Zu diesem Thema empfehle ich die grundsätzlichen Erläuterungen des BVerwG in folgendem Urteil zur SAZV:
BVerwG 1 WB 12.17 vom 31.01.2018
Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf Soldaten in deutschen Bundeswehrdienststellen im Ausland
Leitsätze:
1. Gelten für bestimmte Gruppen von Soldaten in einer deutschen Dienststelle der Bundeswehr im Ausland auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen spezielle Vorschriften zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, gehen diese Regelungen dem nationalen Soldatenarbeitszeitrecht in § 30c Abs. 1 SG vor.
2. Soweit die völkerrechtlichen Vereinbarungen für die Anordnung von Mehrarbeit und deren Ausgleich keine Regelungen treffen, gelten die nationalen soldatenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des § 30c Abs. 2 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung.
https://www.bverwg.de/310118B1WB12.17.0Vor allem dies ist zu beachten:
"Die Bestimmungen des Delegationserlasses zu § 1 SAZV (auf Seite 2):
"Besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen in diesem Sinne gelten insbesondere immer dann, wenn deutsche Soldatinnen und Soldaten aus den Befehlsstrukturen deutscher Streitkräfte herausgelöst sind, weil sie in zivile Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, andere Geschäftsbereiche oder zivile Unternehmen kommandiert oder versetzt sind, als Austauschsoldatinnen oder Austauschsoldaten in anderen Streitkräften Dienst leisten oder inter- bzw. multinationalen Stäben angehören.
In all diesen Fällen gilt ausschließlich das Arbeitszeitregime der aufnehmenden Stelle. Auf den Dienst-/Standort der inter- bzw. multinationalen Stäbe, im Inland oder im Ausland, kommt es für die Geltung besonderer arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen
nicht an. Die deutschen Soldatinnen und Soldaten müssen diesen Stäben lediglich angehören."