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USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil

Begonnen von Opa_Hagen, 26. Juli 2022, 16:18:37

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Andi8111

Zitat von: F_K am 27. Juli 2022, 18:32:58
@ Andi:

So genau kenne ich mich mit der Materie nicht aus, bezweifle aber, dass bei ggf. hohen Beträgen eine pauschalisierte Abgabe möglich ist - da gelten ja jährliche / monatliche Höchstbeträge, ab denen dann keine Abgaben mehr zu zahlen sind.
Bei Rentenzahlungen gibt es unterschiedliche Versorgungssysteme ...

Dazu kommen dann erhebliche andere Rechtsprobleme - wenn es Einkommen ist, dann wohl Erwerbstätigkeit - unselbstständige Arbeit - lässt mein AG (und viele Andere) nicht zu - zumindest nicht in der Höhe ...

Ja, ich denke, die meisten werden sich wohl unterhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze von 64350,00€ bewegen, insofern.
Selbst wenn es darüberhinausgeht: Die BEiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird der Dienstherr trotzdem abführen müssen in der GKV. Bei den PKVlern muss es dann eine komplizierte Ausgleichsberechnung geben und und und... von der PKV und der RV nicht zu reden. Und aus allem lassen sich nichtmal Mehrwert schöpfen! Es mindert nur die Bezüge.

Von den Rechtsproblemen ganz zu schweigen.

F_K

@ Andi:

.. dann mag ich ein Einzelproblem sein, keine Frage.

Aus PKV melde ich mich ja "ab", weil uTV (muss halt Anwartschaft zahlen, ist aber nicht so viel).

Wie gesagt, die Bezüge müssten entsprechend erhöht werden - aus einem "Zwangsdienst" sollte ja kein Nachteil entstehen.

Thomi35

Zitat von: Andi8111 am 27. Juli 2022, 17:03:10
Hatte etwas vergessen: Aktuell führt der Bund ja alle Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert ab. Das geht aber nur so lange, wie das USG kein Entgelt im Sinne des §4 ESTG ist. Wenn sie es werden sollten, gilt die verbindliche Abführung der Sozialabgaben nebst Steuer.

Der steuerrechtliche Einkommensbegriff einschließlich der Einkommensarten wird in § 2 EStG definiert (bei § 4 EStG geht es um den Gewinn). Die Steuerfreiheit  der Leistungen des USG (außer § 6 USG) ergibt sich aus § 3 Nr. 48 EStG. Daraus folgt i. a. auch die Befreiung von Zahlungen zur Sozialversicherung für den Empfänger.  Diese kann durch gesonderte gesetzliche Regelungen vom Gesetzgeber selbstverständlich beliebig anders geregelt werden, die Kopplung von der Steuerpflichtigkeit und der Pflicht zur Sozialversicherung ist also nicht zwingend.

Außerdem geht es hier ausschließlich um die sozialversicherungsrechte Beurteilung dieser Leistungen, somit sind hier auf jeden Fall die Sozialgerichte damit befaßt und sicher nicht die Finanzgerichte.

Ich befürchte ja, daß trotz der Zulassung zur Revision durch das Urteil des LSG das Bundessozialgericht nicht angerufen werden wird.

F_K

@ Thomi35:

Danke für den wertvollen Hinweis.

Es IST also GESETZLICH geregelt, dass die Leistungen USG in der Regel kein Einkommen sind, und damit keine Sozialabgaben (inklusive Arbeitslosenversicherung) fällig werden.

In der logischen / gesetzlichen Folge können diese "Einnahmen", dann auch nicht zur Berechnung von ALG 1 herangezogen werden.

doc.

Zitat von: Andi8111 am 27. Juli 2022, 17:01:07
Wozu äußerte der Bundeswehrverband seine Kritik? Dass die Leistungen nach USG nicht als Entgelt zu Berechnung des ALG I zählen? Wie dumm müssen diese Bauernfänger sein, so einen Stuss daher zu reden. Welche Nischengruppe wollte man damit erreichen? Sollte es so sein, dass die Leistungen nach dem USG irgendwann einmal als Entgelt zählen, sind davon pauschalierte AG/AN Beiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten und Einkommensteuern. Dann muss vor jeder RDL der Status des RDLeistenden der Sozialversicherungsstatus überprüft werden und eine Meldung zur Sozialversicherung verfasst werden. Es müssen alle Anteile der USG Leistungen pauschaliert besteuert werden und die anteiligen Sozialabgaben werden fällig. Was bedeutet das? Dass die Nettoleistungen erheblich sinken und der Papierkrieg noch weiter steigt. Und welchen Erfolg hätte der grandiose Bundeswehrverband dann zu verzeichnen? Befriedigung einer kleine Gruppe von Berufsreservisten, die sich dadurch mitunter höhere ALG 1 Leistungen sichern wollen und ihre Rente aufpolieren können. Bravo!

Für den Feld- Wald- und Wiesenreservisten ist das System, das besteht, gut. Und so sollte es bleiben.

Ja, das ist ja auch völlig richtig - aber, und jetzt versetze ich mich mal in die Schuhe eines Steuerzahlers und/oder eines Richters, ich sehe, daß die Bw ihre Reservisten mit einer Mindestleistung bedenkt, die in Höhe vergleichbar ist mit dem Entgelt eines aktiven Soldaten. Es muß kein Verdienstausfall nachgewiesen werden und der Reservist muß keine Steuern und Sozialabgaben abführen. Wenn ich jetzt noch evtl. weiß, daß es nicht gerade wenige Reservisten gibt, die kein Arbeitsverhältnis haben und 10 Monate pro Jahr RD leisten, dann würde ich zu dem Schluß kommen, daß es sich hier um ein klassisches Erwerbseinkommen handeln muß und eben nicht um eine Unterhaltssicherungsleistung. Ich sehe da ein Problem in der rechtlichen Konstruktion.

Zitat von: Thomi35 am 28. Juli 2022, 09:54:02
Der steuerrechtliche Einkommensbegriff einschließlich der Einkommensarten wird in § 2 EStG definiert (bei § 4 EStG geht es um den Gewinn). Die Steuerfreiheit  der Leistungen des USG (außer § 6 USG) ergibt sich aus § 3 Nr. 48 EStG. Daraus folgt i. a. auch die Befreiung von Zahlungen zur Sozialversicherung für den Empfänger.  Diese kann durch gesonderte gesetzliche Regelungen vom Gesetzgeber selbstverständlich beliebig anders geregelt werden, die Kopplung von der Steuerpflichtigkeit und der Pflicht zur Sozialversicherung ist also nicht zwingend.

Aus den angegebenen Quellen läßt sich aber nicht herleiten, daß es *kein* Einkommen ist - es ist steuerfrei gestellt, ja, mag auch sein, daß dadurch keine Sozialabgaben zu zahlen sind, aber dadurch verlöre es nicht den Einkommenscharakter, wenn man zu dem Schluß käme, daß es eines wäre.

F_K

@ doc:

Der REGELfall ist der Reservist, der AN oder Selbstständiger ist - und, wenn nicht als Res tätig, Einkommenssteuern zahlt.

Diesem "REGELreservisten" wird der Verdienst- / Einkommensverlust steuerfrei ersetzt, weil hier auch nur das Einkommen NACH Steuen erstattet wird.

Dies ist das Grundprinzip - Erstattung des steuerfreien Einkommens. (klar könnte man auch das Einkommen MIT Steuern erstatten, und dann die Steuern wieder abführen - linke  Tasche, rechte Tasche - macht man deshalb nicht).

Es gibt (wenige?) Fälle, in denen ein AN weniger verdienst, als er als Soldat in seiner Verwendung / seinem Dienstgrad verdienen würde - diesen Reservisten wollte man etwas "gutes" zukommen lassen, quasi als "Bonus".

Das Konstrukt "Berufsreservist" ist zwar vorhanden, war aber keine Absicht des Gesetzgebers.

Insoweit halte ich es für falsch, aus einem Sonderfall den Bedarf abzuleiten, ein ansonsten zielführendes Gesetz zu ändern.

wolverine

#36
Zitat von: doc. am 28. Juli 2022, 10:38:14
Aus den angegebenen Quellen läßt sich aber nicht herleiten, daß es *kein* Einkommen ist - es ist steuerfrei gestellt, ja, mag auch sein, daß dadurch keine Sozialabgaben zu zahlen sind, aber dadurch verlöre es nicht den Einkommenscharakter, wenn man zu dem Schluß käme, daß es eines wäre.

Ich verstehe jetzt auch nicht wirklich die abzuleitendende Konsequenz aus doc´s Gedanken: wir sind einig, dass USG-Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei sind. Jetzt bestimmt einer, es sei Einkommen. Und nun?
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Helft mit, dass es so bleiben kann

doc.

Zitat von: wolverine am 28. Juli 2022, 11:12:53
Ich verstehe jetzt auch nicht wirklich die abzuleitendende Konsequenz aus doc´s Gedanken: wir sind einig, dass USG-Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei sind. Jetzt bestimmt einer, es sei Einkommen. Und nun?

Ja, ich gebe zu mit der Steuer- und Abgabenfreiheit ist eine wesentliche Folge des Einkommenscharakters abgewendet, aber ich glaube das Thema ALG1 wäre dann noch auf dem Tisch, da kenne ich mich glücklicherweise aber nicht so aus.

Ich bin mir aber auch sicher, daß die im EStG festgelegte Steuer- und Abgabenfreiheit mit der von F_K ausgeführten Einkommensersatzeigenschaft begründet ist. Und die sehe ich im Falle der Mindestleistung als nicht mehr grundsätzlich gegeben an - mehr nicht.

Zitat von: F_K am 28. Juli 2022, 10:45:47
Diesem "REGELreservisten" wird der Verdienst- / Einkommensverlust steuerfrei ersetzt, weil hier auch nur das Einkommen NACH Steuen erstattet wird.

Dies ist das Grundprinzip - Erstattung des steuerfreien Einkommens. (klar könnte man auch das Einkommen MIT Steuern erstatten, und dann die Steuern wieder abführen - linke  Tasche, rechte Tasche - macht man deshalb nicht).

Hier könnten wir jetzt das Faß "Progressionsvorbehalt" aufmachen, in meinem Fall hat das schon zu einem Nettoeinkommensverlust geführt, so daß ich tatsächlich von Fall zu Fall rechnen muß, ob die steuerfreie Mindestleistung nicht doch günstiger ist.

F_K

@ Doc:

Offtopic - Lohnersatz und Mindestleistung sind BEIDE steuerfrei, aber unterliegen beide dem Progressionvorbehalt.

Ist ja auch sachgerecht - es wird ja steuerpflichtiges Einkommen ersetzt - was AUCH die Progression erhöht hätte.

.. und mal ehrlich / offen - auch wenn man / ich in der Regel mehr Stunden diene als ich arbeite (manchmal viel mehr - letzte Woche 29 Überstunden, 7 Tage gedient am Stück) - so ist das Gesamtpacket finanziell positiv.

doc.

Zitat von: F_K am 28. Juli 2022, 14:21:52
Offtopic - Lohnersatz und Mindestleistung sind BEIDE steuerfrei, aber unterliegen beide dem Progressionvorbehalt.

Nein, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG, nur Leistungen nach §5 USG unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Und einfaches Beispiel, bei 96k Bruttojahreseinkommen (normal, ohne RDL netto vor SV: 69.509,01) und 1 Monat RDL (es werden also 5792,42 ersetzt, mein BJE sinkt auf 88k) hätte ich am Ende wegen des PV "nur" 68.338 netto. Wie gesagt, SV-Beiträge mal außen vor.  1.500 € weniger.


F_K

@ Doc: / Offtopic:

Jetzt kann ich nicht mehr folgen - da der Lohnersatz nicht steuerpflichtig ist UND nicht dem Progressionsunterhalt unterliegt, SINKT Deine Steuerlast ja - und da die "letzten" Euros Einkommen HÖHER versteuert werden, werden doch weniger Steuern gezahlt - also Netto mehr verdient.

(Plus ersparte SV Beiträge (ohne AG Anteil, aber AN Anteil komplett erspart), plus Dienstleistungsprämie und was sonst so anfällt ... )

doc.

Zitat von: F_K am 28. Juli 2022, 15:14:30
@ Doc: / Offtopic:

Jetzt kann ich nicht mehr folgen - da der Lohnersatz nicht steuerpflichtig ist UND nicht dem Progressionsunterhalt unterliegt, SINKT Deine Steuerlast ja - und da die "letzten" Euros Einkommen HÖHER versteuert werden, werden doch weniger Steuern gezahlt - also Netto mehr verdient.

(Plus ersparte SV Beiträge (ohne AG Anteil, aber AN Anteil komplett erspart), plus Dienstleistungsprämie und was sonst so anfällt ... )

Ja, genau, deswegen ist die Mindestleistung nach §8 USG attraktiv, weil mein effektiver Steuersatz sinkt und die Mindestleistung steuerfrei und ohne PV obendrauf kommt. Wenn in meinem Beispiel die Mindestleistung also mehr als ~4.600 €, (5.792,42 € - (69.509,01 € - 68.338 €)) betrüge, was bei einem OTL mit 3 Kindern schon sein kann, wäre die Mindestleistung in Summe *günstiger*. Die USG-Behörde kann das bei der eigenen Günstigerprüfung nicht berücksichtigen, weil sie ja Dein Jahresbrutto nicht kennt.


Thomi35

@.doc: Deine Rechnung ist aus meiner Sicht dennoch unlogisch: Wenn Du ca. 5.800 EUR nach § 5 USG ersetzt bekommst, dann verdienst du diese Summe ja auch nicht mehr regulär, mußt sie also nicht versteuern. Du schreibst, daß Du dann "nur" noch 88 TEUR zu versteuern hast. Hättest Du nicht an der RDL teilgenommen, so hättest Du also 93,8 TEUR versteuern müssen. Nehmen wir einmal als Durschnittssteuersätze 16,51 % (88k) und 17,58 % (93,8k) an (hier können auch andere Prozentsätze eingesetzt werden, das ändert in der Tendenz nicht die Aussage).

Ohne RDL würdest Du also jetzt 17,58 % auf 93,8 TEUR = rund 16,5 TEUR an Einkommenssteuer bezahlen. Mit RDL fallen aufgrund des Progressionsvorhalts eben nun auch den o. a. Prozentsatz von 17,58 % auf 88 TEUR = rund 15,5 TEUR an Einkommenssteuer an. Das sind rund 1.000 EUR weniger als ohne RDL. Dieses bedeutet im Umkehrschluß, daß Du mit RDL run 1.000 EUR mehr hast.

Es wäre logisch falsch, 16,52 % vs. 17,58 % in Bezug auf 88 TEUR zu vergleichen.

F_K

@ Doc:

Wir hatten doch herausgearbeitet, dass die Lohnersatzleistungen nach USG für Arbeitnehmer steuerfrei sind - insoweit ist Thomi35 Erläuterung doch eindeutig - eine RDL senkt das zu versteuernde Brutto, ergo werden WENIGER Steuern gezahlt, während das Netto zumindest gleich bleibt (als Lohnersatz) bzw. unter Umständen (Mindestleistung) sogar HÖHER ist.

Die Anmerkung bezüglich "Günstigerprüfung" kann ich NICHT nachvollziehen - zum einen hat die USG Behörde ggf. schon eine "Idee" über das Jahresbrutto (wenn man mal Verdienstausfall beantragt hat, gibt es die Information aus der Bescheinigung und es werden zwei Gehaltsabrechnungen angefordert - da kann man das Brutto schon sehr gut ableiten - Sonderzahlungen mal ausgenommen).

Zum Anderen, und das ist der Hauptpunkt, ist wegen der WAHLmöglichkeit die Günstigerprüfung von Amts wegen komplett entfallen, es ist KEINE Aufgabe der USG Behörde mehr - dies macht der Antragsteller selber oder eben nicht.

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