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Urlaubsanspruch bei Freistellung vom militärischen Dienst

Begonnen von BFD'ler, 13. April 2023, 12:56:47

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BFD'ler

Hallo zusammen,

ich bin noch im alten BFD-Recht und ab 01.07. im Freistellungsanspruch von 24 Monaten bis DZE.
Dabei werde ich eine Maßnahme anstreben, die keinen Urlaub/Freistellung erstmal vorsieht.
Wie verhält es sich mit dem Urlaub?
Bisher wurden mir 30 Tage auf die UKK geschrieben.
Aus der Ausführung der Urlaubsverordnung entnehme ich zwar

,,(.....) Soweit Semester- oder Schulferien, lehrgangsfreie
Zeit oder Urlaub gewährt werden, dienen diese Zeiten der Abgeltung von Erholungsurlaub und
dem Selbststudium. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1 oder 4 Abs. 1 SUV darf dadurch jedoch nicht
geschmälert werden. Die Regelung der Nr. 241 bleibt unberührt.''
-> Dadurch, dass diese lehrgangsfreien Zeiten etc. nicht gewährt werden, entnehme ich, dass mein Urlaubsanspruch voll besteht.

Während in der Urlaubsverordnung folgendes genannt wird:
,,Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren.''

Hat hier jemand einen entscheidenden Hinweis, was jetzt tatsächlicher Anspruch ist?
Vielen Dank bereits im Voraus!

Angemon84

Ich kann dir nur sagen, wie es in der Praxis bei mir und Kameraden anderer Einheiten während des Vollzeit-BFD gehandhabt wurde.
Wir hatten zum 01.09.2011 unsere 2-jährige Technikerschule angetreten. In den Ferien hat keiner der anderen Soldaten Dienst in seiner alten Einheit versehen oder Erholungsurlaub genommen.

Ich hatte meinen Urlaub für 2011 auch nur anteilig bis inkl. August in der alten Einheit aufgebraucht.

LwPersFw

Der generelle Anspruch ergibt sich aus den genannten §§ 1 oder 4 Abs. 1 SUV.

Also für 2023 z.B. 30 Tage, da Sie ja vom 01.01. bis 31.12. Soldat sind.

Sollte in 2023 eine Maßnahme nach § 5 SVG beginnen, ist dann § 4 Abs 2 SUV zu beachten.

Für den EU-Anteil der dann in den Zeitraum der Maßnahme fällt, gilt das Genannte :

"...so richtet sich der Urlaub nach den besonderen Interessen der Bildungsstätte.

Soweit Semester- oder Schulferien, lehrgangsfreie Zeit oder Urlaub gewährt werden,
dienen diese Zeiten der Abgeltung von Erholungsurlaub und dem Selbststudium.

Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1 oder 4 Abs. 1 SUV darf dadurch jedoch nicht geschmälert werden.

Die Regelung der Nr. 241 bleibt unberührt."


Auf Deutsch :

Sie müssen mit der Ausbildungseinrichtung abstimmen, wann Sie Ihren EU nehmen können. Es ist ja Ihr Anspruch.

Das hängt ja auch von der Dauer der Maßnahme ab... Geht sie z.B. nur 2 Monate ... oder 2 Jahre bis DZE ...






Findet eine Ausbildung an einer BwFachschule statt, gilt in der Theorie "Erholungsurlaub wird den Lehrgangsteilnehmenden während der unterrichtsfreien Zeit gewährt."

Wie das die Schule in der Praxis umsetzt...





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BFD'ler

Vielen Dank für die schnellen Antworten!
@LwPersFw:
Nur nochmal zu meinem Verständnis:
Ich habe für das Jahr also insgesamt 30 Tage EU, egal ob ich nur bis zur Jahresmitte aktiv Dienst leiste.
Da in dem Studium keine Urlaubszeiten/Semesterferien etc. vorgesehen sind, besteht Urlaubsanspruch von 30 Tagen, die ich grundsätzlich auch bis zum 30.06. nehmen könnte.
Die Maßnahme geht Vollzeit 2 Jahre und es sind in der Zeit keine Semesterferien o.ä. vorgesehen.

F_K

Praktisch:

Es ist Deine Verantwortung den Urlaub zu nehmen - zu einer Auszahlung nach 2 Jahren wird es nicht kommen - Du bist freigestellt.

Gast7777

Zitat von: BFD'ler am 13. April 2023, 14:35:19
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
@LwPersFw:
Nur nochmal zu meinem Verständnis:
Ich habe für das Jahr also insgesamt 30 Tage EU, egal ob ich nur bis zur Jahresmitte aktiv Dienst leiste.
Da in dem Studium keine Urlaubszeiten/Semesterferien etc. vorgesehen sind, besteht Urlaubsanspruch von 30 Tagen, die ich grundsätzlich auch bis zum 30.06. nehmen könnte.
Die Maßnahme geht Vollzeit 2 Jahre und es sind in der Zeit keine Semesterferien o.ä. vorgesehen.

Nein, Du hast anteilig Urlaub und nicht Urlaub für das volle Jahr, sprich dann sind es in diesem Fall 15 Tage für die 6 Monate.

LwPersFw

Zitat von: BFD'ler am 13. April 2023, 14:35:19

Die Maßnahme geht Vollzeit 2 Jahre und es sind in der Zeit keine Semesterferien o.ä. vorgesehen.


Ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Zeiträume geben soll, in denen keine Ausbildung stattfindet...
Auch Ausbilder machen mal EU... etc...

Ungeachtet dessen ... Sie müssen dies mit der Ausbildungseinrichtung klären, dass Ihnen der zustehende anteilige EU gewährt wird.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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