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Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungs- u. ÜG-empfänger

Begonnen von LwPersFw, 02. Juni 2024, 16:38:41

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LwPersFw

Zitat von: Betroffener am 01. Juli 2025, 13:26:41
Zitat von: LwPersFw am 31. Januar 2025, 15:52:32"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)

Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."


Also das ist ja wohl nicht ganz korrekt, für die alle Berufssoldaten die normal in den Ruhestand treten oder getreten sind ändert sich rein gar nichts.



Für BS, die bisher mit einer besonderen Altersgrenze vor ca. dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand getreten sind, war die Anrechnung von Einkommen nur bis ca. zum 62. Lebensjahr entfallen.
Von ca. dem 62. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr griff wieder die Hinzuverdienstgrenze.

Für eine Tätigkeit im ÖD galt die Hinzuverdienstgrenze ab Eintritt in den Ruhestand weiterhin.

Aktuell entfällt die Hinzuverdienstgrenze ab Eintritt in den Ruhestand dauerhaft und es ist egal ob die Tätigkeit im ÖD oder der zivilen Wirtschaft ist.


Einzige Ausnahme:

Vorzeitige Entlassung auf Grund DU die nicht Folge einer WDB ist.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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