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Begonnen von TechnischerBeamter, 20. August 2024, 14:06:06

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justice005

Zitatsteht ja oft in der Ausschreibung die Anforderung sich mit einem Anschreiben und dem dienstlichen Werdegang zu bewerben.

Ich frage mich rein rechtlich, was da der tiefere Sinn ist, vor allem bei internen Ausschreibungen. Ob das Anschreiben besonders formvollendet ist oder ob da nur drauf steht "Hiermit teile ich mit, dass ich die Stelle haben will", ist völligst egal. Das darf sowieso nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob man die Qualifikationserfordernisse erfüllt und - wenn ja - ob man von allen Bewerbern die beste Beurteilung hat. Bei Gleichstand gibt es noch weitere Unterscheidungen, aber ganz sicher nicht das Anschreiben.

Auch ein fehlender Lebenslauf - der sich sowieso aus der Personalakte ergibt - macht da keinen Unterschied. Wir sind hier nicht in der freien Wirtschaft, wo man einen guten Eindruck bei einem Personaler machen muss, vielmehr sind wir hier im unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 33 Grundgesetz.

Da das auch alle wissen, ist die Frage wohl tatsächlich berechtigt, warum um alles in der Welt dieser Unfug gefordert wird.


Ralf

Ich kriege diese Unterlagen auch nicht zu sehen. Ich kriege entweder ein Kandidatenfeld oder aber den Hinweis, dass ich mich mal mit xy bitte austauschen soll, ob das gegenseitig passen würde.

Es macht allerdings für die PersFhrg schon Sinn, einen Freitext zu bekommen, was die-/derjenige gemacht hat. Denn gerade im zivilen Bereich sind die Stellenbeschreibungen (bspw. Referent) nur rudimentär- Da weiß die PersFhrg also nicht wirklich, welche Vorkenntnisse und Erfahrungen vorliegen.
Die PersFhrg muss ja mein Anforderungsprofil nun mit den Kandidaten abwägen und erstellt dort auch eine Reihenfolge (BU, Vorverwendungen, SÜ etc), die auch einer Konkurrentenklage statthalten muss.
ZitatEntscheidend ist, ob man die Qualifikationserfordernisse erfüllt und - wenn ja - ob man von allen Bewerbern die beste Beurteilung hat. Bei Gleichstand gibt es noch weitere Unterscheidungen, aber ganz sicher nicht das Anschreiben.
Und genau darauf muss es am Ende im Kandidatenfeld herauslaufen. Deswegen ist es auch immens wichtig, dass man bereits bei den BU darauf achtet, was die Tätigkeitsbeschreibung aussagt.
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TechnischerBeamter

Zitat von: Ralf am 02. September 2024, 04:18:51
Ich kriege diese Unterlagen auch nicht zu sehen. Ich kriege entweder ein Kandidatenfeld oder aber den Hinweis, dass ich mich mal mit xy bitte austauschen soll, ob das gegenseitig passen würde.

Es macht allerdings für die PersFhrg schon Sinn, einen Freitext zu bekommen, was die-/derjenige gemacht hat. Denn gerade im zivilen Bereich sind die Stellenbeschreibungen (bspw. Referent) nur rudimentär- Da weiß die PersFhrg also nicht wirklich, welche Vorkenntnisse und Erfahrungen vorliegen.
Die PersFhrg muss ja mein Anforderungsprofil nun mit den Kandidaten abwägen und erstellt dort auch eine Reihenfolge (BU, Vorverwendungen, SÜ etc), die auch einer Konkurrentenklage statthalten muss.
ZitatEntscheidend ist, ob man die Qualifikationserfordernisse erfüllt und - wenn ja - ob man von allen Bewerbern die beste Beurteilung hat. Bei Gleichstand gibt es noch weitere Unterscheidungen, aber ganz sicher nicht das Anschreiben.
Und genau darauf muss es am Ende im Kandidatenfeld herauslaufen. Deswegen ist es auch immens wichtig, dass man bereits bei den BU darauf achtet, was die Tätigkeitsbeschreibung aussagt.

Vielen Dank für die Info und deinen Einblick in das Bewerbungsverfahren bei euch im BAPersBw. Könntest du mir noch kurz deine Erfahrung schildern wie es bei euch mit Beförderungen A11 - A12 bzgl. der Mindestwartezeiten aussieht (s.o). Wir haben ja festgestellt, dass eine Zweitverwendung in A9 - A11 mit grundsätzlich jeweils 2 Jahren Verwendungsdauer für die A12 notwendig ist. Angenommen man kann diese 2 Verwendungen in A9 - A11 vorweisen, wurde jedoch erst vor ca. 8 Monaten nach A11 befördert, stelle ich mir nach wie vor die Frage ob eine Bewerbung auf einen A12 bereits jetzt möglich ist. Nach dem alten PEK ja ganz klar NEIN, da neben der Zweitverwendung eine Mindeststehzeit in A11 von drei Jahren gefordert wurde. Das aktuelle PEK sieht ja nur noch die Zweitverwendung OHNE Mindeststehzeit vor.

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