In welchen Fällen werden Reisezeiten als Arbeitszeit angerechnet?
Reisezeiten werden als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen – unabhängig davon, welches Transportmittel benutzt wird. Dies gilt auch bei ein- oder mehrtägigen Dienstreisen, in diesen Fällen wird die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet betrachtet.
Wird die Dienstreise als Selbstfahrer unter Benutzung eines Dienst-Kfz durchgeführt, so ist die gesamte Reisezeit anzurechnende Arbeitszeit; an Sonn- und Feiertagen gegebenenfalls Mehrarbeit (nämlich dann, wenn bis zum davorliegenden Freitag bereits 41 Wochenstunden geleistet wurden)*. Darüber hinaus werden Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Fahrten mit privaten Transportmitteln werden nur als Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegen.
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten (zum Beispiel sonntags mit Privat-Kfz) die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, so sind innerhalb von 12 Monaten auf Antrag 25% der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen.
*Eine solche Mehrarbeit ist durch vorausschauende Dienstgestaltung vermeidbar: Ist eine Dienstreise mit Abfahrt am Wochenende rechtzeitig bekannt, so kann die Dienstgestaltung des Dienstreisenden innerhalb der betroffenen Werkwoche so gestaltet werden, dass erst mit der Dienstreise am Samstag oder Sonntag die 41 Wochenstunden erfüllt werden - in dem Fall entfällt naturgemäß die Anordnung von Mehrarbeit!