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Urlaub nach Genehmigung nachträglich gestrichen?

Begonnen von Cavemaster, 07. Januar 2007, 22:03:54

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Cavemaster

Hi!

Bei uns ist es schon des öfteren passiert, dass ein bereits genehmigter Urlaub nachträglich storniert wurde, weil derjenige (nach der Genehmigung des Urlaubs) noch zu nem Dienst (GVD/UVD, waren noch nicht alle Stellen belegt) eingeteilt wurde.
Mich selbst hat's auch schon mal erwischt  :'( :)!

Kann mir mal jemand sagen, ob das so korrekt ist? Schließlich wurde der Urlaub von nem OL genehmigt, darf da unser Zugführer (Leutnant) das einfach rückgangig machen (würde das nicht gegen nen Befehl von nem Vorgesetzten verstoßen?)? Lässt sich das mit den ZDV rechtfertigen?
Weil letztenlich können die alles behaupten, keiner von uns kennt sich mit den Vorschriften sonderlich gut aus.

Danke Jungs, für jede Antwort!
C

Cavemaster

Also nochmal in Kurzform:
Dürfen die einem Dienst in einen bereits genehmigten Urlaub legen?

schlammtreiber

a) also erstmal ist ein OLt einem Lt nicht vorgesetzt... zumindest nicht aufgrund des Dienstgrades  ;)

b) theoretisch darf der Bund seine Mannen auch aus dem Urlaub holen, allerdings gibt es gewisse Regeln (z.B. Schaden stornierter Urlaub etc)

c) das von Dir angesprochene "GVD in den urlaub legen" klingt aber m.E. nicht nach einem klassischen "Zurückholen weil notwendig", sondern nach Schlampigkeit. Klartext: jemand war zu faul oder sonstwie ungeeignet, zu checken ob Soldat XY an diesem Datum überhaupt da ist. Das ist schwach, und sollte mal offiziell angesprochen werden...
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Dennis812

Zitat von: schlammtreiber am 08. Januar 2007, 13:15:20
[...]
c) das von Dir angesprochene "GVD in den urlaub legen" klingt aber m.E. nicht nach einem klassischen "Zurückholen weil notwendig", sondern nach Schlampigkeit. Klartext: jemand war zu faul oder sonstwie ungeeignet, zu checken ob Soldat XY an diesem Datum überhaupt da ist. Das ist schwach, und sollte mal offiziell angesprochen werden...

richtig, insofern kein besonderer Grund vorliegt, der eine Streichung hier rechtfertigen würden, bspw. sind mehrer Soldaten zeitgleich erkrankt (Grippe o.ä.) und der Dienst könnte sonst nicht stattfinden. Gleiches gilt m.E. nach, wenn mehrere Soldaten zeitgleich und kurzfristig abkommandiert würden. Anderfalls bedarf dies m.M.n. einer Klärung durch den KpFw.
AGA: 6./SanRgt 22 - Stamm: SanZ Kerpen - OGefr d.R.

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Cavemaster

Ok, verstehe.

Zitatc) das von Dir angesprochene "GVD in den urlaub legen" klingt aber m.E. nicht nach einem klassischen "Zurückholen weil notwendig", sondern nach Schlampigkeit. Klartext: jemand war zu faul oder sonstwie ungeeignet, zu checken ob Soldat XY an diesem Datum überhaupt da ist. Das ist schwach, und sollte mal offiziell angesprochen werden...

Das war nicht unbedingt Schlampigkeit, es waren nur noch nicht alle freien Stellen belegt und da haben die einfach die neuen Gefreiten eingetragen (ohen zu fragen). Also ne Unverschämtheit, aber Regelkonform? Sauerei!

wolverine

#5
Zitat von: Cavemaster am 08. Januar 2007, 15:33:45
Das war nicht unbedingt Schlampigkeit, es waren nur noch nicht alle freien Stellen belegt und da haben die einfach die neuen Gefreiten eingetragen (ohen zu fragen).
Und genau das ist Schlampigkeit! Zumindest eine kurze Nachfrage beim TE-Fhr oder ein Abgleich mit der Urlaubskartei wäre zumutbar gewesen!
Und regelkonform ist so etwas auch nicht. Es ist zwar grundsätzlich möglich, genehmigten Urlaub zu streichen. Nötig hierzu ist aber ein trifftiger Grund. Und bloßes "Eintragen ohne Nachgucken" reicht hierfür sicher nicht aus.
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Huey

Stop!

Zitatund da haben die einfach die neuen Gefreiten eingetragen

Das hört sich für mich an, als wenn da jemand in der AGA einen Urlaubsschein abgegeben hat, der in den Zeitraum "Versetzung zur Stammeinheit" fällt; und diese Stammeinheit diesen quasi "aufgehoben" hat..

Stimmt dies, ist die Handlungsweise richtig; genaugenommen müsste der neue DV den Urlaub nämlich noch einmal genehmigen...


Frag doch einfach mal nach, bevor du auf die Idee kommst, dich zu beschweren..denn einfach so kann der Urlaub zwar gestrichen werden, allerdings hat eine Beschwerde bei Streichung des Urlaubs ohne triftigen Grund durchaus Aussicht auf Erfolg....

wolverine

Auch bei einer Versetzung kann genehmigter Urlaub nur bei trifftigem Grund widerrrufen werden! "Lege artis" hätte der alte Chef unter Hinweis auf die Versetzung nicht genehmigen dürfen.
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Cavemaster

ZitatDas hört sich für mich an, als wenn da jemand in der AGA einen Urlaubsschein abgegeben hat, der in den Zeitraum "Versetzung zur Stammeinheit" fällt; und diese Stammeinheit diesen quasi "aufgehoben" hat..

Nein, wir waren alle schon knapp drei Monate in der Stammeinheit, hatten seit drei Wochen Urlaub eingereicht. Auf der Plan für GVD/UVD waren noch Stellen frei, für die sich noch keiner Eingetragen hatte. Da hat unser Leutnant kurzerhand in der letzten Woche vor dem Urlaub der Liste nach die Gefreiten eingetragen. Auch, wenn sie den Urlaub schon genehmigt hatten. Diskussionen drüber hat er nicht zugelassen.

Ich hab damals im Zugzimmer nachgefragt, aber die waren auch der Meinung, dass die das ohne weiteres dürfen. Ein befreunderen HFw allerdings hat gemeint, dass ich Einspruch einlegen könnte.


Zählt sowas als ausreichender Grund?

Andi

"Einspruch"? Sind wir hier in einem amerikanischen Gericht? ;)
Wenn dann wäre es Widerspruch - was wohl irgendwie auch nicht ganz passt.
Eine Beschwerde würde wohl eher passen, denn eine Beschwer liegt bei dir ja offenbar vor.

Gruß Andi
the rest is silence...

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StOPfr

Ich habe jetzt hier schon die Formulierungen damals, nach drei Wochen sowie eine Woche vor dem Urlaub gelesen. Das klingt wie "...schon länger her".

Die Ablehnung des Urlaubs mit dem geschilderten Hintergrund ist beschwerdefähig; vielleicht ist aber inzwischen die Beschwerdefrist überschritten!?
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wolverine

14 Tage nach dem Ereignis dem Ereignis der Beschwer - hier die Rücknahme des Urlaubs ohne ausreichenden Grund. Das sollte seit dem Unterricht "Beschwerderecht" in der AGA bekannt sein.
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Andi

Der Ablauf der Beschwerdefrist kann einen aber nicht daran hindern trotzdem eine Beschwerde zu schreiben - ermitteln muss der zuständige Disziplinarvorgesetzte so, oder so.

Wenn der TE also zunächst davon ausgeht, dass alles zwar dumm für ihn, aber mit rechten Dingen gelaufen ist (vielleicht auch auf Grund tatsächlich falscher Aussagen von Vorgesetzten, was formale und rechtliche Tatsachen angeht), dann hat er noch keine Kenntnis über den Beschwerdeanlass! Wenn er hier im Forum dann erfährt, dass das alles wahrscheinlich doch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist beginnt m.E. die Beschwerdefrist erst in dem Moment, wo er über die (mögliche) Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist die Kenntniserlangung über den Beschwerdeanlass und solange jemand nicht weiß, dass er falsch behandelt wurde läuft diese Frist auch nicht, sondern erst in dem Moment, wo er über diese beschwerdefähige Behandlung Kenntnis erlangt (vgl. §6 Wehrbeschwerdeordnung).

Gruß Andi
the rest is silence...

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mib

Zitat von: Andi am 15. Januar 2007, 09:00:06
Der Ablauf der Beschwerdefrist kann einen aber nicht daran hindern trotzdem eine Beschwerde zu schreiben - ermitteln muss der zuständige Disziplinarvorgesetzte so, oder so.
Das stimmt soweit.

Das folgende sehe ich anders:
Zitat
...Wenn er hier im Forum dann erfährt, dass das alles wahrscheinlich doch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist beginnt m.E. die Beschwerdefrist erst in dem Moment, wo er über die (mögliche) Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.
...und solange jemand nicht weiß, dass er falsch behandelt wurde läuft diese Frist auch nicht, sondern erst in dem Moment, wo er über diese beschwerdefähige Behandlung Kenntnis erlangt

Das Zitat aus der WBO ist ja richtig: Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschwerdeanlasses.
Der Anlass für eine Beschwerde bleibt aber in jedem Fall der vermeintlich rechtswidrige Befehl - über den beschwert man sich ja letztlich auch, und nicht über die Tatsache, dass man sich endlich darüber ne Rechtsberatung geholt hat (um die einzuholen gibts ja die Frist).
Und Kenntnis von dem Befehl erhält man in dem Moment der Erteilung/Aushändigung.

Deine Auslegung würde die Zweiwochenfrist zur Beschwerde ad Absurdum führen, da es nicht nachvollziehbar wäre, wann ein Betroffener 'schnallen würde' dass was falsch läuft und er dann irgendwann mal noch zwei Wochen als Beschwerdefrist einfordert.
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

wolverine

#14
Ich gehe auch davon aus, dass es um tatsächliche Kenntnis und nicht um rechtliche Kenntnis geht. Das müsste aber im Dau kommentiert sein. Wenn ich daran denke, gucke ich im April nach.

Und zum Rest: Ich sehe das Beschwerdewesen als vernünftighe Institution, um eine rechtswidrige Behandlung wirksam abzustellen. Reines "Arbeit machen" nur um einen Bescheid als "unzulässig" zu erhalten, trifft nicht mein Verständnis. Um ein Fehlverhalten für die Zukunft zu unterbinden, gibt es bessere Möglichkeiten, wie z. B. das persönliche Gespräch. Zudem stellt die Bw ja noch einen weiteren, nicht fristgebundenen Rechtsbehelf zur Verfügung.
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