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Dienstreise Dienst-KFZ einkaufen

Begonnen von Nutcho, 16. September 2022, 13:20:33

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Nutcho

Hallo,
Eine Frage, weil ich dazu nix auf die Schnelle in der Vorschrift gefunden habe:
Soldat A ist auf Dienstreise und erhält ein Dienst-KFZ für den Zeitraum der Dienstreise.
Darf A mit dem Dienst-KFZ notwendige Lebensmittel einkaufen fahren oder ist dies ein Dienstvergehen?


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2Cent


Nutcho

Fahrten am Einsatzort & StO Bereich


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HubschrauBär

Wenn der Fahrzweck das auch abdeckt oder der Zweck entsprechend offen gehalten ist, wird es vermutlich vertretbar sein, solange es wirklich notwendige Einkäufe sind (Lebensmittel, Hygieneartikel).

Interessant ist in dem Zusammenhang ggf. auch das Thema Dienstzeiten.
Wenn ich z.B. auf einer Übung Nachts im Flugdienst bin kann ich Vormittags nicht als Kraftfahrer am Steuer eines Dienstfahrzeuges sitze, auch nicht "kurz zum Bäcker" o.Ä.

F_K

In Ergänzung zum HschBär:

Bitte eng mit dem DV / dem Ersteller des Fahrbefehles absprechen (warum z. B. keine Truppenverpflegung) - ist dann nämlich schnell die Frage, inwieweit das private Lebensführung ist.

HubschrauBär

Ergänzendes Beispiel zur Dienstreise:

Wenn der Soldat seinem Dienstgeschäft z.B. ab 6:30 nachgeht (z.B. auch inkl. der Fahrt als Kraftfahrer im Dienstfahrzeug von der Unterkunft zum Dienstort) kann er dementsprechend mit dem Dienstfahrzeug nicht erst am späten Abend zu einer Versorgungsfahrt aufbrechen.

F_K

EU Arbeitszeitrichtlinie und Arbeitszeiten MKF / Lenk- und Ruhezeiten ...

Beuteberliner

Die Frage ist doch recht einfach zu beantworten: Auf der sicheren Seite ist ein MKF auf Dienstreise mit einem Dienst-Kfz bei dieser Frage, wenn sie/er die-/denjenigen fragt, die/den Fahrauftrag unterschrieben hat oder unterschreiben wird.

Alle vorgegebenen Punkte wie Fahrtstrecke, Lenk- und Ruhezeiten, SAZV etc. (und ggf. Vorgaben über das Abstellen von Dienst-Kfz auf öffentlichen Parkflächen) berücksichtigt, kann in einem Supermarkt o.Ä., an dem man auf seinem Fahrweg zwangsläufig vorbeikommt, der also an der kürzesten Fahrstrecke liegt, zwischen gehalten und eingekauft werden.

InstUffzSEAKlima

Da ich sehr oft auf als Prüf-/InstKdo unterwegs war, also Durchführung von Prüfungen und InstArbeiten an auswärtigen Standorten, stand somit auch nur das DienstKfz zur Verfügung. Der Fahrauftrag enthielt dazu zusätzlich den Fahrtzweck "Versorgungsfahrten im Standortbereich xxx, mit dem dann entsprechende Fahrten durchgeführt worden sind.

Beuteberliner

Wenn "Versorgungsfahrten" im Fahrauftrag steht, sind damit dienstliche und nicht private Versorgungen gemeint. Deshalb ist Ihr Beitrag hierbei nicht hilfreich.

F_K

Die Geschichten dazu sind ja bekannt - Beispiel - zwar Strecke BAB bei Frankfurt auf Fahrauftrag - und dann den Kastenwagen im Parkhaus Einkaufszentrum im Frankfurt geschrottet (Höhe), Einlassung - wollte was für die Freundin kaufen - dann natürlich volle Haftung des Schadens plus Diszi.

Daher rate ich Vorsicht an und lieber zu Fuss zu gehen bzw. Nah an der Strecke bleiben ...

InstUffzSEAKlima

Auch bei rein dienstlichen Fahrten wäre der MKF hier zumindest disziplinar gewürdigt worden, weil er trotz Beschilderung entweder seine Fahrzeughöhe nicht wußte oder auf gut Glück in ein solches Parkhaus ist. Selbst der alte T3 war mit Plane über 2,20 m und damit für übliche Parkhäuser zu hoch.

Andi

Zitat von: F_K am 18. September 2022, 19:42:08
dann natürlich volle Haftung des Schadens

Nee, der Soldat haftet natürlich nur bis zur Höchstgrenze bis zu der er in Regress nehmbar ist. Ein bisschen Lehrgeld muss der Dienstherr tatsächlich grundsätzlich einplanen, wenn er Menschen ab 17 aufwärts in großes Spielzeug wie Kampfpanzer setzt und auf die Menschheit loslässt.

Gruß
Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

F_K

@ Andi:

Ja - hier ein anderer Fall
https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-104914%3Fall%3DFalse&ved=2ahUKEwjlhKmEwt36AhU3xQIHHfJ7DJAQFnoECBsQAQ&usg=AOvVaw08KDhstOpOq6ChP5eKadDU

Da der Dienstherr den Regress eh auf 3 Monatsgehälter begrenzt, ist ggf. der volle Schaden zu erstatten  sofern er unter dieser Grenze liegt - im hier genannten Fall halt so 5000 Euro.

christoph1972

Maßgeblich sind folgende Vorschriften, deren Lektüre dem geneigten Leser nur empfohlen werden kann:

A-1050/11 Betrieb von Dienstfahrzeugen / Regelungen zum Einsatz und zur Nutzung von Dienstfahrzeugen (DFzg)
A-2175/5 Schadensbestimmungen / Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen
A-2175/8 Bearbeitung von Fuhrparkschäden / Vorgaben für die Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen im Rahmen des BwFuhrparkService.
A-2175/12 Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis / Vorgaben zur Haftungsbeschränkung
C-2175/9 Bearbeitung von Schadensfällen durch die Schadensbearbeitenden Dienststellen / Bearbeitungshinweise für die schadensbearbeitenden Dienststellen

Ich kann aus täglicher Anschauung nur davor warnen, die Haftungsfrage auf die leichte Schulter zu nehmen.

Aktuelles Beispiel: Nur weil der Rahmenvertragspartner des DBwV meint, dass ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorliegt, heisst das nicht, dass die schadensbearbeitende Dienststelle auch dieser Meinung/Auffassung ist. Solche unterschiedlichen Auffassungen werden idR vor dem zuständigen Gericht geklärt. 3 Messbeträge bei grob fahrlässigen Verhalten können je nach erreichtem Dienstgrad und Erfahrungsstufe schon ziemlich viel sein.

Besonders warnen kann ich nur vor Rückwärtsfahren ohne Einweiser. Die Vorschrift sieht ausdrücklich den Einweiser vor, der Soldat weiß das. Der tote Winkel bei vielen Fahrzeugen ist viel größer, als man denkt.

Kommt es neben dem Sachschaden, auch noch zu einem Personenschaden mit mehr oder weniger langwieriger Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit, dann sind 3 Messbeträge sehr schnell auch in höheren Dienstgraden erreicht.

Deshalb brav jeden noch so vermeintlich geringen Schaden der (hoffentlich vorhandenen) Diensthaftpflicht melden.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

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