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Verpflegungsgeld FWDL - Abbuchung Rechtens?

Begonnen von Prok., 04. August 2025, 02:20:15

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Prok.

Moin zusammen,

einem Kameraden ist aufgefallen, dass aktuell eine Abbuchung durch die Bundeskasse vorgemerkt ist (ca. 400–500 €) mit dem Verwendungszweck Verpflegungsgeld Januar/Februar.
Das betrifft offenbar den Inlandseinsatz, den wir Anfang des Jahres hatten. Damals wurde uns mehrfach und vor vielen Personen gesagt, dass die Verpflegung kostenlos sei.

Nun – sechs Monate später – wird ohne vorherige Ankündigung das Geld eingezogen. Mein Kamerad war davon völlig überrascht,woraufhin es von den Vorgesetzten kontrolliert und bestätigt wurde, am gleichen tag wurde auch allen anderen gesagt dass ihnen das Verpflegungsgeld abgezogen werden würde. Nun ist es auch bei mir abgebucht wurden.

Meine Frage:
Ist es rechtens, dass solche Kosten nachträglich und ohne vorherige schriftliche Ankündigung oder Begründung eingezogen werden, obwohl damals ausdrücklich gesagt wurde, dass keine Kosten entstehen? Zudem, da wir Kommandiert wurden.

Für mich als FWDler, der diesen Monat gerade aus der Bundeswehr ausscheidet und hohe Einmalige Ausgaben für eine neue Wohnung und Einrichtung hat, ist das finanziell sehr belastend.

Danke für eure Einschätzung!


EDIT: Betreff ergänzt , 04.08.2025

Ralf

Die Verpflegung müsste in dem entsprechenden Befehl geregelt sein, da musst du mal reinschauen. Daraus ergibt sich dann alles.
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alpha_de

Ihr müsstest ja ein entsprechendes SEPA-Mandat unterschrieben haben und auch eine Abrechnung bekommen haben. Für FWDL ist Verpflegung m.W. doch im Wehrsold enthalten?

Klingt seltsam.

Ralf

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LwPersFw

#4
Für FWDL gilt:

A-1457/6 "Wehrsoldrechtliche Leistungen für den freiwilligen Wehrdienst"

"3.2.3 Verpflegung und Verpflegungsgeld

334. Nach § 17 Absatz 1 WSG haben FWDL Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von
Gemeinschaftsverpflegung, sofern sie bei auswärtigen Dienstgeschäften (außerhalb von Dienstreisen)
aufgrund dienstlicher Anordnung zur Teilnahme verpflichtet sind. Näheres über die Verpflichtung
zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung regelt die AR ,,Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes – Gemeinschaftsverpflegung" A-1900/2.

335. Kann in den Fällen der Nr. 334 die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden oder
wird die bzw. der FWDL aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
befreit, besteht Anspruch auf ein Verpflegungsgeld nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 und
3 WSG. FWDL beantragen das Verpflegungsgeld mit den durch das Verpflegungsamt der Bundeswehr
bereitgestellten Forderungsnachweisen 1.

1 Verpflegungsgeld Inland (Anlage 17.11 zur AR ,,Operatives Verpflegungsmanagement" A2-1910/0-6001-1)
und Verpflegungsgeld Ausland (Anlage 17.12 zur AR A2-1910/0-6001-1)."

Anmerkung: Eine Kommandierung ist hier keine Dienstreise im Sinne der Nr. 334

Insofern Anspruch nach Nr. 335 besteht >> Formular Bw-5893




D.h. ist ein FWDL zur Dienstleistung an einen anderen Dienstort kommandiert und ist dort zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet...

... ist ihm die Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Hierzu sollte dies auf der Kommandierungsverfügung vermerkt werden.

Aber ein Fehlen dieses Vermerkes auf der Verfügung kann nicht dem Soldaten angelastet werden!


Empfehlung:

Umgehend schriftlich Widerspruch gegen die Abbuchung beim Disziplinarvorgesetzten einreichen und mit Bezug auf die o.g. Nummern in der Regelung um Rückerstattung bitten.

Jeder Betroffene einzeln !

Von der Einheit den Eingang auf einer Kopie bestätigen lassen !

Dann wird der Vorgang geprüft... und im Falle das die Nummern zutreffen... das Geld zurückgezahlt.


###################################


Am Ort der Stammeinheit müssen sich FWDL selbst verpflegen, da u.a. dafür vor Jahren der Wehrsold erhöht wurde.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Prok.

Zitat von: LwPersFw am 04. August 2025, 08:02:27Für FWDL gilt:


D.h. ist ein FWDL zur Dienstleistung an einen anderen Dienstort kommandiert und ist dort zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet...

... ist ihm die Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

###################################


Am Ort der Stammeinheit müssen sich FWDL selbst verpflegen, da u.a. dafür vor Jahren der Wehrsold erhöht wurde.



Erstmal danke für die ausführliche Antwort!

Nun ist es etwas kompliziert meine Stammeinheit bzw. Das Staffel Gebäude und meine Stube ist in Kaserne Stadt A mein offizieller Dienstort gemäß Kommandierung nach der Aga auf der Fast Stadt B wo ich auch täglich hin pendle und Arbeite für den Einsatz wurde ich aber von der Fast Stadt B zur Kaserne Stadt A Kommandiert zählt es dann als anderer Dienstort?

LwPersFw

#6
Für mich würde zählen wo Sie real Dienst leisten.

Und wenn hier für den Zeitraum X eine Abweichung vorliegt, wie im Gesetz gefordert, trifft m.E. der Sachverhalt zu.

Wie der Dienstherr seine Verfügungen schreibt, mit Ihnen umgeht, etc. --- kann ja nicht zu Ihren Lasten gehen.

Maßgeblich ist, ob Sie real für einen klar definierten Zeitraum nicht am Ort Ihrer regulären Dienstleistung verwendet werden.

Deshalb ... unter Benennung der o.g. Vorgaben aus Gesetz und Regelung ... und der Herausstellung der abweichenden Dienstorte, die Rückzahlung erbitten.

Sie haben nichts zu verlieren.
Machen Sie aber nichts --- ist das Geld weg, obwohl hier ggf. nicht korrekt gehandelt wurde.

Und ergibt die Prüfung das alles rechtens gelaufen ist -- ist es für Sie zwar bedauerlich... aber dann ist es eben so.  ;)

Also ... hinsetzen ... und Schreiben auf den Weg bringen.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Peter Lemon

Moin,

bei allem Respekt.
Die Vorschriften zur Abrechnung versteht kein Mensch - jedenfalls nicht vor Ort, wo es zum Kontakt mit den Papieren kommt.
In aller Hektik werden dann SEPA-Zustimmungen verteilt.
Dass die Bundeswehr es intern geregelt bekommt, vorab über den Betrag zu informieren, halte ich für nahezu ausgeschlossen.

Sollte bei mir eine SEPA-Lastschrift ohne Vorankündigung durchgeführt werden, lasse ich sie zurück buchen.
Kein Befehl setzt geltende Gesetze in Sachen Lastschrift außer Kraft.

Guten Start in die Woche!


F_K

Allgemeine Anmerkung:

Ist eine Erlaubnis erteilt und die Forderung rechtmäßig, so gehen Kosten für eine Rückbuchung zu Lasten des Verursachers.

alpha_de

#9
So einfach ist es nicht, denn (soweit nichts anderes vereinbart) ist der Zahlungspflichtige spätestens 14 Kalendertage vor der Abbuchung über Höhe und Fälligkeitstermin zu informieren.

Siehe auch die entsprechende Erlasslage des BMF sowie die A1-2410/3-6014, Ziff. 208.

Die Frage, ob die abrechnende Stelle "es geregelt bekommt", stellt sich nicht, sie muss es und sie muss ihre Abläufe an die gesetzlichen Vorgaben anpassen.

Die Ankündigung hat u.a. den Zweck, dass der Zahlungspflichtige eine ausreichende Kontodeckung sicherstellen kann.

Und nach Schilderung des OP ist ja diese Information gerade nicht erfolgt.

Ich würde es hier nicht bei einem Antrag auf Erstattung belassen, sondern Beschwerde gegen die Abbuchung einlegen und die Rückerstattung fordern.

F_K

" .. Es wurde allen Anderen gesagt, dass abgebucht werden würde .." - so die Einlassung oben.
Dies könnte man als Ankündigung interpretieren - allerdings fehlen Einzelheiten zum Zeitablauf und zum SEPA Mandat.

Offensichtlich sind hier einige Personalmassnahmen nicht "richtig" gelaufen - ich würde den Ratschlägen folgen, den Vorgang überprüfen zu lassen.

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