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Praxisaufstieg gemäß §16 Abs. 4 SLV für Mannschaften

Begonnen von FAXXEL112, 24. August 2025, 11:55:07

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FAXXEL112


Guten Tag, Kameraden,

ich benötige einmal das Fachwissen der S1-Riege.

Heute bin ich im Internet auf folgende Passage gestoßen:

> ,,Dem §16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, können nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er besteht aus

1. einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und


2. einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung.



Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. §14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann."



Meine Frage dazu lautet:
Gilt diese Regelung für alle Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, oder ist sie auf bestimmte Bereiche bzw. Laufbahnen begrenzt?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Ralf

In der A2-1336/0-0-1 findest du die grds. Vorgaben.
Es geht nur dort, wo auch ein entsprechender Ziel-DP bei den FachUffz zu besetzen ist und wo es keine bspw. gesetzlichen Vorgaben gibt (bspw. gewisse normierte Prüfungen im SanDst).
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FAXXEL112

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Leider habe ich nicht ganz verstanden, ob es eine Liste mit Dienstposten gibt, für die die Voraussetzungen zur Übernahme als Fachunteroffizier gelten, oder ob alternativ ein Antrag mit Begründung gestellt werden kann.

Beispielhaft könnte ein solcher Antrag wie folgt begründet werden:

> Soldat X ist seit 15 Jahren auf einem bestimmten Dienstposten tätig und vollständig ausgebildet. Zwar existiert eine offizielle Fachunteroffiziersstelle, diese wurde jedoch ebenfalls seit 15 Jahren nicht besetzt. Der Soldat hat daher die Aufgaben dieser Stelle vollständig übernommen, auch ohne ZAW, die für diesen Dienstposten ohnehin nicht relevant ist.



Ich würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.

Ralf

Nein, es gibt keine Liste.
Wenn du den Antrag stellst, es keine gesetzl. oder andere Verordnung gibt, die einen ziv. Abschluss vorschreiben und du die beiden Prüfungsanteile bestehst, geht es auch ohne ZAW.
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FAXXEL112

Vielen Dank, Sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes restliches Wochenende.

LwPersFw

Das Thema wurde auch in die GAIP des BAPersBw in KennNr 27-01-00 , Pkt 1.3.2 aufgenommen.

Wie @Ralf nannte, Umsetzung gemäß der von ihm genannten Regelung, die jeder, der diesen Weg
gehen möchte, vor Antragstellung - bzgl. der geforderten Voraussetzungen - lesen sollte.


https://www.buzer.de/16_SLV_2021.htm


Wer davon noch nichts gehört hat... dies bezweckt der Gesetzgeber mit dieser neuen Möglichkeit:

"Mannschaften aller Laufbahnen wird der Aufstieg in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere im Rahmen eines Praxisaufstiegs ermöglicht.

Die Aufrechterhaltung der personellen Einsatzbereitschaft erfordert die Einführung eines über die bisherigen Aufstiegsregelungen
hinausgehenden praxisorientierten Aufstiegs, bei dem Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften zur Regeneration
für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes ausgebildet (fachspezifische Qualifizierung)
werden können.

Jeder Praxisaufstieg soll auf eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu regenerierende Verwendung (Dienstposten) bezogen sein.

Die fachspezifische Qualifizierung setzt eine mehrjährige Tätigkeit, in der berufspraktische Erfahrungen gewonnen wurden, voraus.

Dies soll durch ein dreijähriges Mindestdienstzeiterfordernis sichergestellt werden.

Die Entscheidung, wer an einem Praxisaufstieg teilnimmt, trifft das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
nach den in § 3 Absatz 1 des Soldatengesetzes festgelegten Kriterien (Eignung, Befähigung und Leistung).

Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er ist aufgeteilt in eine dreimonatige fachtheoretische Ausbildung und eine
dreimonatige berufspraktische Einführung. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt verwendungsbegleitend nach
einheitlichen Standards, die eine einheitliche Laufbahnbefähigung gewährleisten. Sie kann im Fernlern-Verfahren,
in einer standardisierten Ausbildung am Arbeitsplatz oder in einer computergestützten Ausbildung durchgeführt werden
und wird von Leistungsnachweisen begleitet. Die berufspraktische Einführung findet in einer Verwendung der künftigen Laufbahn statt.
Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die Ergebnisse der Leistungsnachweise zusammenfasst.
Sie umfasst keine weitere Leistungskontrolle.

Die berufspraktische Einführung schließt mit einer Bewertung ab.
Das Prüfungszeugnis und die Bewertung werden von der nächsten oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten erstellt.

Während des Praxisaufstiegs verbleiben die Soldatinnen und Soldaten, anders als bei den übrigen Aufstiegsverfahren,
in ihrer bisherigen Laufbahn und führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihren Dienstgrad
nicht mit dem Zusatz ,,Unteroffizieranwärterin", ,,Unteroffizieranwärter" oder ,,(UA)".

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stellt als personalbearbeitende Stelle auf der Grundlage
des Prüfungsergebnisses und der Bewertung den erfolgreichen Abschluss des Praxisaufstiegs fest.
Mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Praxisaufstiegs wird die Laufbahnbefähigung erworben
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2). Nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgt der Laufbahnwechsel zusammen mit
der Beförderung zum Unteroffizier.

Die fachtheoretische Ausbildung und die berufspraktische Einführung können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden (Satz 6).

Quelle:
Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher, solda-tenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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