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Stichtag verpasst - Beförderung unmöglich?

Begonnen von CharlieSierra, 02. Oktober 2022, 15:35:45

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CharlieSierra

Guten Tag Kameraden,

ich bin Fahnenjunker, der im Juli vergangenen Jahres mit einem erfolgreichen zivilen Studium als Offizier (ohne Studium) im Truppendienst eingestellt wurde.
Mit der neuen SLV, die ab 01.01.2022 galt, war es für mich möglich gewesen, einen Antrag auf Beförderung zum Oberfähnrich zu stellen. Dies war aber nur bis zum 30.03. möglich, wie mir nun mitgeteilt wurde, von dieser Deadline hatten allerdings weder meine Kameraden noch ich jemals Kenntnis. Mir jetzt diese Beförderung auszuschlagen ist eine bodenlose Frecheit.
Welche Möglichkeiten habe ich nun (abgesehen von einer Eingabe an die Wehrbeauftragte) um mein Recht auf diese Beförderung, die mir durch nicht stattfindende Kommunikation durch Fachpersonal und Vorgesetzte genommen wurde, in Anspruch zu nehmen?

MkG
Charlie

F_K

Gegenfrage:

Was ist die Quelle für eine angebliche "Nachbeförderung?

Mein Verständnis ist, dass (nur) eine EINstellung als OFR möglich ist.

Radeon

Was wurde denn Studiert?
Wurde das Studium bei der Einstellung nicht berücksichtigt?

CharlieSierra

@F_K das waren zum einen PersFw, sowie das BaPersBw selbst, das einem meiner Kameraden diese "Nachbeförderung" schriftlich bestätigt hatte. Von der Frist/der Notwendigkeit eines Antrages war jedoch auch dort niemals die Rede

@Radeon Wirtschaftsingenieurswesen. Das Studium wurde, auf eigenen Wunsch hin, nicht für den sog. Seiteneinstieg berücksichtigt, da ich die Laufbahn des "regulären" Offiziers des Truppendienstes anstrebte. Es wurde allerdings im allgemeinen als erfolgreiche abgeschlossenes Studium eingestuft.

Radeon

Okay, dass Oberfänhrichmodell gibt es so erst seit diesem Jahr.
Du hättest aber doch trotzdem als OFänhr eingestellt werden können.
https://www.buzer.de/23_SLV_2021.htm
Absatz vier. Die alte Version der SLV habe ich gerade nicht zur Hand.
Weil ich habe mein Studium auch nicht anrechnen lassen
und wurde "nur" als OFänhr anstatt als Oberleutnant eingestellt.
"(4) Als Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat."
Da steht allerdings kann.

CharlieSierra

Radeon,

darf ich fragen, wann deine Einstellung stattgefunden hat?
Die Möglichkeit, als OFähr eingestellt zu werden, wurde nämlich, nmK, erst zu Beginn diesen Jahres in Kraft gesetzt

Radeon

Kein Problem, wollte ich noch schreiben, aber leider kann man hier die Beiträge nicht ändern.
Es war zum 01.07 diesen Jahres.
Ich suche gerade nach einer alten Ausführung der SLV. Vllt. steht da was zu dem deinem Fall drin.

Ralf

#7
Wenn du einen DET im Jahr 2022 hattest, warum bist du nicht als OFähnr eingestellt worden?
Einen Stichtag kenne ich nicht und eines Antrages bedarf es sowieso nicht, denn die Vorschrift gibt entweder die Einstellung oder aber iRd Zulassung bei einem Laufbahnaufstieg eine "Nachbeförderung" vor.
Sie gibt aber nicht her, das man bspw. nun jemanden, der 2021 eingestellt wurde und nun Fhj oder Fhr ist, ihn aufgrund des mitgebrachten Studiums zum OFähr befördert.
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Radeon


Ralf

Zitat von: Radeon am 02. Oktober 2022, 16:53:10
Ich suche gerade nach einer alten Ausführung der SLV. Vllt. steht da was zu dem deinem Fall drin.
Nein, das geht erst seit dem 1. Januar 2022.
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CharlieSierra

Ralf,
zunächst mal Dankeschön, dass du dich meiner annimmst.

Auch ich bin zunächst davon ausgegangen, dass mich die SLV-Änderung nicht touchieren wird. Ein befreundeter Karriereberater, mein ehemaliger Perser sowie, wie oben erwähnt, das BAPers selbst haben jedoch mir oder meinen Kameraden diese Möglichkeit in den Raum gestellt. Andernfalls wäre ja sonst nun auch nicht die Rede von einem Antrag / einer nicht eingehaltenen Frist.
Ich habe so gesehen keine Grundlage in der SLV, die mein Anliegen unterstreicht, alleine die Aussagen und Hinweise darauf, dass die Beförderungen so durchgeführt werden/wurden, wie ich es schildere.

F_K


Ralf

Eine Stichtagsregelung ist völlig normal bei Gesetzesänderungen, haben wir bspw. regelmäßig, wenn die gesetzl. Grundlagen für die Prämiengewährung geändert werde.
Hier ist es ja nicht anders. Wer mit der Einstellung bzw. dem Laufbahnaufstieg vor dem 1. Jan 2022 liegt wird auch dementsprechend -unabhängig ob vorteilhaft oder nachteilhaft- nach der alten SLV betrachtet.
Alles andere wäre /ist falsch.
So müsste man ja nun auch nachträglich Realschüler mit Berufsabschluss ausschließen, weil sie die SLV geändert hat. Mit Sicherheit nicht.
Zitatich habe so gesehen keine Grundlage in der SLV, die mein Anliegen unterstreicht, alleine die Aussagen und Hinweise darauf, dass die Beförderungen so durchgeführt werden/wurden, wie ich es schildere
Unabhängig davon, ob das nun wirklich stimmt, es wäre rechtlich falsch (was ja durchaus auch mal vorkommt), aber Recht im Unrecht gibt es nicht.
ZitatMir jetzt diese Beförderung auszuschlagen ist eine bodenlose Frecheit.
Mit solchen Aussagen wäre ich schon zurückhalten, wenn man sich nicht wirklich schlau gemacht hat. Zumal du ja auch deine Einstellung im untersten DstGrd bewusst angenommen und unterschrieben hast. Also warst du damit doch einverstanden. Wo ist nun die bodenlose Frechheit, wenn du doch einverstanden warst?
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LwPersFw

Zitat von: Ralf am 02. Oktober 2022, 20:11:47

...aber Recht im Unrecht gibt es nicht.


Um diese Aussage von @Ralf einmal an einem "krassen" Beispiel zu verdeutlichen:

Nach der alten SLV konnten Mannschaften und Uffz o.P. in die Laufbahn der Feldwebel aufsteigen, wenn sie u.a. einen Hauptschulabschluss + förderlichen Beruf hatten.

Gemäß der neuen SLV geht dies nicht mehr.
Die neueste Version der A-1340/49 v. 09.09.22 hat diese Regelung übernommen.
Es gibt auch keine offizielle Vorgabe/Regelung des BMVg, dass das BAPersBw davon abweichen darf.
Das BAPersBw tut es aber ... aus nachvollziehbaren Gründen.
Trotzdem ist jede dieser Personalmaßnahmen seit in Kraft treten der neuen SLV rechtswidrig, denn die SLV steht über der Vorschrift.
Und auch die Vorschrift ist seit dem 09.09.22 wie die SLV formuliert.

ABER

In einem Rechtsstreit wurde einem Kameraden die Zulassung zum FA u.a. verweigert, indem sich BAPersBw und BMVg genau auf die neuen Vorgaben der SLV beriefen !

Bestätigt durch das BVerwG.

BVerwG 1 WB 31.21 Beschluss vom 26.01.2022

"Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes

Leitsatz:

Welcher Schulabschluss Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes ist, ist nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen.

Ausführung des BMVg:

Mit dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV n.F. am 5. Juni 2021 komme der Antragsteller mangels eines Realschulabschlusses nicht mehr für den Laufbahnaufstieg in Betracht.

Ausführung des BVerwG:

Der Verpflichtungsantrag ist aber auch in der Form des hilfsweise gestellten Neubescheidungsbegehrens unbegründet.

Denn der Antragsteller hat nach Maßgabe des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechts infolge einer Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung keinen Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes mehr.

Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher nicht verpflichtet, den Antragsteller zum Laufbahnaufstieg zuzulassen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Laufbahnaufstieg zu entscheiden."

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV in der seit dem 5. Juni 2021 geltenden Fassung können Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad "Gefreiter" erreicht haben, in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV erfüllt sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV kann als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel u.a. des allgemeinen Fachdienstes eingestellt werden, wer mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

Hat der Antragsteller infolge einer Rechtsänderung keinen Anspruch auf Zulassung mehr, so bleibt sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung - wie hier - ohne Erfolg, auch wenn er im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen rechtswidrig abgelehnt worden ist.

Hier hatte der Antragsteller aber nie eine Position erlangt, auf deren Bestand er hätte vertrauen können.

Hiernach hat der Antragsteller nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechts schon deshalb keinen Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, weil er mangels eines Realschulabschlusses unstreitig nicht über die formalen Zulassungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SLV verfügt."


https://www.bverwg.de/de/260122B1WB31.21.0

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SLV

Möglicherweise wurde der Antragsteller ungünstig vertreten, wenn sein Anwalt nicht in Betracht gezogen haben sollte, vor dem Jahreswechsel zudem auch noch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, weil eben die Änderung der SLV auch absehbar wurde, die zu Nachteilen des Mandanten gereicht.

"Unter vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man im Prozessrecht die Möglichkeit, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen. Wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein streitiges Recht endgültig verkürzt oder eine Rechtsverletzung fortgesetzt werde, reicht die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren für einen wirksamen Rechtsschutz ausnahmsweise nicht aus."
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Rechtsschutz


Gegebenenfalls wurde hier also jemand gerichtlich leider suboptimal vertreten...
... aber dieses Beispiel zeigt eben auch, dass es (insbesondere vor Gericht) darauf ankommen kann, die richtigen Anträge zu stellen.