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Was kann man noch tun?

Begonnen von Marcooo, 20. Juli 2023, 13:27:58

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thelastofus

ZitatAnsonsten hat ein kamerad nun einen laufbahnwechsel begonnen und der dienstposten ist nun frei. 20km vom wohnort und ein meiner meinung nach eine bessere arbeitsumgebung. Eventuell kriege ich Versetzung dahin dieses jahr durch.

Sowas ist sehr gefährlich bis unsicher. Der Dienstposten kann schon bis dahin schon ausgeschrieben sein und dafür jemand eingestellt bzw. regeneriert werden. Da hat auch die Kp oft wenig Einfluss.

Zitat"Anpassungsstörung aufgrund von Fehlverpflichtung"

Gibt/gab es das dann tatsächlich? Bis wann wurde das verwendet. Zu meiner Zeit 2003/2004 kursierte das auch aber so richtig wollte es niemand glauben. "Damals" sind diejenigen den Weg KDV oder DU gegangen.. oder FU6 wie das intern bei uns genannt wurde.

ulli76

Das ist eigentlich keine echte Diagnose. Damit war aber klar, dass es 1. keinen Therapiebedarf gibt und 2. hatte man was für ein DU-Verfahren.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Zitat von: Marcooo am 03. August 2023, 16:43:27
Zitat von: KlausP am 03. August 2023, 08:44:35
Die Verpflichtungserklärung selbst werden Sie schon unterschrieben haben, sonst wäre mit Sicherheit die Personalführung nicht weiter tätig geworden. Ich vermute, dass Sie das Empfangsbekenntnis für die neue Dienstzeitfestsetzung meinen.

Ja genau die meine ich, vom Spieß und Chef im Gespräch wurde mir gesagt ich kann die Unterschrift verweigern und dann wird der Fall untersucht, wurde zu mir jedenfalls gemeint.
Hab nach verweigern dies als Information nach Hause geschickt bekommen.


Für die Wirksamkeit einer unwiderruflichen (Weiter-) Verpflichtungserklärung kommt es nur auf deren Bekanntgabe an den Soldaten an.

Nicht darauf, ob der Soldat die Bekanntgabe mit eigener Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt.

Verweigert der Soldat die Unterschrift, wird das Empfangsbekenntnis mit dem Vermerk versehen, dass die Bekanntgabe am XX.XX.XXXX erfolgt ist und der Soldat die Unterschrift verweigert hat.

Somit ist die Dienstzeit wirksam festgesetzt - da bekanntgegeben.


Bsp aus der Rechtsprechung - hier bei einer Weiterverpflichtung:

"Auch hier vermittelt die Wortwahl in der Gesetzesbegründung den Eindruck, dass es auf einen "Erfolg" der
Weiterverpflichtung ankommt, es mithin des Wirksamwerdens der Weiterverpflichtungsentscheidung bedarf.

Die teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm kann hier nur ergeben, dass aufgrund des
systematischen Zusammenhanges und des Charakters der Verlängerung des Dienstverhältnisses als Verwaltungsakt
grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln für Verwaltungsakte verfahren werden soll.

Für einen Verwaltungsakt kommt es hinsichtlich seiner Wirksamkeit gemäß § 43 VwVfG auf die Bekanntgabe an.

Erst mit der Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) wird der Verwaltungsakt in rechtlicher Hinsicht (nach außen hin) existent.

Erst mit der Bekanntgabe können aus dem Verwaltungsakt selbst Rechtsfolgen abgeleitet werden.

Daher ist bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes das Dienstverhältnis nicht verlängert.

Dafür spricht auch, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe feststellbar ist und daher auch die Frage des zeitlichen Eintretens von Rechtsfolgen hinreichend sicher geklärt werden kann.

Die Auslegung des Gesetzes ergibt folglich, dass durch die Formulierung "Verlängert werden" verlangt wird, dass der Verwaltungsakt der Verlängerung des Dienstverhältnisses dem Soldaten bekannt gegeben worden ist."


VG Augsburg, Urteil vom 14.06.2018 - Au 2 K 17.1389

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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