@Milakril
Grundsätzlich gilt das von Andi8111 gesagte ... wenn es um eine rechtsverbindliche Auskunft geht.
Meine Bewertung:
Ihr Mann ist Berufssoldat.
Die zuständige Koordinierungsstelle beim BAPersBw hat ihm
mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis
den Eintritt in die Schutzzeit mitgeteilt.
D.h. ab diesem Zeitpunkt rechnet die Schutzzeit.
Gleichzeitig wurde er über die mögliche Dauer der Schutzzeit,
die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der
Schutzzeit informiert.
Da er Berufssoldat ist, spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle.
Diese ist gedacht, um Zeitsoldaten, die nicht über eine Pension
abgesichert sind, eine zivile Berufstätigkeit zu ermöglichen, wenn sie
nicht in der Bw verbleiben können.
Ihr Mann hat aber einen Anspruch auf Pension, falls, nach Rücksprache
mit den zuständigen Ärzten, festgestellt wird, dass eine Weiterverwendung als Berufssoldat nicht möglich ist.
D.h. bei ihm dient die Schutzfrist ausschließlich zur medizinischen Versorgung / Rehabilitation.
D.h. man wird zum Ende der 5 Jahre prüfen, wo er gesundheitlich steht.
Dann wird es von den Ärzten abhängen, ob man ggf. die Frist bis zu 3 Jahre verlängert.
Wird ein negatives Votum abgegeben, wird man ihn auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.
Wie hoch dann die Pension ist, hängt vom Grad der Schädigungsfolgen GdS zum Zeitpunkt der Entlassung ab.
Beträgt der GdS 50 und mehr... hat Ihr Mann auf die höchst mögliche Versorgung, da der Einsatzunfall ja bereits festgestellt ist (sonst wäre er nicht in der Schutzfrist), Anspruch.
Seine Pension beträgt dann 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.
Ist er jetzt z.B. HptFw A08...
Würde er 80 % der Endstufe aus A10 erhalten.
Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020