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Leistungszuschlag und DZA

Begonnen von Gast12345, 06. September 2014, 17:53:34

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Gast12345

Moin, moin zusammen

ich habe eine Frage bezüglich des Leistungszuschlages und ggf. DZA. Ich habe einen Beorderungsdienstposten bei der Marine. ( seegehende Einheit )
Ich habe heute Post bekommen, das ich ab Ende Oktober bis Ende Januar an Bord gehen soll, für diverse Manöver bzw. Ausbildungsfahrten.

Soweit ich informiert bin, bekommt man bei Erhalt des Leistungszuschlages ja keinen Dienstzeitausgleich. Wie sieht es denn aus, wenn ich den kompletten Leistungszuschlag schon erhalten habe, auf Grund meiner bisherigen RDL Tage im Jahr 2014 ? Würde ich denn für die noch anstehenden Tage DZA bekommen ?


Grüsse

KlausP

Dienstzeitausgleich als Freizeit bekommt man, nur keinen finanziellen Ausgleich, der wird durch den LZ ausgeschlossen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Nachtrag: Wenn du deinen LZ für 2014 bereits ausgeschöpft hast, bekommst du auch finanziellen Ausgleich. Nur beides zusammen geht nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gast12345

Alles klar, danke Dir, also entweder Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich ....

Da fällt mit gerade noch was zu ein ....mal angenommen ich würde von Ende Oktober bis Ende Dezember zur See fahren, bestünde die Möglichkeit den Freizeitausgleich mit ins Jahr 2015 zu nehmen ? oder wird das anders geregelt wegen dem neuen Jahr ?

KlausP

Nicht dass ich wüsste, der Ausgleich muss nur während der aktuellen RDL abgegolten werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gast12345

O.K.....einen hab ich noch ... :D ......angenommen, ich würde/müsste den DZA im Anschluss an die Seefahrt nehmen ( also z.B. im Januar ) würden die Tage DZA dann von der Gesamtzahl der möglichen RDL Tage für 2015 abgezogen ? Soll heissen, würden mir dann im Prinzip diese Tage für die maximalen RDL Tage in 2015 fehlen ? ( gehe mal von 3 Monaten pro Kalenderjahr aus, eben ohne Ausnahmegenehmigung etc. )

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gast12345

O.K. vielleicht etwas merkwürdig formuliert.......soweit ich weiss, darf man bis zu 3 Monaten pro Jahr üben, ohne Ausnahmegenehmigung etc.......wenn ich jetzt Freizeitausgleich hätte im Januar 2015 aus einer RDL von Ende 2014, würden mir dann die Tage in denen ich Freizeitausgleich hab, von den möglichen RDL Tage aus 2015 abgezogen ? Beispiel: ich hätte einen Monat Freizeitausgleich im Januar 2015 aus besagter RDL von Ende 2014.....dürfte ich dann in 2015 nur noch 2 Monate üben ohne Ausnahmegenehmigung ?

KlausP

Du übst doch im Januar sowieso schon, die Tage gehen doch schon "zu Lasten" der 3 Monate (btw: Gilt die 3 Monats-Regelung überhaupt noch?). Ob du nun Dienst leistest oder DZA nimmst oder Wochenende ist, ist dabei völlig belanglos.

Übrigens steht dir für jeden vollen Dienstmonat einer RDL 1/12 anteilmäßiger Erholungsurlaub eines Aktiven zu! Das wissen viele Reservisten und auch Spieße/Chefs nicht!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gast12345

Mit dem Erholungsurlaub das weiß mein Spieß/Wachtmeister .....ob die 3 Monatsregelung noch gilt ? ich ging bisher davon aus....

Also wenn ich Dich richtig verstehe, werden selbst die Freizeitausgleichstage  ( das Wort sieht merkwürdig aus  :o ) als normale RDL Tage abgerechnet ?

KlausP

Ja, selbstverständlich. Du bekommst für diese Tage ja auch Wehrsold, Nebengebührnisse (Verpflegungsgeld z.B.) und USG-Leistungen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


Gast12345

Klaus hat mich dann gleich zur nächsten Frage gebracht  :D, weiß jemand, ob diese 3 Monatsregelung bezüglich der Höchst RDL Tage pro Jahr noch existiert ?

Tommie

Es gilt nach wie vor die ZDv 20/3 in der aktuellen Form, die da in Ihrer Ziffer 110 besagt:

Zitat"Wehrübungen und Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate."

Wobei "Wehrübungen" inzwischen Reservedienstleistungen genannt werden!

Ebenfalls gilt die Ziffer 220 der gleichen ZDv, die folgendes besagt:

Zitat"Eine Einzelwehrübung/Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Sollen drei Monate überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des BMVg. Diese wird hiermit für längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübungen/Einzelübungen erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung/Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung des Reservisten oder der Reservistin und der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde erforderlich."

Noch Fragen ;) ?

Gast12345


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