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Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder

Begonnen von Sachbearbeite®, 06. Juni 2022, 22:36:27

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F_K

@ Elmer_77:

Diese Nachweise müssen EINMAL eingepflegt sein - danach liegen die Daten ja dann vor.

Sachbearbeite®

Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?


Thomi35

Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?

Ja, dieses stimmt. Im Leistungskatalog für Reservedienstleistenden (Link) findet sich die folgende Erklärung:

Zitat
RDL, die ihr Arbeitsentgelt nicht weitererhalten (sondern z. B. stattdessen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG erhalten), sind aufgrund des RD in der gRV versicherungspflichtig (§ 1 S. 2, § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Grundlage für die Berechnung des Beitrages zur gRV ist

  • bei RDL, die Leistungen nach § 5 USG oder § 8 Abs 1 Satz 1 USG erhalten, das Arbeitsentgelt, das der Berechnung nach § 5 Abs. 1 USG vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde gelegt wird (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Als Minimum werden hierbei 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) zugrunde gelegt.
  • bei anderen Personen 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).Die Beiträge werden vom Bund getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Dieses sagt aus, daß auch bei Bezug der Mindestleistung (§ 8 USG) für die Grundlage der Zahlung der Rentenbeiträge das Gehalt wie bei der Verdienstausfallerstattung (§ 5 USG) berechnet wird. Hierfür werden die Angaben des Arbeitgebers benötigt. Liegen diese Angaben nicht vor (oder ist das ermittelte Gehalt geringer), so wird als Grundlage 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat für die Berechnung des Rentenbeitrags verwendet. Dieses entspricht der von F_K angesprochenen Günstigerprüfung.

Sachbearbeite®

Danke für die ausführlichen Informationen!

Die 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat steht bei einer Günstigerprüfung meinem ursprünglichen Bruttogehalt gegenüber, oder?

Also wäre es sinnvoll das Formular vom AG ausfüllen und von der Unterhaltsicherungsbehörde die Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn mein ursprüngliches Bruttogehalt über 2.632 EUR/Monat liegt?


Thomi35

Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 17:09:16
Danke für die ausführlichen Informationen!

Die 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat steht bei einer Günstigerprüfung meinem ursprünglichen Bruttogehalt gegenüber, oder?

Also wäre es sinnvoll das Formular vom AG ausfüllen und von der Unterhaltsicherungsbehörde die Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn mein ursprüngliches Bruttogehalt über 2.632 EUR/Monat liegt?

Genau so ist es. Dieses hat dann letztendlich Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzahlungen.


Sachbearbeite®

Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?

Update:

Die für mich zuständige Bezügerechnerin in meinem Personalamt (Personalabrechnung) informierte mich gestern darüber, dass mir mein AG für die gesamte Dauer der RDL Arbeitsentgelt fortzahlen wird, da ich AN im ÖD bin. Mein AG wird beim Bund die Erstattung des ausgezahlten Entgeltes beantragen. Dies ist allerdins für das Jahr 2022 nicht mehr möglich, aber für den Zeitraum ab 01.01.2023 bis 31.07.2023.

Ich würde dann dennoch Mindestleistung nach § 8 USG beantragen und somit wird mein vom AG ÖD weitergezahltes Entgelt durch die Unterhaltsicherungsbehörde verrechnet. Ich erhalte dann vom Bund die Differenz ausgezahlt.

Frage:

Ist der AG ÖD gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz tatsächlich verpflichtet, mit Arbeitsentgelt für die Dauer der RDL fortzuzahlen - auch bei RDL über 6 Wochen im Kalenderjahr hinaus? Meine Lesart war bisher so, dass die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den AG ÖD nur für die Dauer der RDL bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr besteht.


Sachbearbeite®

Erst mal euch allen einen angenehmen Feiertag!

Zwischenzeitlich hat sich der Sachstand bezüglich Entgeltfortzahlung während meiner RDL wieder geändert.

Meine Bezügeberechnerin hat nach erneuter Rücksprache mit der Unterhaltsicherungsbehörde abschließend aufgeklärt, dass mein Arbeitgeber ÖD nicht zur Entgeltfortzahlung bei RDL über 6 Wochen verpflichtet ist. Somit erfolgt nun auch keine Entgeltfortzahlung durch meinen AG ÖD und ich erhalte von der Unterhaltsicherungsbehörde, die von mir beantragte Mindestleistung + Prämie für die Gesamtdauer meiner RDL (Oktober 2022 - Juli 2023).

Ich hoffe es funktioniert dann auch alles so!?

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