Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

DieEhefrau2

Zitat von: LwPersFw am 02. August 2023, 10:06:04

Zu dieser Aussage

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.


kann ich nur den Kopf schütteln...


Ich auch!

Ich habe gegenüber der zuständigen Abteilung im BAPersBw sachlich (unter Darstellung der hier im Forum aufgezeigten Sachverhalte)  dargelegt, weshalb ich (und mein Mann) nicht verstehen, dass das BAPersBw mit der aktuellen Verfahrensweise, ohne sachlicher Grundlage (etwa einer Veränderung der Rechtsgrundlage), von der historischen Verfahrensweise (durch das BMVg), welche sich mit den Bewertungen des WD DBT und der Feststellungen durch das OVH dekt, abweicht.

Gerade weil diese "neue" BAPersBw Verfahrensweise zu einer erheblichen Benachteiligung der Betroffenen führt. 

Ich habe aber persönlich nicht das Gefühl, dort auf eine ergebnisoffene Prüfung hoffen zu dürfen.

Ich habe in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit der Anrufung der Wehrbeauftragten gemacht.

Wichtig ist, dass es sich um strukturelle Probleme handelt und konkrete Hinweise, für mit bestehendem Recht nicht vereinbare Verwaltungsverfahrensweisen, die systemisch bedingt nicht nur einen Einzelfall sondern mehrere Soldaten betreffen vorliegen.

Wenn man dann sachlich und mit den notwendigen Quellen argumentiert und auf solche möglichen Fehleinschätzungen, die eventuell zu falschen Verfahrensweisen führen hinweist, wird über die Institution des Wehrbeauftragten ein Prüfauftrag los getreten, der eine Dienstaufsichtskette auslöst, bei der solche Fehleinschätzungen von Sachbearbeitern auf BAPersBw Ebene doch recht schnell behoben werden.

Ich habe den Eindruck, dass in diesem Fall, bei dem es auf Ebene BAPersBw zu einer "neuen" von der Verfahrensweise des BMVg abweichenden Rechtsauslegung kommt, bereits helfen wird mit dem Instrument der Eingabe eine entsprechende Dienstaufsicht auszulösen, die eben im BMVg beginnt.

Es wird hier schwer werden für das BAPersBw gegenüber dem BMVg zu argumentieren, weshalb das BAPersBw von der über Jahre angewandten Verfahrensweise der übergeordneten Behörde, zum Nachteil der Betroffenen, abweicht.

Was ich bei einer Eingabe gerne mache, dass ich direkt den Staatssekretär sowie den PTBS Beauftragten beteilige. In der Vergangenheit konnte so eine wohlwollende Entscheidung, zugunsten des Betroffenen, herbeigeführt werden.

Das "Herumdiskutieren" mit Sachbearbeitern ist in der Regel verschwendete Zeit, weil diese regelmäßig auf Ihre Verfahrensweise festgefahren sind und auch mit neuen Informationen nicht von Ihren persönlichen Bewertungen abweichen wollen.

Da kommen Sie aber bei mir genau an die Richtige! Ich gebe den Sachbearbeitern (wenn ich ernsthafte Gründe und Anhaltspunkte für eine  fehlerhafte Entscheidung/Verfahrensweise erkenne) die Möglichkeit vernünftig und sachlich, die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen zu erörtern. Aber wenn solche Aussagen kommen dann wird sofort ein Gang höher geschaltet, denn dafür habe ich null Verständnis...

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.



Lg

LwPersFw

Zitat von: wolverine am 02. August 2023, 10:16:26
Zitat von: LwPersFw am 02. August 2023, 10:06:04
Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.
Nichts gegen den DBwV und wenn der unterstützt, umso besser. Aber hier täte es auch eine Rechtsschutzversicherung, die eintritt. So teuer sind Verwaltungsklagen nicht und einen Anwalt, der Veraltungsrecht kann, findet man auch.

So meinte ich das auch.  :)

Und ... wer keine eigene Rechtsschutzversicherung hat ... im Mitgliedsbeitrag des DBwV ist eine drin...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Ein schöner Satz, der an alle innerhalb BMVg und Bundeswehr gerichtet ist, die Gesetze, Regelungen, Erlasse, etc. gegen die Betroffenen auslegen, anstatt für sie - wenn eine Auslegung zulässig ist.

Bzw. wenn ein Ermessen eingeräumt ist - und dies gegen die Betroffenen ausgeübt wird.


"Wer die Opferbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen einfordert, muss seiner eigenen Pflicht zur Fürsorge auch praktisch gerecht werden."

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten , Jahresbericht 2018
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Zitat von: LwPersFw am 02. August 2023, 13:08:12
Ein schöner Satz, der an alle innerhalb BMVg und Bundeswehr gerichtet ist, die Gesetze, Regelungen, Erlasse, etc. gegen die Betroffenen auslegen, anstatt für sie - wenn eine Auslegung zulässig ist.

Bzw. wenn ein Ermessen eingeräumt ist - und dies gegen die Betroffenen ausgeübt wird.


"Wer die Opferbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen einfordert, muss seiner eigenen Pflicht zur Fürsorge auch praktisch gerecht werden."

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten , Jahresbericht 2018


Ein schöner Abschlusssatz für ein Schreiben an den Verteidigungsminister :-)

Ich werde mich die nächste Zeit hinsetzen und mich ausführlich in den gesamten Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einarbeiten und dann eine Eingabe an die Wehrbeauftragte, im Namen meines Ehemannes vorbereiten.

Die Grundargumentation für Sockelbetrag + Ergänzungsbetrag, wird auf der Argumentation des OVG zum Unfallruhegehalt in Verbindung mit dem Ausgleichsbetrag (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag) und der nachweislich ausgeübten, über Jahre etablierten, Verfahrensweis der obersten Verwaltungsbehörde BMVg, aufbauen.

Mit der OVG Rechtsprechung zum Unfallruhegehalt, bei welchem die Ausgleichzahlung (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag) in wesentlicher Weise in die Bewertung des Gerichts mit eingeflossen ist und vom OVG für den besonderen Statuskomplex (Einsatzunfall als SAZ - Ruhesetzung als BS) als grundsätzlicher Anspruch vorausgesetzt wurde, ergibt sich ein begründeter Anlass zur Annahme, dass die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw, indem nur der Grundbetrag als Ausgleichzahlung gewährt wird und damit erheblich von der vom BMVg über Jahre rechtssicher angewandten Praxis  abweicht, die Rechte der betroffenen Soldaten erheblich verletzt werden.

Die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes DBT, welche ebenfalls für alle Soldatinnen und Soldaten, die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, die gesamte Ausgleichszahlung (Grundbetrag + Ergänzungszahlung) als Anspruch wertet, unterstützen die begründete Annahme, dass mit der aktuellen Verfahrensweise des BAPersBw die Rechte betroffener Soldaten, welche kein Unfallruhegehalt erhalten und nur den Grundbetrag als Ausgleichszahlung zugestanden bekommen, verletzt werden.

Es gibt nach meiner Bewertung nichts was gegen die über Jahre vom BMVg angewandte Verwaltungspraxis spricht, Berufssoldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, die gesamte Ausgleichzahlung (Grundbetrag + Ergänzungszahlung) zukommen zu lassen.

Weder gerichtlich durch das OVG, noch durch den Wissenschaftlichen Dienst des DBT wurde diese Verfahrensweise in Frage gestellt, ganz im Gegenteil sie wurde mitgetragen. 

Mit welchem Recht und unter welcher Argumentation das BAPersBw, als untergeordnete Behörde, von der durch das BMVg etablierten und über Jahre rechtssicher angewandten Verfahrensweise abweicht, werde ich durch eine Eingabe an die Wehrbeauftragte und die darauf folgende Dienstaufsicht klären lassen.

Ich werde dann hier berichten...


Lg



Griffin


... @DieEhefrau2, das Engagement für Deinen Ehemann, Deine konsequente Zielstrebigkeit und kluge Sachlichkeit finde ich beeindruckend – mit einem Wort: saustark – Punkt. Ohne meine Ehefrau wäre auch ich heute nicht da, wo ich bin. Eine Hommage an alle Partner und supporter !!

Mit dem von @christoph1972 benannten AbtLtr ,,P" GenLt von Heimendahl habe ich persönlich ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Der Mann war nicht ohne Grund ,,PTBS-Beauftragter" im BMVg (valide Netzwerke). In derartigen Angelegenheiten adressiert man (Frau) hier genau richtig.

Das von @christoph1972 Ausgeführte ,,... und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders...", erinnert mich doch direkt an meinen diesbezüglichen Fragenkatalog, welchen ich an das BMVg richten will. Bis wann ist dort noch Kernurlaubszeit respektive Sommerferien?

Danke, sowie viel Erfolg & Kraft uns allen!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

christoph1972

Zitat von: Griffin am 03. August 2023, 03:15:43

... @DieEhefrau2, das Engagement für Deinen Ehemann, Deine konsequente Zielstrebigkeit und kluge Sachlichkeit finde ich beeindruckend – mit einem Wort: saustark – Punkt. Ohne meine Ehefrau wäre auch ich heute nicht da, wo ich bin. Eine Hommage an alle Partner und supporter !!

Mit dem von @christoph1972 benannten AbtLtr ,,P" GenLt von Heimendahl habe ich persönlich ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Der Mann war nicht ohne Grund ,,PTBS-Beauftragter" im BMVg (valide Netzwerke). In derartigen Angelegenheiten adressiert man (Frau) hier genau richtig.

Das von @christoph1972 Ausgeführte ,,... und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders...", erinnert mich doch direkt an meinen diesbezüglichen Fragenkatalog, welchen ich an das BMVg richten will. Bis wann ist dort noch Kernurlaubszeit respektive Sommerferien?

Danke, sowie viel Erfolg & Kraft uns allen!

Sommerferien in NRW enden diese Woche.

Ich würde mal denken, ab Mitte August sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder vorhanden sein. Die Kantine ist derzeit noch überschaubar voll ;-)
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

DieEhefrau2

Mein Ehemann versuchte, im Rahmen seiner gesundheitlich sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten, in einem Telefonat von BAPersBw VII 1.1.3 weitere Informationen zur Ausgleichszahlung zu erhalten. Nach diesem Telefonat, bei welchem ich zu Unterstützung mit anwesend war, habe ich den Glauben an eine ergebnisoffen Prüfung durch die dortigen Entscheidungsträger endgültig verloren.

Die Sachbearbeiterin ist auf ihre Rechtsauslegung festgefahren. Es ist keine Motivation erkennbar, dass in wohlwollender Weise bei der Überprüfung eine Orientierung an der etablierten Vorgehensweise des BMVg stattfindet, statt dessen wurde mehrmals betont, dass die Sachbearbeiterin das Recht auf Ihre Weise auslegt und auf dessen Bewertung wir eine schriftliche Nachricht erhalten werden.

Wir fühlten uns mit unserem Anliegen und unseren Argumenten, gegen die in Aussicht gestellte Verfahrensweise, nicht ernst genommen.

Ich vermisste mehrfach das notwendige Verständnis für die schwierige gesundheitliche Situation meines Mannes. Meinen Ehemann hat dieser Kontakt und damit diese Konfrontation wieder extrem belastet, was die Symptome eskalieren hat lassen.

Ich habe dieses Gespräch zum Anlass und als Motivation genommen, nicht länger abzuwarten, sondern mich sofort mit einem ausführlichen Schreiben (7 Seiten) hilfesuchend an die Wehrbeauftragte und gleichzeitig, über sein Büro, direkt an den Verteidigungsminister zu wenden.

Lg


LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 01. August 2023, 12:53:47
Ich habe ein interessantes Urteil gefunden, dass zumindest für die Frage der Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG bedeutsam ist.

Ausgangslage :    Ein Kamerad der im Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ war wurde später BS und begehrte das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 63d SVG.

Dieser Anspruch wurde vom Gericht verneint.  ( ob ggf. - mit sachgerechter Begründung - eine Klage auf Zahlung des normalen Unfallruhegehalt nach § 27 SVG Erfolg hätte, wäre zu prüfen... )



ABER ... bezogen auf die Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG sind folgende Ausführungen im Urteil zu finden:

"Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen, erhielten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG."

"Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG
aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen.

Von dieser Besserstellung profitieren auch Berufssoldaten in der besonderen Situation des Klägers.

So wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 über den bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Ausgleich
in Höhe von 36.000,00 Euro hinaus ein weiterer Ausgleich in gleicher Höhe gewährt."



D.h., dem Kameraden wurde zwei (!) Mal nicht nur der Sockelbetrag gezahlt, sondern auch der jeweilige Erhöhungsbetrag !

2007

Sockelbetrag 15.000 € + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (21.000 €) = 36.000 €

plus Folgezahlung durch die Erhöhung der gesetzlichen Beträge

2015

Sockelbetrag 15.000 € (Anhebung von 15.000 auf 30.000) + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (Anhebung von 3.000 auf 6.000) (21.000 €) = 36.000 €


Wenn also in diesem Fall durch den Dienstherrn sowohl 2007, als auch 2015 der Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und dies auch durch das OVG (2021) nicht in Frage gestellt wurde,
erschließt es sich mir nicht, wie es LotseBert geschildert hat, wenn in anderen Fällen dies verweigert wird und nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Denn es kann zwischen den Einzelnen Fällen keinen Unterschied geben.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20     https://openjur.de/u/2341658.html


Hier im Anhang noch das vorinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen Az 20 K 12820/17 vom 27.01.2020

Primär wollte der Kamerad das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 63d SVG einklagen.

Bezüglich der Zahlung der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG finden sich aber auch in diesem Urteil interessante Aussagen.

Ausgangslage:

Ernennung zum SaZ : 01.09.1997

Einsatzunfall : 29.09.2004

Ernennung BS : 08.09.2005

DU > Ruhestand als BS : 30.06.2007

1. Zahlung gemäß § 63f : 25.07.2007 / 36.000 €

2. Zahlung gemäß § 63f : 10.08.2015 / 36.000 €


Auszüge aus dem Urteil:

"Die Zahlung einer Unfallversorgung sei in seinem Fall nicht möglich, da er zur Zeit des erlittenen Einsatzunfalles noch den Status eines Soldaten auf Zeit innegehabt habe.

Da er bei Beendigung seines Dienstverhältnisses in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt gewesen sei, stünde ihm als Einsatzversorgung
Versorgungsleistungen, bestehend aus:

,,1. einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro gemäß § 63e in Verbindung mit § 63a SVG sowie

2. einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen gemäß § 63f SVG zu, da die Zahlung der erhöhten Unfallversorgung nach § 63d SVG nicht in Betracht komme."


Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm aufgrund des § 63f SVG in der Fassung vom 23. Mai 2015 ein weiterer
Betrag in Höhe von 36.000 Euro zusätzlich zu dem bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Betrages in Höhe von 36.000 Euro zustünde.

Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttrakStG) vom 13. Mai 2015 sei der Betrag der Ausgleichszahlung nach dem Stand des
Einsatz-Versorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 (EinsatzVVG) rückwirkend zum 1. November 1991 auf den nach dem EinsatzVVG
ab dem 13. Dezember 2011 geltenden Stand angehoben worden. Danach verdoppele sich der Betrag der Ausgleichszahlung nach § 63f SVG für Soldaten
ohne Anspruch auf Ruhegehalt nach § 63d SVG, die infolge eines Einsatzunfalles dienstunfähig geworden und in ihrer Erwerbsfähigkeit infolge des
Dienstunfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt gewesen seien.

Der Bescheid über die Festsetzung einer Ausgleichszahlung vom 25. Juli 2007 werde daher insoweit abgeändert, als der dem Kläger
zustehende Betrag nunmehr auf 72.000 Euro festgesetzt werde. Im Übrigen bleibe es bei dem Bezugsbescheid."


"Mit Bescheid vom 10. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem
Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2007 aufgrund des erlittenen Einsatzunfalls als Einsatzversorgung eine einmalige Entschädigung
und eine Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen gewährt worden sei
."


"Weiter hat die Beklagte in dem Bescheid unter Ziffer 2 geregelt, dass dem Kläger gemäß § 63f SVG eine Ausgleichszahlung für
bestimmte Statusgruppen zusteht
, da die Zahlung der erhöhten Unfallversorgung nach § 63d SVG nicht in Betracht kommt."


"Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des EinsatzVVG gesehen, dass sich die Versorgungssituation von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
systembedingt grundlegend von den Versorgungsansprüchen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Beamtinnen und Beamten
unterscheide und im Einzelfall hinter diesem Anspruchsniveau zurückbleibe und wollte weitere Schritte unternehmen, um den im Einsatz
versehrten Soldatinnen und Soldaten die bestmögliche soziale Absicherung und Vorsorge zu gewähren, jedoch hat er hierzu im EinsatzVVG
lediglich die seit damals acht Jahren unveränderten Beträge der einmaligen Unfallentschädigung, der einmaligen Entschädigung und der
Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch deutlich erhöht."


"Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge oder die Versorgung der Beamten evident unzureichend sind.

Dass die Versorgung eines Berufssoldaten, der im Status eines Soldaten auf Zeit einen Einsatzunfall erlitten hat, evident unzureichend ist,
ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher vorgetragen worden. Mit dem Institut des Einsatzunfalles hat der Gesetzgeber sowohl
die versorgungsrechtliche Stellung der Berufssoldaten als auch der Soldaten auf Zeit weiter verbessert.
Nicht zuletzt wurden die jeweils auszuzahlenden Beträge der Einsatzunfallversorgung durch diverse Gesetzesänderungen angehoben und
die zeitlichen Anwendungsbereiche der Normen weiter ausgedehnt. Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen,
erhalten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG.
"





M.E. impliziert der hier zuletzt zitierte Absatz, das auch das VG von einer Zahlung der Ausgleichszahlung in voller Höhe (also Sockel + Erhöhung) ausgeht.

Beide Gerichte sprechen nur von "der Ausgleichszahlung" und nicht z.B. von der Ausgleichszahlung in Form des Sockelbetrages.

Hätten sie diese Intention gehabt... hätten beide Gerichte m.E. den Zahlbetrag von insg. 72.000 € zumindest hinterfragt, da dieser sich aus Sockel- u. Erhöhungsbetrag ergibt.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

@LwPersFw

Mir liegen mittlerweile Stellungnahmen des zuständigen Beschwerde-Sachbearbeiters vor. Ich hatte mich mit dem Sachverhalt zuerst an die Sachbearbeiterin gewandt, die den Sachverhalt zur Prüfung an die Beschwerde-Bearbeitung weitergegeben hat. Dort werden auch die Stellungnahmen für die Bearbeitung der Eingaben verfasst (wurde mir mitgeteilt).

Vorab... egal mit was man versucht zu argumentieren, es wird sofort mit fadenscheinigen Gegenargumenten versucht die, aus meiner Sicht gesetzeswidrige, Verfahrensweise des BAPersBw zu stützen.

Hier Auszugsweise (sollte es rechtlich bedenklich sein, anonymisiert aus der Behördenkommunikation zu zitieren, bitte von den Moderatoren löschen)....


"Aus hiesiger Sicht beziehen sich die Angaben in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen – 1 A 927/20 – vom 21. Mai 2021 zur Ausgleichszahlung nach § 63f SVG auf den seinerzeit durch das Gericht mit Blick auf das Thema Unfallruhegehalt zu bewertenden Einzelfall. Mir sind ansonsten keine Fälle bekannt, in denen unter vergleichbaren Voraussetzungen in der Vergangenheit eine über der Grundbetrag hinausgehende Ausgleichszahlung gewährt wurde."

Von daher kann ich anhand des o.a. Beschlusses weder nachvollziehen, noch aufgrund der mir vorliegenden Informationen bestätigen, dass das BMVg über mehrere Jahre in dieser Frage eine andere Rechtsauffassung vertreten habe bzw. vertreten hat, als sie das BAPersBw vertritt."


Wie bereits dargelegt, hat das OVG bezüglich des betraglichen Umfangs der Ausgleichszahlung keine Festlegung getroffen, weil die Ausgleichszahlung bzw. deren betragliche Festlegung nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung war. Dass das Gericht die Gewährung der ,,vollen" Ausgleichzahlung nicht in Frage gestellt hat, kommt daher nicht die Bedeutung einer richterlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verwaltungsentscheidung zu."   


"Auch ihre Einlassung, dass das Gericht die volle Ausgleichszahlung als Argument dafür angeführt habe, dass es deshalb der Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts nicht bedarf, kann ich nicht bestätigen.  "


"Das Gericht hat vielmehr erklärt, dass ein solcher Bedarf ,, ... angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen sei."


"Durch diese Regelung sind der Grundbetrag und die Erhöhungsbeträge der Ausgleichszahlung für Fälle, in denen die erforderlichen Voraussetzungen ab Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vorliegen, jeweils verdoppelt worden. Später ist die Ausgleichszahlung in gleichgelagerten Fallgestaltungen durch das das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttrStG) dann auch rückwirkend zum 1. November 1991 auf den nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz geltenden Stand angehoben worden.


Das Gericht hatte daher aus hiesiger Sicht die Verdoppelung der jeweilen Ausgleichszahlungen im Blick, nicht aber die generelle Gewährung von Erhöhungsbeträgen."



"Abgesehen von der rechtlichen Einordnung des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen gibt es aber auch einen sachlichen Grund, warum einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus dem hier in Rede stehenden Grund kein Unfallruhegehalt erhalten können, nicht zwingend den einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die als solche aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, gleichgestellt werden müssen.  Letztere sind bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls im Regelfall neben den Leistungen aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz auf die erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten erhalten hingegen daneben Ruhegehalt nach Teil 2 des SVG."



Zum Thema Wissenschaftlicher Dienst Bundestag:


"Dies gilt im Übrigen auch für die Anmerkungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema Ausgleichszahlung.


Dass mit ,,Alle anderen Soldatinnen und Soldaten bekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt ...  und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro ... . auch diejenigen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten angesprochen sind, die aufgrund des Umstands, dass sie zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls noch Soldat auf Zeit waren, kein Unfallruhegehalt erhalten können, erschließt sich aus dem zitierten Beitrag des Wissenschaftlichen Dienstes aus hiesiger Sicht gerade nicht. Zudem wäre eine solche Bewertung aufgrund des strengen Gesetzesvorbehaltes, dem die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten unterliegt, für die Festsetzung der Ausgleichszahlung auch nicht bindend."




Das BAPersBw dreht sich da wie ein Aal um die Sache und versucht auf Teufel komm raus seine Verfahrensweise zu rechtfertigen.

Mit dem Urteil des OVG NRW ist zweifelsfrei belegt, dass in einem vergleichbaren Fall (Berufssoldat zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles Soldat auf Zeit), seit Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes, mindestens zweimal und im Abstand von ca. 7 Jahren, entgegen der aktuellen Rechtsauslegung des BAPersBw, vom BMVg zu Gunsten des Soldaten entschieden wurde und die Ausgleichszahlung als Grundbetrag + Erhöhungsbetrag gewährt wurde.

Hier wäre es eventuell notwendig, im Rahmen einer umfangreichen forensischen Prüfung und nur damit auf rechtssichere Weise zu prüfen, wie vielen Soldaten in vergleichbaren Fällen tatsächlich Ausgleichszahlung als Grundbetrag + Erhöhungsbetrag durch das BMVg und das BAPersBw gewährt wurde.

Aber bereits der Sachverhalt, dass 2007 und 2015 nachweislich in zwei Verwaltungsverfahren einem Soldaten unter Vorliegen gleicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und bei vergleichbarer Sachlage Leistungen gewährt wurden, die heute ohne sachgerechte Grundlage meinem Ehemann verwehrt werden sollten, deuten auf eine erhebliche Rechtsverletzung meines Ehemannes hin, wenn das BAPersBw ihre Verfahrensweise bei Versetzung in den Ruhestand tatsächlich umsetzen würde.

Aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht sowie aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich die Bindung an die Grundrechte.

Somit muss die Verwaltung bei ihrem Handeln auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Dieser gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält also ein Diskriminierungsverbot und gleichzeitig ein Differenzierungsgebot.

Verletzt ist dieser Grundsatz, wenn unterschiedliche Behandlungen nicht aus einem vernünftigen, sachlichen Grund erfolgen. Die Verwaltung darf also nicht gleichgelagerte Sachverhalte ohne einleuchtenden Grund rechtlich unterschiedlich behandeln.

Genau das geschieht aber nachweislich, durch die durch das BAPersBw in Aussicht gestellte Verfahrensweise, im Falle meines Ehemannes.

Die vom BMVg, mindestens zweimal (2007 und 2015), angewendete Verfahrensweise wurde seitdem von keinem Gericht als unrechtmäßig festgestellt. Ganz im Gegenteil, die Verfahrensweise wurde durch mehrere Gerichtsebenen (VG und OVG) nicht in Frage gestellt.

Es ist damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nach, dem BAPersBW nicht zulässig, im Falle meines Ehemannes anders zu entscheiden wie es 2007 und 2015 durch das BMVg der Fall war.

Ich werde nun die Entscheidungen der Wehrbeauftragten und das Ergebnis der Prüfung durch das BMVg abwarten.

Wenn mit der Versetzung meines Ehemannes in den Ruhestand, das Verwaltungsverfahren geführt wird und ein rechtskräftiger Bescheid erstellt wurde, in dem das BAPersBw die aktuelle Rechtsauffassung umsetzt, werde ich über das eröffnete Mittel der Beschwerde (WBO) eine gerichtliche Entscheidung des Sachverhaltes für meinen Ehemann anstreben.

LwPersFw

Zitat von: DieEhefrau2 am 08. August 2023, 15:11:59

"Aus hiesiger Sicht beziehen sich die Angaben in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen – 1 A 927/20 – vom 21. Mai 2021 zur Ausgleichszahlung nach § 63f SVG auf den seinerzeit durch das Gericht mit Blick auf das Thema Unfallruhegehalt zu bewertenden Einzelfall.
Mir sind ansonsten keine Fälle bekannt, in denen unter vergleichbaren Voraussetzungen in der Vergangenheit eine über der Grundbetrag hinausgehende Ausgleichszahlung gewährt wurde."


Der "Klassiker"  ;)

Wenn ein Urteil ergeht, dass man nicht umsetzen will --- wird es zum Einzelfall ohne generelle Bedeutung erklärt.

(Da wird in diesem Fall auch ignoriert, dass die Bundeswehr (egal welche Behörde es konkret war) dem Soldaten 2-Mal (2007/2015) den Sockelbetrag + Erhöhung gezahlt hat)


Wenn aber Einzel-Urteile ergehen, die man umsetzen will, weil einigen im System Bundeswehr genehm, dann werden Einzel-Urteile für allgemeinverbindlich erklärt.

Bsp.:

Das Einzel-Urteil eines OVG zum "verbrannten Standort" - und seine Anwendung für die gesamte Bw.

Alle Soldaten, die damals gegen die Rückforderungsbescheide Wiederspruch eingelegt hatten, erhielten als ablehnende Begründung, dass man an dieses Einzel-Urteil gebunden sei und so handeln muss.




Auch auf diesen Aspekt würde ich in der Eingabe an die Wehrbeauftragte hinweisen und diese bitten, dass diese das BMVg zu einer eigenen rechtlichen Bewertung auffordert, warum 2007 und 2015 gezahlt wurde - unabhängig von der StN des BAPersBw.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

@LwPersFw

Diese wissentlich unsinnige Darstellung als "Einzelfall" ist im Grunde absolut haltlos. Es wird immer gerne von der Verwaltung auf "Einzefall" und damit auf Ermessensentscheidung abgestellt.

Aufgrund der Existenz der Selbstbindung der Verwaltungsbehörde wird aber bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduktion auf null eintreten. Einer Verwaltungsbehörde wird oft, vom Gesetzgeber und der allgemeinen Rechtsstruktur, ein Spielraum für Verwaltungsentscheidungen gelassen. Das stelle ich auch nicht in Zweifel. Die Selbstbindung der Verwaltung setzt diesem Spielraum aber festgelegte Grenzen.

Von dieser Regelung abzuweichen ist der Verwaltung nur möglich, wenn das Verfahren, das bisher angewandt wurde, den gesetzlichen Regelungen widerspricht. Es gilt grundsätzlich der Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung muss gerechtfertigt und damit sachgerecht sein. Da die Verwaltungsverfahren auch Außenwirkung aufweisen, ist das Gleichheitsprinzip auch hier als Grundsatz in einer rechtsstaatlichen Verfassung eine Selbstverständlichkeit. Diese Tatsache wird in der Rechtsprechung und der justiziellen Literatur der Grundsatz der "Selbstbindung der Verwaltung" genannt.

,,Die Selbstbindung der Verwaltung versteht sich als eine Rechtsfigur des bundesdeutschen Verwaltungsrechts. Sie ist die Bezeichnung für die Bindung einer Verwaltungsbehörde durch früheres tatsächliches Handeln, besonders in der Leistungsverwaltung"
Siehe dazu:  BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 - NJW 1996, 1766

Es ist festzustellen, dass die Bundeswehr (BMVg) 2007 keine rechtlichen Bedenken gegen die angewendete Verfahrensweise hatte (siehe Urteil OVG NRV). Wenn tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Verwaltungsverfahren 2007 durch das BMVg bestanden hätten, so hätte 2015 bei bestehendem begründetem Zweifel, in einem zweiten Verwaltungsverfahren, keine erneute Auszahlung des Erhöhungsbetrages (mit erneuter Erteilung eines rechtskräftigen Bescheides) erfolgen dürfen.

Es bestand aber damals, wie heute, kein begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch das BMVg angewendeten Verwaltungspraxis. Es gibt bis heute keine anderslautende Rechtsprechung, welche die 2007 und 2015 angewandte Verfahrensweise als rechtswidrig feststellen. Es fehlt der Bundeswehr damit eine sachgerechte Begründung, mit der sie meinen Ehemann, unter Vorliegen gleicher Voraussetzung, anders behandeln könnte als den Soldaten 2007 und 2015. Damit würde die Bundeswehr nach meiner Rechtsauffassung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verstoßen.




DieEhefrau2

Noch als Anmerkung. Diese Rechtsverdreher im BAPersBw stellen den Sachverhalt jetzt so dar, dass der Betroffene den Beweis erbringen müsste, dass die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw rechtswidrig ist.

Aber das genau Gegenteil ist der Fall. Wie ich oben ausgeführt habe, muss die Bundeswehr die sachgerechte Begründung erbringen, weshalb sie in aktuellen Verfahren, Soldaten ohne rechtliche Grundlage (fehlender Nachweis der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen aus 2007 und 2015) anders beabsichtigt zu behandeln, als es nachgewiesener Maßen 2007 und 2015 der Fall war.

Ich kann nur an jeden Betroffenen appellieren, sich die Vorgehensweise des BAPersBw nicht gefallen zu lassen und sich mit dem Sachverhalt an die Wehrbeauftragte oder direkt den Minister zu wenden.

Grino

Hallo Kameraden,


danke das es dieses Forum und diesen Thread gibt, denn ich bin den ganzen Tag schon auf der Suche nach Informationen. Ich selber blicke nämlich kaum durch und einen Termin beim Sozialdienst habe ich erst im September.

Kurz zur Grundsituation:

Ich bin Hauptfeldwebel und wurde im Afghanistan-Einsatz geschädigt. Zu diesem Zeitpunkt war ich SaZ und mittlerweile bin ich BS.
Nach langer Zeit, zahlreichen Gutachten, Therapie und Facharztbesuchen habe ich heute meinen WDB-Bescheid erhalten.

Meine WDB wurde anerkannt. Mann attestiert mir seit Mitte 2021 einen GdS von 30 und seit Mitte 2022 einen GdS 50.
Zudem wird im Bescheid eine 2017 anerkannte WDB (Knieschaden) von 2017 mit aufgeführt. Für diese habe ich damals keinen GdS erhalten.
Eine Nachuntersuchung ist für 2026 angesetzt.

Man schreibt, dass man mir von 2021 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine Grundrente von 311 Euro monatlich auszahlt.

Jetzt ist es so, dass ich, ähnlich wie von anderen Kameraden hier berichtet, aufgrund massiver Vertrauensprobleme (gerade in Vorgesetzte) den Entschluss gefasst habe, die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit selber zu beantragen (Ich bin seit knapp 2 Jahren krankgeschrieben und halte diesen Zustand auch kaum noch weiter aus)

Ich verstehe allerdings überhaupt nicht, welche Nachteile ich mir dadurch vielleicht selber schaffe? Bzw welche Ansprüche ich dann aufgrund dieser WDB noch habe?
Die Grundrente würde ja, dem Wortlaut nach, mit Ausscheiden aus dem Wehrdienst wegfallen? Was passiert 2026 zur Nachuntersung, wenn ich dann in den Ruhestand versetzt worden sein sollte?

Ich bin momentan wirklich total verwirrt. Mein Fall passt irgendiwie kaum zu denen, die ich hier sonst so lese.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand etwas Licht ins Dunkle bringen könnte.

besten Dank und kameradschaftliche Grüße!

LwPersFw

#73
Wie Sie ja hier im Thema lesen konnten greifen in Ihrem Fall Besonderheiten.

Eine der wichtigsten : Sie erhalten kein Unfallruhegehalt

Und bei Anspruch auf die Ausgleichszahlung: wohl nur den Sockelbetrag

Sie können also zunächst ausgehen von

Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )




Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."




Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.





Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm




Am besten Sie kopieren dies genannte und senden dies vorab an den Sozialdienst... mit der Bitte ... zu jedem einzelnen Punkt im September eingehend beraten zu werden.

In Ihrem Fall ist auch wichtig... beruht der GdS 50 ausschließlich auf dem Einsatzunfall, oder anders ausgedrückt: wären es auch 50, wenn der Knieschaden nicht wäre ??

Denn am GdS 50 hängen die Ansprüche auf

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ (hier der Sockelbetrag 30.000 €)


Zur Grundrente
Diese erhalten Sie nicht nur bis zum DZE, sondern solange ein GdS von mindestens 30 vorliegt.
Also ggf. bis zum Tod.


ZitatIch verstehe allerdings überhaupt nicht, welche Nachteile ich mir dadurch vielleicht selber schaffe?

Dazu empfehle ich die Beiträge ab dem im Link von @alphacharlie ... und was von anderen dazu geschrieben wurde...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg743833.html#msg743833

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schwarzbacher

Zitat von: Grino am 26. August 2023, 16:53:42

Man schreibt, dass man mir von 2021 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine Grundrente von 311 Euro monatlich auszahlt.



Die Grundrente erhalten Sie auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Solange Sie einen GDS von = >30 haben, wird diese gezahlt. Nach altem Recht müssen Sie aber die Versorgung nach §80Soldatenversorgungsgesetz beantragen. Wenn ihr Ausscheiden Aufgrund DU dem BAPersBw bekannt ist, sendet Ihnen der Bearbeiter Ihrer WDB eigentlich diesen Antrag zu. Ansonsten einfach dort anrufen.

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau