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A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen-und Soldatenurlaubsverordnung [b]Nr.336[/b]

Begonnen von SlatiBartfass, 24. Juli 2025, 09:16:56

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SlatiBartfass

Servus,

Meine Frage bezieht sich auf die Nr. 336 Abs. C) und D)

Zitat336. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

...

c) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,

Diese Voraussetzung erfülle ich, dienstliche Umzüge fanden im Oktober 2021 sowie im Februar 2024 statt.

Zitatd) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,

...


Auch diese Voraussetzung wird durch mich erfüllt. Die Versetzung ist in europäische Ausland.

Meine Fragen sind nun.

1. Ist der Abs. C) eine "muss" oder "kann" Bestimmung? (Ich selbst würde kein kann lesen)
2. Sind das zwei "Ansprüche" also 4 bis 6 Tage Sonderurlaub oder geht beim Umzug nur ein Absatz?

Danke im Voraus





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Ralf

ZitatIn den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Ist also ein Muss.

Es gilt nur ein Absatz.
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SlatiBartfass

ZitatEs gilt nur ein Absatz.

1. Ergo max. 3 Tage?
2. Warum nur ein Absatz? Wäre bei Gesetzen doch auch anderes?
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Ralf

Weil der Umzug ja nur einmal stattfindet.
Zitatc) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,
d) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,
Denn sonst wäre es ja für den Auslandsumzug immer vier Tage, außerdem steht da auch noch "bis zu". Also nicht zwingend drei.
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SlatiBartfass

Zitat von: Ralf am 24. Juli 2025, 13:10:26Weil der Umzug ja nur einmal stattfindet.
Zitatc) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,
d) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,
Denn sonst wäre es ja für den Auslandsumzug immer vier Tage, außerdem steht da auch noch "bis zu". Also nicht zwingend drei.

Die drei Tage basieren bei mir aus dem Absatz C). Hier sind es drei da meine letzten 2 dienstlichen Umzüge innerhalb dieser fünf Jahresfrist liegen (OKT 21 sowie FEB 24).

Jetzt, könnten noch ein bis drei Tage dazu kommen.

Die Aussage dann es ja dann bei jedem Auslandsumzug 4 Tage wären kann ich nicht folgen. Bei meiner letzten Auslandsverwendung war ich vorher 8 Jahre am Dienstort in Deutschland und dann 5 Jahre und 3 Monate am Auslandsdienstort. Das wären dann jeweils bis zu 3 Tage.
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Ralf

Dann beantrage es doch einfach, wenn du der Meinung bist

ZitatDie Aussage dann es ja dann bei jedem Auslandsumzug 4 Tage wären kann ich nicht folgen.
Na wenn du nach deiner Rechnung c und d zusammensiehst: 1 Tag aus C für einen Umzug und 3 Tage, weil er ins Ausland geht.
Deswegen geht deine Rechnung nmB nicht auf.
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SlatiBartfass

Zitat von: Ralf am 24. Juli 2025, 13:31:58Dann beantrage es doch einfach, wenn du der Meinung bist

ZitatDie Aussage dann es ja dann bei jedem Auslandsumzug 4 Tage wären kann ich nicht folgen.
Na wenn du nach deiner Rechnung c und d zusammensiehst: 1 Tag aus C für einen Umzug und 3 Tage, weil er ins Ausland geht.
Deswegen geht deine Rechnung nmB nicht auf.

ZitatBei meiner letzten Auslandsverwendung war ich vorher 8 Jahre am Dienstort in Deutschland und dann 5 Jahre und 3 Monate am Auslandsdienstort. Das wären dann jeweils bis zu 3 Tage.

Wie beschrieben jeweils "nur" bis zu 3 Tage. Da hier nur Absatz D) in Betracht kommt.
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SlatiBartfass

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SlatiBartfass

Zitat von: SlatiBartfass am 31. Juli 2025, 09:34:41Für alle zur Information. Mein Kommandeur hat mir 3 Sonderurlaubstage gemäß Nr.336 c.) und 3 Sonderurlaubstage gemäß Nr. 336 d.).

Danke für die Diskussion und Information.

genehmigt.
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alpha_de

Dann würde ich es nicht so groß erzählen, sonst prüft es jemand und der Kdr hat ein Problem und du 3 Tage SU weniger.

d) ist die Spezialnorm, die Vorrang vor der allgemeinen Norm c) hat, bei einem Auslandsumzug sind eben auch 3 Tage möglich, ohne dass der letzte Umzug innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgt ist.

SlatiBartfass

Zitat von: alpha_de am 31. Juli 2025, 12:50:38Dann würde ich es nicht so groß erzählen, sonst prüft es jemand und der Kdr hat ein Problem und du 3 Tage SU weniger.

d) ist die Spezialnorm, die Vorrang vor der allgemeinen Norm c) hat, bei einem Auslandsumzug sind eben auch 3 Tage möglich, ohne dass der letzte Umzug innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgt ist.

Und das steht in welcher Ausführungsbestimmung?
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Ralf

Ich versuche es noch einmal am Beispiel der SUrlV für Beamte:
ZitatVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
1.
zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,
2.
drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,
In deiner Lesart kumulierst du, d.h. in o.a. Beispiel würde ja jeder, der ins Ausland versetzt wird 2+3 Tage bekommen, nämlich 2 für a) also einen dienstlichen Umzug und 3 für b) weil er ins Ausland geht.
Das muss nirgendswo stehen, sondern ergibt sich aus der Logik an sich, die alpha_de beschrieben hat.
Und das ist eben falsch.
Das hatte ich schon mal geschrieben.
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