Schaut doch einfach mal in die GAIP rein:
3.2. Übernahmevoraussetzungen
In das Dienstverhältnis eines BS kann (bei gesundheitlicher Eignung) nur übernommen werden, wer die folgenden Kriterien vollumfänglich erfüllt (vgl. Bezug 6, Anlage 4.2) 6 :
...
Index gültiges Potenzialfeststellungsverfahren (PF) gleich oder kleiner als 64
...
"Allerdings die Aussage, dass die PF sich auswirken (könne) wie in der GAIP zu erlesen ist, heißt auch, dass diese keine Auswirkungen haben könnte. Lediglich auf die Positionierung im Teilnehmerfeld, aber nicht im weiteren Verlauf der Konferenz."
So hab ich es zuletzt mal gelesen, daher die Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
"In das Dienstverhältnis eines BS
kann (bei gesundheitlicher Eignung)
nur übernommen werden, wer die folgenden Kriterien
vollumfänglich erfüllt (vgl. Bezug 6, Anlage 4.2)
6 :"
6 Gem. A-1340/78 Ziff. 302 kann zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung nach Genehmigung FüSK III 5
in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Werdegänge von diesen Übernahmevoraussetzungen abgewichen werden."
(vgl. Bezug 6, Anlage 4.2) >> A-1340/78 Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren
Und hier ist gefordert : Index gültiges Potenzialfeststellungsverfahren gleich oder besser als 64.
Zur Verdeutlichung der hohen Wertigkeit der PF:
"Mit Formularantrag vom 16. September 2022 beantragte die Antragstellerin ihre Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das
Auswahljahr 2023 im Werdegang ... Mit Bescheid vom 28. April 2023 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab.
Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 5. Mai 2023 Beschwerde.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück.
Zur Begründung führte es aus, dass die Antragstellerin
ein erforderliches Auswahlkriterium, nämlich einen Indexwert im Potenzialfeststellungsverfahren kleiner oder gleich 48 Punkte, nicht erfülle. Die Antragstellerin
überschreite mit dem in der Potenzialfeststellung vom 27. November 2020 festgestellten Gesamtindex von 52 Punkten diesen Wert. Sie habe auch bei einem
Test am 28. November 2022 nicht die erforderliche Punktezahl erreicht, um an einer vorfristigen Wiederholung der Potenzialfeststellung teilzunehmen.
( ... )
Auch habe das Bundesverwaltungsgericht es als rechtmäßig erachtet, die weitere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Danach sei das hier strittige Kriterium "Indexwert bei der Potenzialfeststellung kleiner oder gleich 48" rechtlich nicht zu beanstanden. Es beruhe auf den
bundeswehrgemeinsamen Bedarfsträgerforderungen, die einheitlich gültige Mindestanforderungen für Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren enthielten.
Der Grenzwert von "kleiner oder gleich 48" ergebe sich dabei aus der Forderung, dass der Bewerber im Testverfahren mindestens eine Durchschnittsnote 3
("Bewerberin bzw. Bewerber zeigt Verhaltensweisen, die gut durchschnittlich sind") über die betrachteten Eignungsmerkmale hinweg erreiche. Dabei würden
nur relativ wenige und stabile Merkmale (Gewissenhaftigkeit, Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität sowie kognitive Leistungsfähigkeit) erfasst, für die
grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren angenommen werden könne. Die Möglichkeit der vorzeitigen Wiederholung der Potenzialfeststellung
sei für den Fall vorgesehen, dass im Einzelfall eine deutliche Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Bei einer diesbezüglichen Vorprüfung habe die Antragstellerin
jedoch keine solche Entwicklung erkennen lassen, weswegen auch eine Wiederholung der Potenzialfeststellung unterblieben sei.
( ... )
Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat
keinen Erfolg.
( ... )
Nach
summarischer Prüfung ist die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes durch den
Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. April 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums
der Verteidigung vom 27. Juli 2023
rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin
nicht in ihren Rechten.
Quelle : Beschluss vom 29.09.2023 - BVerwG 1 W-VR 13.23
https://www.bverwg.de/de/290923B1WVR13.23.0