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Vorgesetztem eine Flasche Wein/Whiskey schenken

Begonnen von ToWifesAndSweethearts, 16. Januar 2024, 05:51:05

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ToWifesAndSweethearts

Hallo,
ich habe folgende Frage, da ich noch nicht lange Soldat bin und mir daher für derartige Dinge die Erfahrung und das Feingefühl fehlt:

Ich würde einem deutlich(!) Dienstgradhöheren (kein direkter Vorgesetzter) gerne einen edlen Tropfen als Anerkennung dafür schenken, dass er mich in einem Anliegen (die Ausbildung betreffend) sehr Unterstützt hat (sowohl beratend als auch durch Gespräche mit anderen Entscheidern). Dabei geht es wohlgemerkt um eine Sache, die mir zwar persönlich sehr wichtig ist, aus seiner Sicht aber wohl auch mittelbar im dienstlichen Interesse. Was ich damit sagen möchte: Es handelt sich weniger um eine rein persönliche Gefälligkeit, sondern eine aus Erwägungen in der Sache und der Wertschätzung der Motive heraus geleistete Unterstützung. Dennoch hätte er sich die Mühe nicht machen müssen und hat sicher genug andere wichtige Dinge zu tun.

Meine Frage wäre, ob ein derartiges Präsent unter diesen Umständen angemessen und gern gesehen ist, oder ob man davon (insbesondere mit Blick auf das Vorgesetztenverhältnis) lieber Abstand nehmen sollte (Stichwort "Annahme von Geschenken"). Im Zivilen halte ich solche Gesten persönlich für einen Ausdruck von Wertschätzung und guter Erziehung, allerdings ist mir auch klar, dass das beim Militär ggf. anders gesehen wird.

Über Einschätzungen und/oder Vorschläge würde ich mich freuen!

Ralf

Rein formal: Zuwendungen bis 25,- sind unkritisch, jedoch bei BMVg R III 1 anzuzeigen. Bis 10,- entfällt auch das. Von daher wäre dieses für mich die Grenze
Ob man das macht, hängt jeweils von der persönlichen Situation ab. Es ist jedenfalls nichts, was erwartet wird oder eine Gepflogenheit darstellt. Ich hätte Vorgesetzte, bei denen würde ich es machen, bei anderen nicht.
Wenn, dann aber immer so, dass es keiner mitbekommt, das kommt sonst nicht gut, denn man will ja nicht in den Verdacht kommen zu "bestechen".
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ToWifesAndSweethearts

Also Antwort ist "jain" und wenn ja nichts über 10€?
So verstanden, danke!

InstUffzSEAKlima

Zitat von: ToWifesAndSweethearts am 16. Januar 2024, 05:51:05als Anerkennung dafür schenken, dass er mich in einem Anliegen (die Ausbildung betreffend) sehr Unterstützt hat

Das ist seine Aufgabe, für die er jeden Monat sein Gehalt bekommt.

Ich habe es daher ebenso wenig verstanden, wenn man Soldaten mit einer Förmlichen oder anderen Lobeshymnen versehen hat (in der Regel Kameraden aus der KpFü) und als Begründung dann genau deren Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung vorgetragen wurde.

alpha_de

Die A-2100/2 konkretisiert das generelle Annahmeverbot und seine Ausnahmen aber auch in Ziff. 308, wonach

"Für die Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Angehörigen des GB BMVg im üblichen Rahmen (z.B. zum Geburtstag, Dienstjubiläum oder zur Verabschiedung) [...] aufgrund des fehlenden Amtsbezuges keine Zustimmung erforderlich"

ist.

F_K

Anmerkung:

Das hier diskutierte Geschenk fällt NICHT unter die zitierte Ausnahme.

alpha_de

Das steht wo oder hat R III 1 wo geschrieben? Oder ist es deine Interpretation?

F_K

@ Alpha_de:

Die von Dir zitierte Vorschrift beschreibt Situationen, in denen OHNE LEISTUNGSBEZUG in aller Regel von einer Gruppe oder Dienststelle Geschenke gemacht werden (in aller Regel von Vorgesetzten / Kameraden an Untergebene) - diese sind dann nicht zu melden.

Beispiel: Mein "Abschiedswappen damals" vom HSChBtl hat einen Warenwert deutlich über 10 Euro - ist aber vom Verband ohne (Einzel-) Leistungsbezug geschenkt worden - dies ist unproblematisch.

In diesem Fall hier will ja der TE eben GERADE WEGEGN der Leistung / Unterstützung des Vorgesetzten ein Geschenk machen, als Einzelperson, eben nicht Geburtstag / Verabschiedung - dazu eben noch zu einem Thema, dass in die dienstliche Verantwortung des Vorgesetzten fällt - genau deswegen gibt es die Meldepflicht schon ab einer Grenze von 10 Euro.

(Genau deswegen gibt es "compliance" - um auch schon den Anschein von Bestechlichkeit / Bestechung und Ähnlichen auszuräumen).

Also konkret: Es mag einen Interpretationsspielraum in diesem Bereich geben - der ist aber SEHR SCHMAL, und im Zweifelsfall ist zu melden / anzuzeigen - im hier genannten Fall ist dies sicher so.

alpha_de

Vielleicht sollte man die Auslegung unter den gegebenen Umständen, die der OP auch nicht weiter ausgeführt hat, dem entsprechenden Vorgesetzten überlassen.

Nur mit Kenntnis des Anlasses (wird einer der beiden ggf. versetzt, im welche Preislage geht es) und der Details kann eine abschließende Bewertung erfolgen und die kann belastbar (wenn der zuständige Vorgesetzte, der ja offensichtlich höher im Rang ist und damit die Spielregeln kennen sollte, dies für nötig hält) über R III 1 erfolgen.

Insoweit mag das deine Meinung sein, mehr aber auch nicht. Und so sollte man es auch deutlich kennzeichnen und nicht als allgemeingültig darstellen.

F_K

Eine (schlüssige) Auslegung ist keine Meinung.

Ralf hat ja schon den sinnvollen Vorschlag gemacht, den Wert auf 10 Euro zu begrenzen - um keine Meldung machen zu müssen - FALLs man ein Geschenk macht.

alpha_de

Ralf hat die Gesetzes- und Vorschriftenlage zitiert, ich habe die Vorschriftenlage zitiert.

Und für die Auslegung ist R III 1 zuständig, wenn jemand noch Unklarheiten sieht, die für Betroffene ggf. aus der AR nicht klar sind.

Von weiteren persönlichen Interpretationen der Vorschrift sollte man daher absehen, insbesondere da nicht alle Details bekannt sind.

F_K

ZitatIch würde einem deutlich(!) Dienstgradhöheren (kein direkter Vorgesetzter) gerne einen edlen Tropfen als Anerkennung dafür schenken, dass er mich in einem Anliegen (die Ausbildung betreffend) sehr Unterstützt hat (sowohl beratend als auch durch Gespräche mit anderen Entscheidern).

@ alpha_de:

Der Anlass ist genannt, ein Hinweis auf ein Abschiedsgeschenk gibt es nicht, der Preis ist noch nicht festgelegt.
("Wer" Abschiedsgeschenke macht, ist ebenfalls angesprochen worden).

Insoweit liegen alle Informationen vor, um den Kameraden zu beraten - dies hat Ralf gemacht.

alpha_de

Ich wundere mich, wie belehrend du hier gegenüber anderen auftrittst. Bist du Referent bei R III 1 oder aktiver Rechtsberater oder Korruptionsbeauftragter? Wenn nein, dann ist das deine Meinung und ich habe eine abweichende Meinung.

Die Vorschrift gibt eine absichtlich unvollständige Aufzählung von Anlässen ohne Amtsbezug, da steht "z.B.". Und ich hätte damit kein Problem, solange ein Anlass gegeben ist und das Geschenk nicht aus dem Rahmen fällt. Diese Bewertung wird aber der Vorgesetzte treffen und der wird das auch können.

F_K

Zitataus seiner Sicht aber wohl auch mittelbar im dienstlichen Interesse.

Dies belegt einen Amtsbezug - so sieht es der TE.

Ja, die Aufzählung ist nicht abschließend, stellt aber eine Liste OHNE Amtsbezug da, wo sich das Geschenk aus dem Anlass heraus eben nicht aus eine "Einzeltat" mit Amtsbezug bezieht.

Ich sehe meine Einschätzung nicht als "Meinung", sondern als sachgeleitete Hilfestellung. Ich bin weder RB noch in der Korruptionsbekämpfung tätig - aber aber Schulungen dazu besucht.

Ralf

TE hat alle erforderlichen Hinweise, ich schließe.
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