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Kindsvater und Ex beim Bund / Unterhalt?

Begonnen von mamabienchen, 02. Dezember 2009, 01:12:18

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mamabienchen

Hallo ihr lieben.

Ich habe ein großes Problem. Es geht um den Kindsvater meiner Tochter. Ich bin seid über 1 Jahr getrennt von Ihm. Meine Tochter ist mitlerweile 1 1/2 Jahre alt. Jetzt habe ich mitbekommen das er eingezogen werden soll. Bis jetzt hatte er seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht wahr genommen. Jetzt ist meine frage: Wenn er wirklich eingezogen werden soll, wer ist dann meiner Tochter Unterhaltsverpflichtet. Und in welcher höhe wäre der Unterhaltssatz. Und was würde die Bundeswehr dafür tun, damit er seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

PS: Er hatte sich bis jetzt nicht um seine Tochter gekümmert sie ist ihm scheiß egal.

MFG

mamabienchen

miguhamburg1

Sie sprechen hier ein Thema an, das wir alle Ihnen ohne tiefere Kenntnis des Falles nicht sinnvoll beantworten können, denn Ihre Frage betrifft das Familienrecht.

Insofern wäre es sicher sinnvoll, sich den Rat eines/r hhierauf spezialisierten Rechtsanwaltes/anwältin einzuholen. In Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung ist es wichtig zu wissen, ob er als Grundwehrdienstleistender für 9 Monate eingezogen wird. In diesem Fall erhielte er Wehrsold, dessen Höhe ganz sicher so gering ist, dass ihm Unterhaltszahlungen an Sie/Ihr Kind nicht zuzumuten wäre. Etwas Anderes wäre es, wenn er sich als SaZ verpflichtet hätte. Dann erhielte er Dienstbezüge, von denen er ohne Weiteres Unterhaltszahlung an Sie leisten könnte.

Soweit ich weiß, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch auch gerichtlich gegen Ihren Ex durchsetzen.

AriFuSchr

ich gehe davon aus, daß eine Unterhaltsklage (Jugendamt hilft) anhängig ist. Ohne entsprechendes Einkommen geht die Pfändung eben ins Leere
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

wolverine

Bei gerichtlich geklärter Varerschaft wäre das ein Fall für das Unterhaltssicherungsgesetz. Aber die Bw ist für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig. Das sind Jugendamt und Amtsgericht (in erster Instanz).
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