Die zuständige Reisestelle hat mir nun gesagt,...
Diese Stelle ist auch verpflichtet, Ihnen genau zu erläutern, was Sie beachten müssen, was Sie an Nachweisen erbringen müssen, wer für die Buchung zuständig ist, etc.
Also ... fragen Sie dort gezielt nach !
Lassen Sie sich z.B. dies genau erläutern:
A1-2212/1-6000
"3.1.1 Unterbringung in Hotels/Gasthöfen Pensionen und Ähnlichem
301. Die vollständige Erstattung von Auslagen für das Frühstück während Übernachtungen in einem Hotel/Pension/Gasthof o. Ä. über den Betrag
des hierauf entfallenden TG hinaus ist an das Vorliegen der Arbeitgeberveranlassung gebunden.
Diese ist jedoch nur während des Bezugs von Trennungsreisegeld gegeben, nicht jedoch beim Bezug von Trennungstagegeld.
Die auf das Frühstück entfallenden Kosten sind dann von dem bzw. der Bediensteten selbst zu tragen."Und fragen Sie, ob die Hotelrechnung
auf die Bundeswehr ausgestellt sein muss, damit Sie die Kosten erstattet bekommen.
Und vor allem auch, was der Höchstbetrag ist, der pro Tag/Zimmer erstattungsfähig ist, wenn Sie wirklich selbst buchen sollen.
Auch wichtig
A-2211/4
"105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102
Zuständigen nachzusuchen. Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der
Bundeswehr nicht bereitgestellt werden, ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen
schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für
sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese sie bzw. ihn über ihre bzw. seine
Ansprüche informieren kann."