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Pflegeleistungen mit/ohne WDB

Begonnen von FEC83, 14. September 2023, 03:24:56

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Christian W.

Warum werden Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung, Schwerbehinderung unbefristet und einem Pflegegrad die allgemeinen Krankenhausleistungen für Private Kliniken untersagt?

FEC

Moin,

zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen garkein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.

zu 2. Weil es in der Versorgung schlicht keinen Unterschied gibt zwischen behinderten, nicht behinderten, pflegebedürftigen und gesunden Soldaten. Was auch gut so ist. Private Kliniken sind nur in absoluten Ausnahmefällen von den Leistungen der freien Heilfürsorge abgedeckt. Die Klinik muss z.B. eine einzigartige Behandlung anbieten, die nach ausschöpfung anderer Wege dringend angeraten ist etc...



LwPersFw

#47
Zitat von: Christian W. am 24. April 2024, 16:32:51
Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!

Dann sollte sich der/die zuständige Heilfürsorgebearbeiter/in mit seinem Aufgabengebiet beschäftigen und ggf. weiterbilden.

Denn Pflegeleistungen für Soldaten sind ja Bestandteil der utV https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm


Und wer direkt Fragen hat...

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: FEC am 24. April 2024, 17:36:51
Moin,

zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen gar kein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.


Vielleicht ist dies die Lösung:


Siehe hier : 

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744546.html#msg744546

" Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen der sogenannten
Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744535.html#msg744535

"(2) Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;"


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC

Moin,

ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.

Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.

LwPersFw

Zitat von: FEC am 25. April 2024, 09:11:14
Moin,

ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.

Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.

Das kann natürlich sein...

Meine Antwort bezog sich auf den genannten Betrag von 450 €.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC

Es tut sich was bei der Umsetzung des Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932. Mehr im Anhang. Kann ja noch spannend werden sind immerhin schon über 3 Jahre ohne möglicherweise korrekte Einstufung von X Soldaten. Ich bezweifel auch das die das vor dem 31.12 abschließen.

Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?

@LwPersFw Bitte einmal prüfen ob ich anständig geschwärzt habe.

@all Gerne mal eine Einschätzung abgeben.


LwPersFw

#52
Passt so ...

Zum Vorgang...

Es geht zumindest voran ... in die richtige Richtung ...  ;)

Aus der Begründung zum SEG:

3. Artikel 72, 73, 75 und 76

Durch die Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung wird weiterhin
eine Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von aktiven und früheren Soldatinnen
und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung gewährleistet. Für die medizinische Versorgung von Soldatinnen
und Soldaten mit gesundheitlichen Schädigungsfolgen auf Grund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung sind künftig
im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zu
gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind, damit der Heilbehandlungsanspruch von aktiven
Soldatinnen und Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nicht hinter dem von wehrdienstbeschädigten
Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, zurückbleibt.

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit Leistungen bei Pflegebedürftigkeit von aktiven und früheren
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig sind, wird als rechtliche Grundlage
für die auch dort im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung vorgegebene ,,Günstigerregelung" schon mit
der Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung in Artikel 75 das nach dem Soldatenentschädigungsrecht anzuwendende
Siebte Buch Sozialgesetzbuch als Bezugsdokument für die Leistungsfestsetzung genutzt und damit der derzeit bestimmte
Vergleich mit dem Beamten-Entschädigungsrecht sachgerecht abgelöst.


Darüber hinaus werden weitere Änderungen in der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vorgenommen,
– redaktioneller Art,
– zur Konkretisierung des Leistungsumfangs und
zur in § 69a Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgeschriebenen Sicherstellung eines Leistungsniveaus der
   unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, das mindestens dem Leistungsniveau nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.
"



"In § 14 findet sich eine klarstellende Regelung über die Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Alle Soldatinnen und Soldaten in einem Wehrdienstverhält-nis erhalten Heilfürsorge im Rahmen der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung nach den Vorschriften des § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung.

Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Soldatin und jeder Soldat unabhängig von der Verursachung der Notwendigkeit
der medizinischen Versorgung sowie der notwendigen Pflege alle notwendigen Leistungen erhält, die zur Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit dienen.


Des Weiteren wird dort die sogenannte ,,Günstigerregelung" normiert.

Danach können Soldatinnen und Soldaten für die medizinische Versorgung einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung
auch Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, soweit dies für sie günstiger ist.

Hierdurch übernimmt die Bundeswehr im besonderen Maße die Verantwortung für gesundheitliche Schädigungen, die der Bundeswehr als Dienstherrn zuzurechnen sind
."



"(§ 69a Absatz 1 Satz 2)

Nach dem geltenden § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (aktive) Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung (WDB)
erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.

Das Bundesversorgungsgesetz wird am 1. Januar 2024 durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.

Die bisherige ,,Günstigerregelung" des § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist daher der geänderten Rechtslage anzupassen.

Für die Übergangszeit vom Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes
(1. Januar 2024 bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 1) ist durch diese Änderung sichergestellt, dass das Bundesversorgungsgesetz –
losgelöst vom Inkrafttreten des neuen Vierzehnten Buches Sozialgesetz-buch – für die Soldatinnen und Soldaten als Leistungsgesetz weiter gilt.

Das gilt nach § 108 des Soldatenversorgungsgesetzes (siehe Artikel 3 dieses Gesetzes) auch für die dortigen Regelungen, die die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen.

Mit Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird sich die ,,Günstigerregelung" auf die Leistungen der medizinischen Versorgung im neuen Soldatenentschädigungsrecht beziehen.


Darüber hinaus bedarf es der Klarstellung, dass diese ,,Günstigerregelung" nur für die Behandlung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung anzuwenden ist."





SEG verkündet:

"Artikel 75

Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

( ... )

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,37" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

,,(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung,
die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a
bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige
häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr.

Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist,
mit den nachfolgenden Maßgaben:


1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchst-
betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchti-
gungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten"
in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der
Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;


2.
während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld
gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;

3.
bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be-
zogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis
zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;

4.
Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen
und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet."


"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Die Verkündung war am 31.08.2021

D.h. die Günstiger-Regelung gem. § 28 BwHFV ist ab dem 01.09.2021 in Kraft.      https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: FEC am 18. September 2024, 12:44:40

Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?


Gute Frage ... ob es ein "Muss" ist ...

Als Betroffener würde ich jedenfalls die Begutachtung beantragen.

"Hiermit bitte ich, zur sachgerechten Bestimmung des möglichen Leistungsumfangs gemäß § 28 Abs. 2 BwHFV,
um die Durchführung der erforderlichen medizinischen Begutachtung nach den "Anhaltspunkten zur Bemessung
des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" durch einen Leistungsträger der DGUV."


Nachdem das BMVg dies in Ihrem Fall angewiesen hat... sehe ich keinen Grund bei Anträgen anderer Betroffener dies nicht fortzuführen.


@FEC ... ist dies die richtige Ansprechstelle für den Antrag ?

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

Telefon: 03341/58-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"


Damit Andere wissen an wen sie ihren Antrag zu richten haben...  ;)



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC

Moin,

danke für die erläuternden Ausführungen. Ja das ist die Ansprechstelle.

Grino

Hallo Kameraden,

nehmt es mir bitte nicht übel, aber ich Blicke beim Pflegethema und den Änderungen überhaupt nicht durch.
Deshalb würde ich gerne meine Situation kurz schildern und fragen, ob das so passt oder ob handlungabedarf besteht bzw. was diese neuen Verfahrensweisen ggf. für mich bedeuten.

Medicproof hat im Auftrag meiner privaten Pflegeversicherung "Pflegegrad 3" für zunächst 2 Jahre festgestellt. Die Pflegebedürftigkeit beruht auf einer anerkannten WDB.
Nun zahlt aktuell die Versicherung 50% (272€) sowie weitere 272€ aus einer privaten Zusatzversicherung.
Die andernen 50% wurden bisher nicht gezählt.
Nun hat meine Frau mit BAPersBw "Pflege" Verbindung aufgenommen und wurde dort beraten. Wir sollten Unterlagen schicken auf deren Grundlage BAPers nun die offenen 50% bezahlen wird. Und sollte die Versicherung aufgrund der WDB irgendwann ihre 50% zurück verlangen bzw einstellen, übernimmt BAPers das ebenfalls und gleicht offene Forderungen aus.

Ist das Vorgehen so korrekt? Denn es wurde nie etwas Günstigerregelung oder DGVU erwähnt...

Danke für eure Zeit
kameradschaftliche Grüße

LwPersFw

Wie aus den Beiträgen von @FEC entnommen werden kann, fehlte es bisher an der sachgerechten Umsetzung der Ausführung in der BwHFV:

"...wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen
abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten"
in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der
Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung..."


D.h. es fehlte an der Feststellung durch die gesetzliche Unfallversicherung, durch eigene Begutachtung, welche Leistungen nach den AHP zustehen würden.

Denn erst wenn diese formal ermittelt wurden, kann ja eine sachgerechte Günstiger-Prüfung erfolgen und die höhere, weil günstigere , Leistung erbracht werden.

Wie dem Schreiben in @FEC's Beitrag vom 18.09.2024 zu entnehmen ist, war sich das BAPersBw hier selbst nicht sicher, wie zu verfahren ist und hatte deshalb das BMVg um Handlungsanweisung gebeten.

Das BMVg hat nun für @FEC angewiesen, dass das BAPersBw die Begutachtung durch einen Gutachter der gesetzlichen UV veranlasst.

Danach wird dann entschieden welche Leistungen für @FEC günstiger sind und entsprechend geleistet.



Meine Empfehlung, wie @FEC schriftlich die Günstiger-Prüfung und hierfür die entsprechende Begutachtung durch die gesetzliche UV beantragen und dann sehen was das BAPersBw macht...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Danke für die ausführliche Antwort.

Wenn ich es richtig verstehe, dann habe ich die Möglichkeit mich mit BAPersBw in Verbindung zu setzten um ggf. zu einer Prüfung bezüglich für mich günstigeren Leistungen zu kommen, muss es aber nicht?
Wenn ich ehrlich bin, sind diese Begutachtungen und Auseinandersetzungen mit Behörden für mich - und mittlerweile auch für meine Frau - eine starke Belastung. Dementsprechend können wir mit den derzeitigen Leistungen sehr gut leben.
Ich war mir nur nicht sicher, ob dieses "neue Verfahren" nun vorgeschrieben ist oder ob es für uns nun handlungsbedarf gibt.
Aber dann werden wir es vorerst so laufen lassen.
Gruß


LwPersFw

Zitat von: Grino am 23. September 2024, 01:56:53

Wenn ich es richtig verstehe, dann habe ich die Möglichkeit mich mit BAPersBw in Verbindung zu setzten um ggf. zu einer Prüfung bezüglich für mich günstigeren Leistungen zu kommen, muss es aber nicht?


Gezwungen wird niemand...

Sie können sich ja einmal mit @FEC per PN austauschen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#59
Zitat von: FEC am 18. September 2024, 12:44:40

Es tut sich was bei der Umsetzung des Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932. Mehr im Anhang.

Kann ja noch spannend werden sind immerhin schon über 3 Jahre ohne möglicherweise korrekte Einstufung von X Soldaten. Ich bezweifel auch das die das vor dem 31.12 abschließen.

Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?

@LwPersFw Bitte einmal prüfen ob ich anständig geschwärzt habe.

@all Gerne mal eine Einschätzung abgeben.


@FEC ... über das u.g. Formular bin ich zufällig gestolpert ... und etwas "verwirrt"  ;)

Denn ... Bestandteil ist darin die Durchführung der Begutachtung nach den ,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)" bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung !

Und das Formular ist am 04.05.2023 in die Bw eingeführt worden.


"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)

darin auf Seite 2

"2. Begutachtung

Die Begutachtung zur Einordnung in eine nach dem Umfang der Beeinträchtigung abgestufte Pflegegeld-Kategorie nach den ,,Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" (ergänzend ggf. zur Feststellung dauernder Pflegebedürftigkeit als Folge einer WDB)
wurde beauftragt von

SanUstgZ bzw. LSO TSK/MilOrgBer: _________________________

Begutachtungstermin am:                       [  ] noch offen"



darin auf Seite 3

"Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach § 28 Abs. 2 BwHFV eine
ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet
(siehe auch nachfolgenden datenschutzrechtlichen Hinweis)."



"Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt und der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr werden
Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben.

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-"



darin auf Seite 4

"Der Vorgang ,,Pflegekostenerstattung" wird im BAPersBw VII 3.3 zum Zwecke der Antragsbearbeitung geführt.
Eine Weiterleitung des Antrags innerhalb der Bundeswehr erfolgt nur zum Einholen der Stellungnahme der zuständigen Sanitätseinrichtung.

Die Mehrfertigungen des Pflegekostenbescheides sowie die betreffenden Leistungsmitteilungen werden an die für Sie zuständige Pflegeversicherung zwecks Kenntnisnahme versandt (nur bei WDB).

Eine Weiterleitung des Vorgangs außerhalb der Bundeswehr erfolgt auf der Grundlage Ihrer Schweigepflichtentbindungserklärung (Formular Bw-2254) an einen
zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Einholung eines Gutachtens zur Durchführung einer Prüfung erweiterter Ansprüche (nur bei WDB).


Sie entbinden Ihre Truppenärztin bzw. Ihren Truppenarzt sowie die Heilfürsorgeabrechnungsstelle beim BAPersBw von der Schweigepflicht gegenüber der begutachtenden Einrichtung
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Gegebenenfalls wird der Vorgang für eine aufgrund Ihres Vorbringens erforderlich erachtete Dienstaufsichtsmaßnahme weiterverwendet."






D.h. seit Mai 2023 ist die Begutachtung bei der gesetzlichen UV schon regulärer Bestandteil des Antragsverfahrens...

Das dem so ist, wurde durch den Heilfürsorgehinweis H05-2023

"Handlungsanweisung zur zeitlich vorgezogenen Nutzung des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV in der truppenärztlichen Versorgung"

vom 04.05.2023 durch das KdoRegSanUstg bekanntgegeben.


"Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind alle Soldatinnen und Soldaten
grundsätzlich durch eine gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung gegen das
Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.

Für die Dauer der aktiven Dienstzeit haben sie im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch
auf die (anteilige) Erstattung der Pflegekosten. Diese Erstattung ist antragsgebunden. Dies
bedeutet, dass bei festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit von Betroffenen oder der
von Ihnen bevollmächtigten Person oder zur Betreuung bestellten Personen gegenüber der
Pflegeversicherung fristgerecht Ansprüche angemeldet werden müssen.
Der Anteil der Heilfürsorge folgt hierbei den Festlegungen der Pflegeversicherung.

Liegt eine dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird eine Prüfung
gegebenenfalls günstigerer Ansprüche entsprechend des Soldatenversorgungsgesetzes eingeleitet.
"



"Die Erstattung der Pflegekosten erfolgt wie bisher (A-1455/4 Kap. 13) über die zuständige Truppenärztin oder den zuständigen Truppenarzt.

Aufgrund der noch ausstehenden Veröffentlichung der A1-1455/0-5001 wurde seitens BAPersBw VII 3.3 eine zeitlich vorgezogene Nutzung
des noch unbenannten beigefügten Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV bei BMVg beantragt.

Dieses Vorgehen wurde gemäß Bezug 5 ministeriell gebilligt."


"Absicht dieses Heilfürsorgehinweises H05-2023 ist es, bezüglich der zeitlich begrenzten und vorgezogenen Nutzung
des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten Handlungssicherheit auf truppenärztlicher Ebene sowie derjenigen
der Abteilungen Heilfürsorge der SanUstgZ zu schaffen.

Gleichzeitig soll Soldatinnen und Soldaten eine unkomplizierte und unterstützende Beantragung der Pflegekosten ermöglicht werden."


"Bis zur Inkraftsetzung des Kapitels 28 der A1-1455/0-5001 und der damit verbundenen Veröffentlichung des dann zu nutzenden
Formulars in der Formulardatenbank ist zur Erstattung von Pflegekosten das im Anhang beigefügte Formular zu nutzen.

Hierzu ist zuvor durch die Antragstellenden das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit feststellen zu lassen.
Die truppenärztliche Funktion besteht in der Befüllung der Seite 2, Prüfung der Vollständigkeit
der dort aufgeführten Anlagen und Weiterleitung des Antrags an das BAPersBw - Heilfürsorgeabrechnung."




Das Antragsformular wurde inzwischen in der Formulardatenbank Bw veröffentlicht : 

"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)"

Bw-5575/02.24




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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