wahnsinn, lauter unterschiedliche Antworten!!!
ganz einfache Antwort
ZDV 10 / 5, Kapitel 3, III Stuben und Spindordnung, 314
Das Betreten / die Kontrolle von Stuben von Soldaten, denen die freiwillige Inanspruchnahme
einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Entrichtung einer Unterkunftspauschale
genehmigt wurde, soll durch Vorgesetzte grundsätzlich nur in Gegenwart der Nutzer
und nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe erfolgen. Eine Kontrolle ist dem
Nutzer zeitgerecht anzuzeigen.
Von dieser Grundsatzregelung kann dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände
und Situationen ein sofortiges Handeln erforderlich machen (z.B.: Rohrbruch,
Fensterbruch, Einbruch in die Stube, Brand u.ä.).
Wenn dies nicht eigenhalten wird, einfach nochmal drauf hinweisen. Wenns beim nächsten mal wieder nicht eingehalten wird, "Wehrbeauftragter". So würde ich das machen.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
CuCu