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Stichtag verpasst - Beförderung unmöglich?

Begonnen von CharlieSierra, 02. Oktober 2022, 15:35:45

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wolverine

Das war eine Entscheidung des BVerwG auf ein Wehrbeschwerdeverfahren, da gab es keine gerichtlichen Vorinstanzen.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

SLV

Zitat von: wolverine am 03. Oktober 2022, 17:12:30
Das war eine Entscheidung des BVerwG auf ein Wehrbeschwerdeverfahren, da gab es keine gerichtlichen Vorinstanzen.

Auch bei "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" als Hauptsacheverfahren vor den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgericht kann man vor dem Gericht, bei dem die Hauptsache zu entscheiden wäre (also dem Bundesverwaltungsgericht), einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen!

Wenn man in einige Tenore schaut, dann dürften solche einstweilige Anordnungen (nur als Beispiel!) regelmäßig bei Konkurrentenstreitverfahren vorzufinden sein(!),  weil in solchen Sachverhalten die Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund) - wie eben auch in dem zitierten Sachverhalt - schlichtweg besteht.

Also auch ein Hauptsacheverfahren in erster Instanz vor den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Form der Möglichkeit (einer Antragstellung) der einstweiligen Anordnung nicht beschneiden... - vorliegend hat der Bevollmächtigter möglicherweise juristisch einfach nicht sauber gearbeitet; dass bei Verpflichtungsbegehren auf Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt wird (anders als bei einer Anfechtung), sollte allgemein juristisch bekannt sein ...

KlausP

Sie haben aber schon den ganzen Thread gelesen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Wir bleiben bitte beim Thema und das ist nicht das Urteil!!!
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Helft mit, dass es so bleibt.

SLV

Im Sachverhalt des ursprünglichen Fragestellers dürfte es wohl bereits überhaupt an einem behördlichen Antrag (sowie einer Entscheidung der Behörden) fehlen. Jedenfalls dürfte der ursprüngliche Fragesteller mit seinem Anliegen auch kaum durchdringen können, wenn er nicht schon vor dem Stichtag den Antrag gestellt und beschieden erhalten hat (über den er sich hätte beschweren können) - oder  im möglichen Fall der ausbgebliebenen Entscheidung die Untätigkeitsbeschwerde  einlegen hätte.

In dieser Hinsicht ist der zitierte Fall vor dem BVerwG aber anders gelagert, dass ein Antrag sowie auch eine (im Raum stehend möglicherweise rechtswidrige) Entscheidung bereits vor dem "Stichtag" vorgelegen hatten. In einem solchen Fall hätte durch den Rechtsanwalt neben dem "Antrag auf gerichtlicher Entscheidung" im Hauptsacheverfahren zudem auch noch ein Antrag auf einstweilige Anordnung vor der BVerwG in Betracht gezogen werden sollen; der einstweilige Rechtsschutz kann grundsätzlich auch beim BVerwG zulässigerweise beantragt werden.

LwPersFw

Zitat von: SLV am 03. Oktober 2022, 16:58:54
Möglicherweise wurde der Antragsteller ungünstig vertreten, wenn sein Anwalt nicht in Betracht gezogen haben sollte, vor dem Jahreswechsel zudem auch noch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, weil eben die Änderung der SLV auch absehbar wurde, die zu Nachteilen des Mandanten gereicht.


"Hiergehen hat der Antragsteller mit am selben Tage beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2021, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2021 dem Senat vorgelegt."

Die SLV ist seit 05.06.2021 in Kraft.

Ich bezweifle das Soldat und Anwalt diese Problematik, in der Tragweite, "auf dem Schirm" hatten...

Aber wie @Ralf schon anmerkte, es geht nicht darum.

Ich wollte nur die Problematik "Recht im Unrecht" verdeutlichen.

Belassen Sie es bitte dabei.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SLV

Es sind tatsächlich unterschiedliche Stichtage einschlägig;

...soweit Relevanz für den Fragesteller (anders als im zitierten Beschluss) besteht,
geht es bei der Offizierlaufbahn um den Stichtag zum Jahreswechsel 2021/2022:


§ 51 SLV n. F.

"Übergangsvorschriften
(1) [...]
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Ralf

Zitat von: Ralf am 02. Oktober 2022, 16:53:37
Wenn du einen DET im Jahr 2022 hattest, warum bist du nicht als OFähnr eingestellt worden?
Ja, das ist ja nun nicht Neues, deswegen schrieb ich ja auch von einem DET im Jahr 2022 und meine Ausführungen bezogen sich auch darauf. Bitte nicht immer alles verkomplizieren und zerreden.
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SLV

Zitat von: CharlieSierra am 02. Oktober 2022, 15:35:45
Welche Möglichkeiten habe ich nun (abgesehen von einer Eingabe an die Wehrbeauftragte) um mein Recht auf diese Beförderung, die mir durch nicht stattfindende Kommunikation durch Fachpersonal und Vorgesetzte genommen wurde, in Anspruch zu nehmen?

Ein unmittelbarer Anspruch aus der SLV dürfte möglicherweise unter Umständen nicht bestehen...

... jedoch könnte man nachhaken, ob eine Ausnahme im Sinne von § 50 SLV durch das BMVg beim Bundespersonalausschuss beantragt und für Gruppen von Fällen bereits akademisierter Offizieranwärter hinsichtlich der Nachbeförderung bereits erteilt wurde oder ggf. zukünftig in Betracht gezogen würde. Möglicherweise wird die Ausnahme hierbei an eine persönliche Antragstellung geknüpft - ansonsten könnte eine Antragstellung im Einzelfall ("einzelne Fälle") in Betracht kommen...


§ 50 SLV

"Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung."


https://www.buzer.de/50_SLV_2021.htm




Der Personalführer könnte hinsichtlich der Antragstellung zu solchen Ausnahmen und den Erfolgsaussichten ggf. auch im Detail beraten - solche Antrag müssten aber durch das BMVg unterstützt und dem Bundespersonalausschuss dann auch zur Entscheidung ggf. vorgelegt werden.



Ralf

Bitte mal auf dem Teppich bleiben!
Nein, das ist kein Thema für den BPA, da es kein überragendes dienstliches Interesse gibt, die bestehende SLV hier zu beugen.
Ich bitte doch, mit den Vorschlägen sich auch am Machbaren zu orientieren.
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christoph1972

Ich gehe genau wie Ralf davon aus, dass das BMVg keinen Grund sieht, für eine überschaubare Anzahl OA, dem BPA zu bitten, eine Ausnahme von den Regelbeförderungszeiten nach der SLV a. F. zuzulassen.

Stichtagsregelungen bedingen mehr oder minder häufig in Einzelfällen Härten. Da stehen Soldaten genau wie Beamte da, wenn der Gesetzgeber in seiner manchmal schier unendlichen Weisheit an den Laufbahnvorschriften oder Versorgungsvorschriften Änderungen vornimmt, heißt es entweder friß oder stirb oder strenge eine Klage an.

Die lebensälteren Soldaten haben zum Zeitpunkt Ihrer Einstellung noch ganz andere Altersgrenzen genannt bekommen, als jetzt gelten. Von früher 75% Ruhegehalt auf weniger als 72% runtergeschraubt.

Soldaten mit Einstellung Anfang der 1990er Jahre kannten noch Rahmendienstzeiten bis zu 56 Stunden/Woche. Keine SAZV.

Das ist eben schicksalshaft, wie manche Dinge sich für den Einzelnen positiv oder negativ verändern.

Wer ein DET in 2021 hatte, für den gelten eben die Vorschriften der SLV i. d. F. bis 31.12.2021 24:00 Uhr. Ab DET 01.01.2022 gilt eben die SLV n. F.. Das ist eben so oder kurz "ISSO".

Das kann man gerecht oder ungerecht finden, es ändert an der Rechtslage halt nichts. Wie die Juristen es so schön ausdrücken, es gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Es ist der freie Wille des Soldaten gewesen, ggf. in Kenntnis der Novelle der SLV zu den im Jahr 2021 geltenden Bedingungen in die Bundeswehr einzutreten und das war total freiwllig.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

SLV

Zitat von: Ralf am 04. Oktober 2022, 11:20:37
Bitte mal auf dem Teppich bleiben!
Nein, das ist kein Thema für den BPA, da es kein überragendes dienstliches Interesse gibt, die bestehende SLV hier zu beugen.
Ich bitte doch, mit den Vorschlägen sich auch am Machbaren zu orientieren.

Ein dienstliches Interesse könnte man darin sehen, dass jedenfalls den jungen Offizieranwärtern eine sechsmonatige Widerrufsfrist zusteht, die möglicherweise (hypothetisch) hätte genutzt werden können, um dann auch auf diesem Wege der (erneuten) Einstellung bei akademisierten Offizieranwärter mit dem Dienstgrad Oberfähnrich schließlich (erneut) einzusteigen. Um den Beweggründen solcher Widerrufe den Boden also zu entziehen (als mögliches dienstliches Interesse),  könnten gebilligte Ausnahmen im Sinne von § 50 SLV dabei in Betracht kommen.

Ob solche Ausnahmen durch das BMVg tatsächlich beantragt und schließlich auch durch den Bundespersonalausschuss erteilt wurden, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis bzw. meinen Möglichkeiten der Nachforschung.


Zitat von: CharlieSierra am 02. Oktober 2022, 15:35:45
Guten Tag Kameraden,

[...], war es für mich möglich gewesen, einen Antrag auf Beförderung zum Oberfähnrich zu stellen. Dies war aber nur bis zum 30.03. möglich, wie mir nun mitgeteilt wurde, von dieser Deadline hatten allerdings weder meine Kameraden noch ich jemals Kenntnis.

Für diese Hypothese von gegebenenfalls vorliegenden Ausnahmen in obiger Hinsicht würden die Darstellungen des Fragestellers sprechen - hierbei aber auch besonders das Ende der in den Raum gestellten Antragsfrist zum 30. März 2022, denn dies ist das Ende der sechsmonatigen Widerrufsfrist auch für die letzten zum 01. Oktober 2021 eingestellten Offizieranwärter. Nach dem März 2022 hätte also kein Offizieranwärter mit Dienstantritt im Jahr 2021 noch widerrufen können,  sodass ab April 2022 das dienstliche Interesse in obiger Hinsicht an einer solchen Ausnahme der außerordentlichen Nachbeförderung dann auch entfallen würde.

Obige Darstellungen sind bisher lediglich vage Vermutungen(!), vgl. Konjunktiv(!).

Inwieweit also auch an der möglichen Beantragung einer Nachbeförderung zum Oberfähnrich etwas dran sein könnte, kann ich nicht bewerten - jedenfalls wären aber die Darstellungen des Fragestellers im Wege von Ausnahmen i.S.v. § 50 SLV nicht völlig undenkbar... ohne weitere Nachforschungen sollte man vermutlich vorgetragene Sachverhalte des Fragestellers eher nicht unmittelbar kategorisch  von der Hand weisen - zumindest reagiere ich persönlich nicht sofort abweisend.

Deepflight

Was ein Schmarrn, sorry.
Wenn ich für etwas unterschrieben habe, habe ich dafür unterschrieben. Das Konstrukt über Wiederruf in den 6 Monaten und dann direkte Neueinstellung ist doch rein hypothetisch.

Was glauben Sie denn wie erfreut die Bw ist wenn jemand erst raus will, und dann im nächsten Monat wieder auf der Matte steht um sich neu einstellen zu lassen.

Wer kein Anrecht auf Nachbeförderung hat, hat eben keins. Wird ja auch nicht jeder Oberstabsfeldwebel oder General.
Das mag einem als ungerechtes Schicksal erscheinen, ist aber nunmal der Lauf der Dinge im Rechtsstaat.
Da bringts doch nix, hier irgendwelche "Hätte-Könnte"-Konstrukte zu spinnen.

Ralf

#28
ZitatInwieweit also auch an der möglichen Beantragung einer Nachbeförderung zum Oberfähnrich etwas dran sein könnte, kann ich nicht bewerten - jedenfalls wären aber die Darstellungen des Fragestellers im Wege von Ausnahmen i.S.v. § 50 SLV nicht völlig undenkbar... ohne weitere Nachforschungen sollte man vermutlich vorgetragene Sachverhalte des Fragestellers eher nicht unmittelbar kategorisch  von der Hand weisen - zumindest reagiere ich persönlich nicht sofort abweisend.
Also die Erklärung ist nun wirklich abstrus. Dann bitte aber auch nur Vorschläge einbringen die auch einen Aussicht auf Erfolg haben. Nach deiner Argumentation könnte ja jeder so einen Anspruch auf BPA-Entscheidung haben "Überspringen eines DGrad iRd Einstellung".
Zu dem Thema ist nun wirklich alles gesagt.
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LwPersFw

Hier noch die Begründung

"Zu § 51 (Übergangsvorschrift)

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die weitere Anwendung der bisherigen Vorschriften über die Einstellung in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere. Die Übergangsregelung ist erforderlich, weil für Einstellungen in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere jährlich eine Eignungsreihenfolge gebildet wird, aus der mit Schwerpunkt Juli, August und Oktober die am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten dieser Verordnung werden Bewerberinnen und Bewerber für die genannten Laufbahnen auf Grundlage der §§ 23 bis 43 in der zurzeit geltenden Fassung getestet, nach Eignung, Befähigung und Leistung für eine Einstellung gereiht und erhalten verbindliche Einstellungszusagen.

Da die Auswahlverfahren und Einstellungszusagen nicht im Laufe des Einstellungsjahres 2021 an neue Einstellungsvoraussetzungen angepasst werden können, ist es erforderlich, Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere im gesamten Jahr 2021 nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften einstellen zu können."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen