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Wehrübung und (nebenberufliche) Selbstständigkeit

Begonnen von Ghrudius, 30. Januar 2014, 11:53:36

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Ghrudius

Hallo Kameraden,
ich stehe zur Zeit vor einem kleinen Problem, und suche nach einer Person die fachlich sehr bewandert in Sachen Wehrübung und Selbstständigkeit.

Am besten erkläre ich erst meine Situation. Ich werde ab dem 01.03.2014 arbeitslos sein. Daher fragte ich in meiner alten Kompanie (in der ich schon öfters geübt habe) nach der Möglichkeit einer Wehrübung. Mir wurde gesagt, das ich gerne üben könne, und mir wurde ein Zeitraum über 2 Monate vorgeschlagen, in welcher ein Kamerad auf Lehrgang ist, den ich dann vertreten soll.

Bei Gesprächen mit der S1-Abteilung, um alles unter Dach und Fach zu bringen, teilte ich dann natürlich wahrheitsgemäß mit, das ich nebenberuflich eine GbR mit einem Freund gegründet habe, mit der wir Onlinehandel betreiben. Diese Arbeit ist eher (noch) als Hobby zu betrachten, da wir gemäß Gesellschaftsvertrag auch ausgemacht haben, das wir in den ersten Jahren sämtliche Gewinne refinanzieren wollen. Außerdem beträgt aktuell meine wöchentlich investierte Arbeitszeit maximal 4-5 Stunden. Für den Zeitraum der Wehrübung hätte ich somit weder Verdienstausfall (die anfallenden Arbeiten kann ich nach Dienstschluss oder am Wochenende erledigen, notfalls sogar per Laptop in der Pause), noch benötige ich einen Vertreter.

Jetzt wurde mir allerdings mitgeteilt, das Selbstständige maximal 30 Tage im Jahr üben dürfen, und das es da keinen Unterschied macht, ob Haupt- oder Nebenberuflich. Das kann ich mir so ehrlich gesagt nicht vorstellen. Vor allem da ich vor 3 Jahren schon einmal eine Wehrübung absolviert hatte, in welcher ich als Selbstständig gemeldet war. Mal ganz davon abgesehen das es finanziell keinerlei Unterschied macht.

Kann mir jemand den genauen Sachverhalt erklären, bevorzugt mit genauer Quellenangabe (ZDV, Seite).

Schon mal kameradschaftlicher Dank vorab für die Antworten!

F_K

ZDv 20/3,

Ziffer 232:

Zitat232. Bei Selbstständigen sind hohe Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vor allem immer
dann zu erwarten, wenn der Betrieb während der Einzelwehrübung/Einzelübung aus Gründen, die der
oder die Selbstständige nicht zu vertreten hat, ruht und damit neben der Einkommensentschädigung
nach § 13a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes (bis zu 306,78 Euro je Wehrdiensttag) noch zusätzliche
Betriebskosten (z. B. Miete und Fixkosten für die Berufsstätte, Löhne für das Personal; hier gibt es
keine gesetzliche Höchstgrenze) in Betracht kommen können.
Lassen Erkenntnisse im Rahmen der militärischen Personalführung oder der Terminplanung für Einzelwehrübungen/
Einzelübungen vermuten, dass ein Selbstständiger oder eine Selbstständige den Betrieb/
die Praxis für die Dauer der Wehrübung/Übung schließt oder schließen muss, ist bei der Prüfung der
dienstlichen Notwendigkeit der Gesichtspunkt der ggf. anfallenden hohen Kosten besonders zu berücksichtigen.
Truppenteile und Dienststellen sind nicht befugt, Informationen über in der Vergangenheit gezahlte
Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder über die Einkommensverhältnisse
von den Reservisten oder Reservistinnen einzuholen.
Einzelwehrübungen/Einzelübungen von Selbstständigen von mehr als 30 Tagen Dauer im Kalenderjahr,
unter Einbeziehung auch weiterer Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen aus dem selben Jahr, bedürfen
der Zustimmung des BMVg. Der Antrag auf Zustimmung mit Stellungnahme der Dienststellenleitung mit
mindestens der Disziplinarbefugnis der Stufe 2, in Kommandobehörden und Ämtern der Leitung der
zuständigen Abteilung, ist für
– Unteroffiziere und Mannschaften von dem Übungstruppenteil/der Übungsdienststelle,
– Unteroffiziere und Mannschaften der Marine, mit Ausnahme der im Zentralen Sanitätsdienst der
Bundeswehr beorderten Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve der Marine in der Laufbahn des
Sanitätsdienstes, über die Stammdienststelle der Bundeswehr Teile Wilhelmshaven und
– Offiziere und Offizieranwärter oder Offizieranwärterinnen über das Personalamt der Bundeswehr
beim BMVg – PSZ I 2 vorzulegen.
PSZ I 2 führt die Entscheidung unter Beteiligung des zuständigen militärischen Organisationsbereiches
herbei.
Wird von der zuständigen zentralen Personal bearbeitenden Stelle eine beantragte Wehrübung/Übung
eines oder einer Selbstständigen bereits aus anderen, nicht im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit
stehenden Gründen abgelehnt, entfällt die weitere Vorlage beim BMVg – PSZ I 2.

Bist Du denn ab 1. 3. tatsächlich arbeitslos? Kannst Du Dich so bei der Agentur melden und bekommst eine entsprechende Bescheinigung?

Ghrudius

Danke schonmal für den Auszug, ich verstehe das so das das über BMVg - PSZ I 2 trotzdem beantragt werden kann. Kann auch belegen das dadurch keine Mehrkosten entstehen (wird bei der Unterhaltssicherungsbehörde auf den Mindessatz hinauslaufen, mehr will ich da gar nicht beantragen)

Ja, bin ganz offiziell ab 01.03. arbeitslos gemeldet, und da ich nachweisen kann kann ich aus der Nebentätigkeit keinerlei Einkommen habe gibts es da keinerlei Probleme.

F_K

.. ich würde Deinen "Status" als "Arbeitslos" sehen - und nicht als selbstständig. Beraten sollte Dich Dein S1.

Ich bin Arbeitnehmer - "nebenbei" freiberuflich tätig, hat die BW auch noch nie interessiert, weil es diese auch nicht tangiert und daraus auch keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

Als Arbeitsloser gibt es Unterhaltsicherung eher nach Deinen bisherigen Einkommen als Angestellter - oder warst du vorher Selbstständig?

Ghrudius

Ich schicks einfach mal nen Antrag mit Erläuterung zu meinem S1, und hoffe das es klappt.  :P

F_K


Ghrudius

Antrag auf die 2 Monate Wehrübung, muss dann übers BMVg laufen...

War nicht selbstständig, sondern Angestellter.


F_K

Hallo,

genauso würde ich es schreiben:
- Derzeit ANGESTELLTER, ab 1. 3. ARBEITSLOS gemeldet.

Einen "Antrag" beim BMVg kannst Du sowieso nicht stellen - den stellt ggf. Dein Übungstruppenteil.

Du kannst lediglich "melden", nämlich Deine Bereitschaft zur Ableistung einer RDL (und dann sendet Dir der Übungstruppenteil diese tollen Formulare zu, wo Du Dein Einverständnis erklärst, Dein Beschäftigungsverhältnis, die Erlaubnis erteilst, Einkünfte bei der USG Behörde einzuholen usw. ...)

Ghrudius

Genauso hab ich es gemacht, trotzdem nochmal Danke.
Wie gesagt, jetzt Daumen drücken das es durch geht  8)

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