen Rechtsbeistand bzw. eine Vertretung steht Ihnen im einfachen Disziplinarverfahren nicht zu. Daher werden Sie auch nicht über das Recht der Verteidigerkonsultation belehrt.


Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt ist im einfachen Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.   

Der Soldat hat aber die Möglichkeit, (=kann) sich intern beraten bzw. eine Stellungnahme erstellen zu lassen.

Insoweit ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Soldat eine Abschrift oder Kopie der Ermittlungsakte an den Verteidiger weitergibt.
( Insoweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist )

Hat der Soldat im einfachen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme des Rechtsbeistandes angekündigt, müssen
Disziplinarvorgesetzte im Einzelfall entscheiden, ob sie diese abwarten oder das Verfahren verzugslos fortsetzen.

Warten sie die Stellungnahme zunächst ab, kann der Sachvortrag noch vor der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden.
Einer Verzögerung können Disziplinarvorgesetzte entgegen wirken, indem dem Soldaten eine konkrete Frist für den Eingang der angekündigten Stellungnahme setzen.

Dies kann vor allem deswegen verfahrensökonomisch sein, als sich die Soldatin bzw. der Soldat im Beschwerdeverfahren nach der
WBO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Im Beschwerdeverfahren können dann die Einwände im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemacht werden.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Wie wäre es, wenn der TE erstmal den Sachverhalt schildert?

(Selbst WENN der DV einen Fehler gemacht haben sollte, ändert dies ja nichts an dem Problem des Soldaten).

Gast12

Leute Leute Leute,

hier geht es nicht um eine einfaches Disziplinarverfahren.
Ich glaube meine Frage war doch relativ eindeutig?
Gemäß Paragraph 97 (WDO) muss dem Soldaten, die Pflichtverletzung vor der ersten Vernehmung zur Last gelegt werden.


Mir geht es doch einzig und allein darum wie konkret diese Pflichtverletzung benannt werden soll.
Ich glaube ohne Beispiel komme ich hier nicht weiter:

Ihnen wird vorgeworfen Folgendes geäußert im Kameradenkreise geäußert zu haben: ,,Polen hatte ebenfalls großen Anteil an dem Beginn des zweiten Weltkrieges"

—> was steht hier im Raum wenn es so in der Vernehmung ausformuliert wird? Muss nicht gemäß Paragraph 97 (2) eine Pflichtverletzung aufgezeigt werden?
Es ist doch ein gewaltiger Unterschied wenn der Soldat aussagen möchte, um sich zu entlasten ob ihm
fehlende Verfassungstreue oder ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zurückhaltung vorgeworfen wird?

Bitte keine Interpretationen. Können wir uns einzig an diesem Sachverhalt orientieren?

Gast12

Nachtrag. Mein Fehler. Eingangs habe ich von Paragraph 32 (4) gesprochen. Mir gehts es um Paragraph 97 (2).
Ich bitte das zu entschuldigen. Danke

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