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Weiterverpflichtung während Einleitungsverfügung

Begonnen von oliver567, 06. August 2025, 09:17:07

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oliver567

Guten Tag!

Ich bin von meiner ex Freundin wegen stalking angezeigt worden. Den Strafbefehl habe ich akzeptiert (60 Tagessätze à xx€), da ich mir den Anwalt nicht weiter leisten konnte und mir unsicher wurde (Freispruch eher unwahrscheinlich).
Jetzt habe ich eine Einleitungsverfügung erhalten und frage mich, ob ein Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt werden kann oder dies grundsätzlich ausgeschlossen wird bis zur endgültigen entscheiden des WD?

MkG

F_K

Nunja, man benötigt keinen Anwalt vor dem Amtsgericht.

Warum wurde ein Verfahren eingeleitet? Wo ist der dienstliche Bezug?

Ralf

Bei Beföderungen gilt:
ZitatErmittlungen des/der Disziplinarvorgesetzten, disziplinargerichtliche Vorermittlungen oder Verfahren sowie strafrechtliche Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren begründen immer Zweifel an der persönlichen Eignung der Soldatin/ des Soldaten für eine Beförderung. Deshalb soll der Betroffene während dieser laufenden Ermittlungen oder Verfahren nicht gefördert oder befördert werden.

Auf der Verpflichtu8ngserklräung muss der DV Stellung dazu nehmen, ob er das befürwortet. Unter dem o.a. Aspekt würde ich dem Sdt immer empfehlen, jetzt keine WV abzugeben, weil ich eben nicht befürworten könnte, denn die begründeten Zweifel liegen dann aktuell vor.
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oliver567

Vielen Dank für die Antworten. Also obliegt es dem DV ob der Antrag durchgeht oder nicht? Ich verstehe auch den Sinn dahinter, mir war nur nicht klar ob es durch den DV oder der WDA abgelehnt wurde.
Ja vor dem Amtsgericht benötigt man keinen Anwalt, ich habe mir dennoch einen genommen.
In der Einleitungsverfügung steht Dienstvergehen nach Paragraf 23 Absatz 1 Soldatengesetz in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 SG.

oliver567

Ergänzende Frage: Da so ein Verfahren gerne mal Monate dauern kann, ist es logisch das für die Zeit kein Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt werden kann/sollte.
Wenn also in der Zeit mein DZE liegen sollte, hab ich persönliches Pech da der Soldat nicht gefördert werden sollte, richtig? Oder gibt es dort Ausnahmen?
Hat jemand schon ähnliche Fälle erlebt und kann mir berichten ob eine Entfernung aus dem Dienst droht?

Ralf

Eine Entfernung aus dem Dienst droht nicht, jedoch der normale Ablauf der Dienstzeit.

Wenn das DZE absehbar ist während des Verfahrens, solltest du mit deinem DV sprechen und dann solltest ihr die Personalführung einbeziehen und prüfen, ob es eine Lösung gibt.
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F_K

Nochmal - wo war der dienstliche Bezug und wie hat der DV Kenntnis erhalten?

oliver567

Wo der dienstliche Bezug ist kann ich ihnen nicht sagen, jedoch stehen oben die Paragrafen die darüber eher Auskunft geben könnten als meine Meinung.

oliver567

Nachtrag wegen Altersdemenz:

der DV hat Kenntnis davon, da ich relativ früh ihn und meinen TE Führer ins Boot geholt habe.
Möglicherweise gibt es auch ein Meldewesen für Beamte, wenn eine Straftat begangen wurde und der Strafbefehl rechtskräftig wird.


F_K


oliver567

Hmm ich sehe das etwas anders, bevor mir daraus noch ein Strick gedreht wird melde ich so etwas weiter.
Die Hoffnung lag auch bei meinem DV das er eine einfache bzw. keine Disziplinarstrafe gegen mich verhängt.

xnos

Kann ich verstehen - finde ich auch löblich!

Zum DV: Er MUSS handeln - § 32 Abs. 1 WDO. Ein Dienstvergehen liegt ja auch vor - § 17 Abs. 2 S. 3.

Je nachdem wie die Umstände sind, muss der DV entsprechende Maßnahmen umsetzen. Sonst wäre ja das ganze System hinfällig.

F_K

Nunja -

NIEMAND muss sich selbst belasten - und daher in einem solchen Fall auch nichts melden.

@ nnos:

Warum liegt ein Dienstvergehen vor? Straftaten, die keinen dienstlichen Bezug haben, sind eben nicht immer ein Dienstvergehen. Je nach Dienststellung liegt eben eher kein Dienstvergehen vor.

However: Die Folgen der eigenen Entscheidung trägt nun Mal jetzt der TE - da ist der Hinweis, dass dies vermeidbar gewesen wäre ggf. für Kameraden hilfreich.

xnos

Steht doch in meinem Post.

§ 17 Abs. 2 S. 3 SG: ,,Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."

Hintergrund ist - wenn ich es richtig verstanden habe - § 238 Nachstellung StGB.

F_K

@ Xnos:

Wenn ein "kleiner Soldat" lediglich "geringere" Delikte ohne Dienstbezug verübt, so kann damit nicht das Ansehen der BW geschädigt werden - auch das Vertrauen in seine Stellung eher nicht.

Die Steaftat muß schon erheblich sein - dies ist hier eher nicht gegeben.

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