So ein Nonsens. EF Unterlagen sind keine Unterlagen, die beweiserheblich im Rechtsverkehr sind...
Also: Erst einmal sollte man nicht mit Paragraphen um sich werfen, die man offensichtlich nicht begreift (sachlich)
Dann sollte man mal überlegen, was man SELBST vielleicht verbockt hat, dass man da steht, wo man jetzt steht.
Und dann, nachdem man abgewägt hat, bleibt einem folgendes:
- Gegen das Ergebnis der Eignungsfeststellung hat man innerhalb von einem Monat ein Widerspruchsrecht. (Welches abgelaufen sein dürfte)
- Da man keinen Widerspruch eigelegt hat, konnte auch kein Widerspruchsbescheid des BAPersBw erstellt werden, weshalb keine Klage am Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Zumindest nicht aufgrund der Eignungsfeststellung vor Jahren.
- Eine Beratung bei einem Anwalt wäre trotzdem angeraten.
Ach und dies nicht vergessen:
Die Wiedereinstellung und die Begründung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 SG i. V. m. § 37 SG nach dem dienstlichen Bedarf sowie nach persönlicher Eignung, Leistung und Befähigung, wobei diese Grundsätze durch die Bestimmungen der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzender Erlasse konkretisiert werden. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Soldaten nur berufen werden, wer die körperliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
Über einen Antrag auf (Wieder-)Einstellung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wird ein Bewerber wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaften abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3).