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Antrag auf Entlassung als Mannschafter wie sind die Chancen?

Begonnen von Gibna, 08. Januar 2023, 18:45:10

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Gibna

Grüße
Hab einen Antrag auf Entlassung geschrieben und wollte diesen gerne einreichen,bin Mannschafter mit DZE im April 2024,ich bin 2021 im Dezember eingestiegen.
Wie sind die Chancen das sowas durchgeht? Da ich komplett mit dem Dienst überfordert bin,und ständig anecke und nicht wirklich Anschluss finde.

Ralf

Einem Antrag auf Dienstzeitverkürzung SG § 40 (7) (nicht Entlassung) kann stattgegeben werden, wenn kein dienstl. Interesse an einem Verbleib besteht.
Eine Entlassung könnte nur gem. dem § 55 SG erfolgen, das ist wohl eher unwahrscheinlich nach deinen Schilderungen.
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Gibna

Sind die Chancen zu verkürzen höher?Dpa oder sonstige Ausbildungen habe ich keine gemacht.

Ralf

Die Chancen auf eine Entlassung sind 0, wenn keines der Gründe des SG 55 vorliegen.
Ob ein dienstl. Bedarf besteht, weiß ICH ja nicht, aber ich schätze schon, sonst wärst du ja nicht eingestellt worden. Das wird aber die Personalführung auf Antrag bewerten.
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Gibna

Hallo ich nochmal,
wenn ein Antrag auf Entlassung durchgeht,welche Ausbildungskosten müsste ich zurück zahlen?
Die Grundausbildungs kosten?
Habe nur die Aga gemacht und den militärischen Teil des Lkw Führerscheins,da ich den in Zivil schon hatte.
Habe auch keine Dpa oder so.
Selbiges gilt auch für KDV?

Und was zählt eigentlich als Persönliche Härte? Oder Wirtschaftliche Härte?
Kann darüber nichts finden.

Bei mir zum Beispiel läuft der Hauskredit aus,und ich muss neufinanzieren, allerdings muss ich dazu ein festes Arbeitsverhältnis vorweisen,ist das auch schon härte?

Beuteberliner

Wieso wollen Sie denn Ihr festes Arbeitsverhältnis bei der Bundeswehr aufgeben?

Nein, ein selbst abgeschlossener Hauskredit ist keine persönliche Härte und demzufolge kein Grund, Sie zu entlassen.

Gibna

Welches feste Arbeitsverhältnis? Ich werde nicht weiterverpflichtet da ich gesundheitlich eingeschränkt bin,und ein festes Arbeitsverhältnis ist es auch nicht,da ich im Juli 2024 raus bin.

Aber was ist zählt denn als Persönliche oder Wirtschaftliche Härte?

Ralf

Z.B. Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Gesundheitszustand...
Aber nicht ein Kredit.
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Gibna

Dann wäre mein Gesundheitszustand als Grund eine Möglichkeit oder?
Ich bin wie gesagt so eingeschränkt das kein igf schießen mehr ableisten kann.
Ich warte eigentlich nur noch auf den letzten tag

Beuteberliner

Dennoch haben Sie bis Mitte 24 ein festes Arbeitsverhältnis. Und wer sagt Ihnen denn, dass ein ziviler Arbeitgeber Ihnen denn nicht kündigen könnte?

Beuteberliner

Nein, auch ihr Gesundheitsstatus ist keine persönliche Härte, denn der Dienstherr verwendet Sie ja ohne DU-Verfahren weiter (Stichwort: Fürsorge).

LwPersFw

Zitat von: Gibna am 15. Januar 2023, 19:17:27

Und was zählt eigentlich als Persönliche Härte? Oder Wirtschaftliche Härte?
Kann darüber nichts finden.


Beispiel :   VG Würzburg, Urteil v. 26.02.2019 – W 1 K 18.1379

Auszug

"Tatbestand

Die am ... ... ... geborene Klägerin ist Soldatin auf Zeit. Sie begehrt ihre Entlassung aus der Bundeswehr.

Entscheidung

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entlassung aus § 55 Abs. 3 SG zu.

Nach § 55 Abs. 3 SG ist ein Soldat auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Begriff der besonderen Härte ist eng auszulegen.

Voraussetzung ist eine im persönlichen Lebensbereich liegende schwere Belastung des Soldaten,
wobei es sich nicht um Lebensumstände handeln darf, die der Soldat selbst verursacht oder mittelbar herbeigeführt hat.

Vielmehr müssen berücksichtigungsfähige Umstände erst nach Beginn des Dienstverhältnisses unerwartet, quasi schicksalhaft,
eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sein.

Für den Soldaten muss im Verhältnis zu anderen Soldaten eine Ausnahmesituation bestehen.

Belastungen, die für jeden Soldaten in einer bestimmten Situation allein infolge der Pflicht zur militärischen Dienstleistung typischerweise
auftreten oder auftreten können, reichen nicht aus, sodass etwa familiäre Probleme, z.B. infolge häufiger Versetzungen, keine
besondere Härte zu begründen vermögen.

Es kommen nur solche schwerwiegenden Umstände in Betracht, denen sich der Soldat nicht entziehen und denen nur durch ein sofortiges
Ausscheiden aus der Bundeswehr Rechnung getragen werden kann.

Nicht ausreichend zur Begründung einer besonderen Härte ist es überdies, wenn der Wunsch zu einem Berufswechsel wesentlich
durch materielle Überlegungen bestimmt wird. Eine berufliche Umorientierung oder geänderte Einstellung zum Soldatenberuf reichen ebenfalls nicht aus
(vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 16.4.1970 - VIII C 183.67 - juris; BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 118f.)."




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Gibna

Alles klar,also ist man im Vertrag gefangen....
Gibt es keine Möglichkeiten mehr um nur wenigstens früher aus dem Laden zu kommen?
Kdv Antrag wird bei mir wohl abgelehnt,da ich zur Wehrpflichtig den schon eingereicht hatte und kurz darauf zurück gezogen habe...

KlausP

Zitat... Alles klar,also ist man im Vertrag gefangen....

Sie haben als Soldat keinen ,,Vertrag"! Sie sind eine freiwillige Verpflichtung eingegangen, eine bestimmte Zeit lang Dienst in der Bw zu leisten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Und die Bundeswehr ist die Verpflichtung eingegangen Sie für den Zeitraum entsprechend zu Besolden, Ärztlich zu versorgen, zu Kleiden und noch einiges anderes.