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Impfung bei privaten Reisen

Begonnen von Marinierter, 15. Oktober 2024, 16:47:13

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Marinierter

Hallo zusammen,

die Impfung bei privaten Reisen wird durch die BwHFV in Kapitel 2 §5 bekanntlich nicht als Leistung der utV genannt. Auf diesen Passus berufen sich auch viele Leiter von SanVersZ (u.a. Koblenz), wenn sie Impfungen verweigern.

Diese sich vom BMVg auferlegte Verordnung widerspricht hiermit jedoch einer vom BMVg nach in Kraft treten der Verordnung herausgegeben Vorschrift: A-840/8. Hier werden Impf- und Prophylaxemaßnahmen für private Auslangsaufenthalte in Ziffer 403 explizit mit eingeschlossen.

Ist dieser Missstand noch niemandem aufgefallen oder ist allen Akteuren einfach egal, dass sich hier Vorschrift und Verordnung seit 2017 widersprechen?

Gruß
der Marinierte

Andi81

Die Vorschrift ist älter, als die Bundeswehrheilfürsorgeverordnung. Es gab kürzlich einen Heilfürsorgehinweis, der dies nochmal klarstellt.
Grund für die "Verweigerung" der entsprechenden Akteure ist, dass diese Impfungen als elektive Maßnahmen nicht zur Vorbeugung relevanter dienstlicher Gefahren dienen, sondern privater Reisevergnügen. Der impfende Arzt müsste deswegen eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, falls es zu Impfreaktionen etc. kommt. Dazu kann man aber niemanden zwingen. Es gab entsprechende WDB-Fälle, in denen entsprechende Rechtslagen bis auf die Ebene Oberverwaltungsgericht ausgefochten wurden; es wurde entsprechend o.g. Argumentation GEGEN den Kläger entschieden, also keine Rechtsverpflichtung für die Anerkennung einer WDB erkannt.

Und: Reisen in Länder, in denen man entsprechende Impfungen benötigt, kosten meist mindestens 10 bis 20 Mal mehr, als die entsprechenden Impfungen... Die Beratung schlägt mit 40-50 Euro zu Buche.

LwPersFw

Zitat von: Andi81 am 15. Oktober 2024, 22:09:06

Es gab kürzlich einen Heilfürsorgehinweis, der dies nochmal klarstellt.


Heilfürsorgehinweis 06 - 2018 "Schutzimpfungen für private Auslandsaufenthalte"

Auszug

"Betreff: Umsetzung der Bundeswehrheilfürsorgeverordnung (BwHFV)
hier: Ausschluss der Kostenübernahme

Schutzimpfungen anlässlich privater Auslandsreisen gehören nach § 5 der BwHFV
nicht zum Leistungsumfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV).
Es besteht somit kein Anspruch der Soldatinnen und Soldaten auf entsprechende Leistungen.

Eine reisemedizinische Beratung kann im Rahmen der utV durchgeführt werden.

Anlässlich privater Auslandsreisen kann im Rahmen der utV ausschließlich die Schutzimpfung
gegen Poliomyelitis gewährt werden
, da es sich hierbei um eine "Reiseschutzimpfung
zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik
Deutschland" gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie des GBA handelt.
Eine diesbezügliche Leistungspflicht ist danach für gesetzliche Krankenkassen anerkannt.

Regelungen und Vorschriften anderslautenden Inhalts sind mit Inkrafttreten der BwHFV
nicht mehr anzuwenden, da diese Rechtsverordnung höherrangiges Recht darstellt."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

dunstig

Ein leidiges Thema, mit welchem ich mich ca. 2018/2019 auch vergeblich rumärgern durfte, da kurz zuvor noch die volle Bandbreite empfohlen und geimpft wurde. Da bei uns jedes Jahr eine Reise in Länder stattfindet, in denen das CRM eine ganze Reihe an prophylaktischen Impfungen empfiehlt, war das über die Jahre ein erheblicher Kostenfaktor. Hätte ich dies nicht gemacht - wie so viele andere, die diese Kosten nicht tragen wollen - und wäre erkrankt, wäre der Bundeswehr wahrscheinlich ein deutlich größerer Schaden entstanden, als meine ganze Einheit prophylaktisch gegen alles mögliche zu impfen.

Schade, dass die ja immer so hochgelobte Versorgung auch bei diesem Thema weiterhin selbst hinter den gesetzlichen Kassen zurückbleibt.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Andi81

Entschuldigung, wenn ich das eben einwerfe: Auf anderer Seite garantiert die uTV deutlich mehr als die GKV und die PKV. Die Massen an OTC-Medikamenten, die bei kleinsten Bagatellen eingefordert werden, kosten laut BHR mehrere hundert Millionen Euro im Jahr. Was ich nach beinahe 30 Jahren in den Streitkräften immer noch nicht verstehe, ist das Anspruchsdenken der Soldaten.

Im Übrigen darf nichts, was die GKV laut Satzung erstattet als Maßgabe herangezogen werden! Bei den Steigerungen der Beiträge wird das in Zukunft sicher auch deutlich weniger werden, so wie die Homöopathie bereits in Frage ist.

Und: Jeder in Deutschland lebende Mensch darf 2% seines Jahresbruttos für solche zusätzlichen Gesundheitsleistungen ausgeben, OHNE dass diese steuerlich absetzbar wären im Sinne von Sonderausgaben. Also hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahrzehnten geurteilt, dass es völlig Rechtens ist, z.B. für Zahnersatz bis zu 80% der Leistungen selbst tragen zu müssen. Vgl.: Laut aktueller Weisungslage zahlt ein Soldat den MATERIALAUFPREIS!! wenige hundert Euro, bei Arbeiten, die mitunter bis zu 10.000 Euro kosten.

Da geben nun manche für PRIVATE Reisen mehrere tausend Euro aus und sind nicht dazu bereit, die entsprechenden Voraussetzungen dazu zu schaffen und legen dies auch noch dem Dienstherrn zur Last?


dunstig

ZitatEntschuldigung, wenn ich das eben einwerfe: Auf anderer Seite garantiert die uTV deutlich mehr als die GKV und die PKV
Hier würde auch ein wenig Differenzierung gut tun. Sicherlich meistens mehr als die GKV, aber in diesem Fall der Impfungen z.B. eben gerade nicht. Und als die PKV? Wohl sehr davon abhängig, was für einen Tarif man wählt. Aber das driftet zu sehr ab. Hier ging es um Vorsorge-Impfungen.

Zitat von: Andi81 am 16. Oktober 2024, 08:51:13
Da geben nun manche für PRIVATE Reisen mehrere tausend Euro aus und sind nicht dazu bereit, die entsprechenden Voraussetzungen dazu zu schaffen und legen dies auch noch dem Dienstherrn zur Last?
Im Falle der Vorsorge-Impfungen ja. Wird ja einen Grund haben, dass die meisten der GKV den größten/gesamten Teil der Kosten, die je nach Impfstatus und Reiseziel erheblich sein können, erstatten. Da darf man wohl die Sinnhaftigkeit der aktuellen Erlasslage durchaus kritisch betrachten.

Was die restliche Einlassung soll, verstehe ich nicht. Mag ja gerne zutreffen, darum ging es hier aber weder, noch sehe ich, dass das jemand in Abrede gestellt hätte.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Marinierter

Vor allem weil die utV organisatorisch nicht das leistet, was eine Krankenversicherung kann (freie Arztwahl zB), sollte der Leistungsumfang größer sein.

Ich fahre, um das nächste SanVersZ erreichen zu können, mindestens 40 Minuten und nicht zum nächsten Hausarzt eine Minute.

Die utV hat mit Sicherheit Vorteile gegenüber der KV aber über allen Himmel über die KV erheben, ist wohl unangebracht.

Andi81

Es gäbe ja die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen. Dann nutzt man alle Vorteile der gesetzlichen Krankenkassen für den geringfügigen Betrag von zwischen 400 und 780 Euro :)

Andi81

Zitat von: Andi81 am 16. Oktober 2024, 10:35:21
Es gäbe ja die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen. Dann nutzt man alle Vorteile der gesetzlichen Krankenkassen für den geringfügigen Betrag von zwischen 400 und 780 Euro :)
Im Monat...

F_K

.. und der Arztbesuch für Soldaten findet IN der Dienstzeit statt, inklusive Übernahme der Fahrkosten.

Innerhalb einer (1) Minute zum Hausarzt? Für wie viele Menschen ist dies möglich?

Es sind unterschiedliche KV Systeme - jedes hat Vor- und Nachteile.
UTV ist schon gut - meine PKV zahlt z.B. keine Reiseimpfungen - wie manche GKV - wobei es dort viele andere Vorteile gibt - für einige 100 Euro im Monat ...

LwPersFw

#10
Und wie bei so vielen Vorgaben ist auch der Adressat der Kritik der falsche...

streiche: BMVg   setze: Gesetzgeber im Deutschen Bundestag

Bsp zum § 5

Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Drucksache 19/27523 , 11.03.2021

"In § 5 Nummer 2 werden die Wörter ,,ausgenommen Schutzimpfungen" durch die Wörter ,,ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe" ersetzt."

Begründung des Gesetzgebers:

"(§ 5 Nummer 2)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass neben den klassischen Schutzimpfungen auch Maßnahmen der medikamentösen Prophylaxe,
wie zum Beispiel gegen Malaria, nicht vom Leistungsumfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung umfasst sind,
wenn sie ausschließlich auf Wunsch der Patienten wegen eines geplanten privaten Aufenthalts im Ausland durchgeführt werden sollen.
Die Änderung dient der Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage. Die bisherige Formulierung lässt einen nicht beabsichtigten Spielraum in der Auslegung zu."





Auch die Beihilfe des Bundes erstattet solche Kosten nicht:

Auszüge

BVA Dienstleistungszentrum

"Merkblatt Beihilfe
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(Stand: April 2024)

Die Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Vorsorge und Schutzimpfungen sind
nach § 41 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Verbindung mit Anlage 13 unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.

3. Schutzimpfungen

Die Aufwendungen für Schutzimpfungen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI – RL des G-BA)
– ergänzt durch Nummer 2 der Anlage 13 zu § 41 Absatz 1 Satz 3 BBhV – sind grundsätzlich beihilfefähig.
Somit sind auch die Aufwendungen für Frühsommer-Meningoenzephalitis- (FSME)- Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.

Die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes für Jugendliche, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sind grundsätzlich beihilfefähig, sofern sich aus der Anlage 1 der SI-RL nichts anderes ergibt.

Reiseschutzimpfungen sind nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind,
können beihilfefähig sein, wenn entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
vorzubeugen (§ 41 Absatz 1 BBhV in Verbindung mit § 20i SGB V und der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA).

Notwendige Schutzimpfungen bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten oder Ausbildungen im Ausland sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Diese Kosten tragen grundsätzlich die entsendenden Stellen.

Schutzimpfungen, die nach den Angaben in der Fachinformation eines erstattungsfähigen Arzneimittels gemäß § 31 SGB V zur Verringerung eines
durch diese medikamentöse Therapie erhöhten Infektionsrisikos zwingend vorgeschrieben sind, sind beihilfefähig."




Oder anders ausgedrückt ... wem die vom Gesetzgeber - also den Politikern im Deutschen Bundestag - der Bundeswehr vorgegebenen gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben nicht gefallen - darf halt nicht zur Bundeswehr...

Dto ... bezogen auf alle anderen Bereiche des ÖD ...

Mir gefällt auch Manches nicht ... aber wenn z.B. in einem Gesetz steht das es anders nicht zulässig ist ... egal ob vor meinem Diensteintritt oder später geändert ... ISSO - wenn vom Gesetzgeber verordnet.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

dunstig

Zitat von: LwPersFw am 16. Oktober 2024, 11:12:09
Oder anders ausgedrückt ... wem die vom Gesetzgeber - also den Politikern im Deutschen Bundestag - der Bundeswehr vorgegebenen gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben nicht gefallen - darf halt nicht zur Bundeswehr...
Ich will dir nicht widersprechen, aber das ist natürlich schon ein wenig polemisch. Die wenigsten werden sich wohl vorab mit den Besonderheiten und Feinheiten der utV auseinandergesetzt haben.
Was ich aber mitbekomme (und von mir selbst auch so abgewogen), ist, dass die utV bei manchen durchaus ein Kriterium bei der Pro/Contra Entscheidung zwischen "Bei der Bundeswehr bleiben" und "Als Fachkraft in der Wirtschaft anfangen" ist und da doch eher auf der Contra-Bw-Liste landet. Sicherlich kein Hauptentscheidungskriterium wie z.B. das Gehalt oder die Standortsicherheit sowie die berufliche Freiheit, aber durchaus schon ein Punkt. Abgewogen wird hier zugegebenermaßen meist gegen die PKV. Aber gerade in organisatorischen Aspekten (nicht Leistungsumfang) ziehe ich hier auch die GKV bzw. die Regelungen ziviler Arbeitgeber vor. Arzt am Wohnort, Krankmeldung beim Arzt ab dem 3. Tag, etc. Auch bei unseren Seiteneinsteigern hat das doch häufig für Verwunderung/Verärgerung geführt.

Zitat von: LwPersFw am 16. Oktober 2024, 11:12:09
Dto ... bezogen auf alle anderen Bereiche des ÖD ...
Wobei die anderen Bereiche des ÖD häufig nicht den Besonderheiten der utV für Soldaten unterliegen. Bei mir z.B. konkret hieß das: Standort hat kein eigenes SanZ, zuständiges SanZ vom Wohnort 80km entfernt, Neukrankmeldung ab dem 1. Tag um 7 Uhr vor Ort, Überweisungen selbst für Routineuntersuchungen nur ins 2h entfernte BwK, wofür dann noch ein ganzer Arbeitstag draufgeht und Dienst-Kfz geblockt sind (manchmal zusätzlich noch für einen Fahrer), statt max. einer halben Stunde, keine Impfungen für private Reisen und von der Organisation des SanZ vor Ort garnicht zu reden. Ständig wechselnde behandelnde Ärzte, stundenlanges Versuchen, jemanden am Empfang zur Terminvergabe zu erreichen oder umsonst Hinfahren, weil Termine ausfielen, aber nicht abgesagt wurden, etc. Aber das ist dann eher ein lokales Problem als ein systematisches.

Persönliches Highlight war, dass ich mit Lebensmittelvergiftung flach lag, einfach nur 1-2 Tage Ruhe gebraucht hätte und definitiv nicht in der Lage war, ein Kfz zu bewegen. Entsprechendes habe ich dem Leiter SanZ kommuniziert. Telefonische Krankschreibung ging damals noch nicht. Da wurde dann extra ein Fahrer 80km zu mir nach Hause geschickt, damit er mich zum Arzt fährt, dort wartet und wieder zurück bringt. Nur damit der Arzt mir genau die 1-2 Tage Ruhe bestätigt. Großartiger Einsatz von Ressourcen. ;D
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

justice005

Mal ne frage aus reiner Neugier: ich finde es ja gut und richtig, dass Soldaten Impfungen für private Reisen selbst zahlen müssen. Aber davon unabhängig: wer konkret macht denn die Impfung? Muss man sich dafür einen zivilen Arzt suchen?? Man hat ja schließlich keinen anderen Arzt als den Truppenarzt?

wolverine

Wenn der TruppenArzt privatärztlich tätig werden darf, kann er das machen. Ansonsten anderer Arzt oder mittlerweile auch Apotheken, die impfen dürfen.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Zitat von: dunstig am 24. Oktober 2024, 17:12:55
Zitat von: LwPersFw am 16. Oktober 2024, 11:12:09
Oder anders ausgedrückt ... wem die vom Gesetzgeber - also den Politikern im Deutschen Bundestag - der Bundeswehr vorgegebenen gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben nicht gefallen - darf halt nicht zur Bundeswehr...
Ich will dir nicht widersprechen, aber das ist natürlich schon ein wenig polemisch. Die wenigsten werden sich wohl vorab mit den Besonderheiten und Feinheiten der utV auseinandergesetzt haben.
Was ich aber mitbekomme (und von mir selbst auch so abgewogen), ist, dass die utV bei manchen durchaus ein Kriterium bei der Pro/Contra Entscheidung zwischen "Bei der Bundeswehr bleiben" und "Als Fachkraft in der Wirtschaft anfangen" ist und da doch eher auf der Contra-Bw-Liste landet. Sicherlich kein Hauptentscheidungskriterium wie z.B. das Gehalt oder die Standortsicherheit sowie die berufliche Freiheit, aber durchaus schon ein Punkt. Abgewogen wird hier zugegebenermaßen meist gegen die PKV. Aber gerade in organisatorischen Aspekten (nicht Leistungsumfang) ziehe ich hier auch die GKV bzw. die Regelungen ziviler Arbeitgeber vor. Arzt am Wohnort, Krankmeldung beim Arzt ab dem 3. Tag, etc. Auch bei unseren Seiteneinsteigern hat das doch häufig für Verwunderung/Verärgerung geführt.

Zitat von: LwPersFw am 16. Oktober 2024, 11:12:09
Dto ... bezogen auf alle anderen Bereiche des ÖD ...
Wobei die anderen Bereiche des ÖD häufig nicht den Besonderheiten der utV für Soldaten unterliegen. Bei mir z.B. konkret hieß das: Standort hat kein eigenes SanZ, zuständiges SanZ vom Wohnort 80km entfernt, Neukrankmeldung ab dem 1. Tag um 7 Uhr vor Ort, Überweisungen selbst für Routineuntersuchungen nur ins 2h entfernte BwK, wofür dann noch ein ganzer Arbeitstag draufgeht und Dienst-Kfz geblockt sind (manchmal zusätzlich noch für einen Fahrer), statt max. einer halben Stunde, keine Impfungen für private Reisen und von der Organisation des SanZ vor Ort garnicht zu reden. Ständig wechselnde behandelnde Ärzte, stundenlanges Versuchen, jemanden am Empfang zur Terminvergabe zu erreichen oder umsonst Hinfahren, weil Termine ausfielen, aber nicht abgesagt wurden, etc. Aber das ist dann eher ein lokales Problem als ein systematisches.

Persönliches Highlight war, dass ich mit Lebensmittelvergiftung flach lag, einfach nur 1-2 Tage Ruhe gebraucht hätte und definitiv nicht in der Lage war, ein Kfz zu bewegen. Entsprechendes habe ich dem Leiter SanZ kommuniziert. Telefonische Krankschreibung ging damals noch nicht. Da wurde dann extra ein Fahrer 80km zu mir nach Hause geschickt, damit er mich zum Arzt fährt, dort wartet und wieder zurück bringt. Nur damit der Arzt mir genau die 1-2 Tage Ruhe bestätigt. Großartiger Einsatz von Ressourcen. ;D

Das ändert doch nichts an der grundsätzlichen Feststellung das die Bw die vom Gesetzgeber vorgegeben Regelungen umzusetzen hat.... hier die utV mit ihren spezifischen Besonderheiten.

Entweder man akzeptiert dies ... oder muss sich einen anderen Arbeitgeber suchen (wenn man kann), denn solange der Gesetzgeber nichts ändert... ISSO

Und was die tägliche Anwendung angeht...
Hier agiert nicht "DIE Bundeswehr", sondern einzelne Akteure.
Da gibt es, wie in allen Bereichen des Lebens, gute und schlechte...  ;)

Die San-Vorschriften geben den TrÄrzten Handlungsspielräume... wenn ein Arzt diese nicht nutzt, im Sinne des Patienten, liegt dies nur an ihm, nicht am System.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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