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Autor Thema: Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)  (Gelesen 3369 mal)

Echo12

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Hallo an alle,

ich habe darüber schon einmal etwas gelesen hier.
Leider hängt sich bei der Suche das Forum bei mir auf, deshalb kann ich es nicht genau zitieren.

Es geht mir speziell gar nicht um den Arbeitsplatzschutz während der Eignungsübung,
sondern um einen anderen Punkt.

Ich dem von mir gelesenen Beitrag ging es darum, dass der Arbeitgeber im Falle der
Übernahme in die Bundeswehr von dieser darüber informiert wird, dass eine Eignungsübung stattfinden wird
und in dieser Zeit Arbeitsplatzschutz besteht, dass es aber besser ist, wenn der zukünftige Soldat
dem Arbeitgeber schnellstmöglich reinen Wein einschenkt und ihn darüber informiert.
Das sollte eigentlich logisch sein.


Nun zu meiner Frage:

Wie vehält es sich in dem Fall, wenn eine längere Kündigungsfrist zum Arbeitgeber besteht,
aber der Dienstbeginn in der Bundeswehr eher anstehen würde?
Wird die Kündigungsfrist damit quasi "aufgehoben", durch die Information der Bw an den Arbeitgeber?
Hat der zukünftige Soldat somit die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber vorzeitiger zu verlassen,
als wie es ihm laut Kündigungsfrist zustehen würde?
Ansonsten ist er ja quasi auf einen Aufhebungsvertrag angewiesen.
Angenommen, den bekommt er nicht, wäre das Kapitel Bundeswehr somit für ihn erledigt?

Als Beispiel: (nur ca. Zeiten, bitte nicht darauf schauen, ob das ganze vielleicht 4 Wochen später erst klappen könnte, aufgrund von Bearbeitungszeit etc.)

- Bewerbung Anfang August
- Eignungstest im Karrierecenter für die Laufbahn der Feldwebel im Oktober
- Dienstbeginn 1.1.2018


Kündigungsfrist beim Arbeitgeber zum Quartalsende bei aktuellen Arbeitsjahren: 9 Monate

- offizielle Bekanntgabe der Absicht in die Bw einzutreten geschieht erst im Oktober (nach bestandenem Eignunstest)
- Kündigung zum Jahresende
- das beudetet, man könnte offiziell erst zum 1.10. 2018 den Arbeitgeber verlassen

Ist das so, oder hat man quasi ein "Sonderrecht" durch die geplante Verpflichtung bei der Bw?
Quasi gesetzlich?

Eine vorherige Bekanntgabe (also vor bestandenem Test) der Absichten über den Eintritt in die Bundeswehr ist nicht beabsichtigt,
da diese Stelle eine etwas sehr "schräge" Meinung zu Soldaten/ Ex-Soldaten hat.
Leider so krass, dass ich es nicht unbedingt hier niederschreiben möchte.

Ich hoffe, ich konnte mein Problem verständlich rüber bringen.
Der Karriereberater konnte mir leider (und ehrlicher Weise) leider keine genaue Auskunft darüber geben,
ob die Kündigungsfrist in so einem Fall keinen Bestand hat.
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BulleMölders

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #1 am: 27. Juli 2017, 12:39:32 »

Da Sie nicht Kündigen müssen, wenn sie ihren Dienst bei der Bundeswehr antreten, greift auch keine Kündigungsfrist.
Wenn Sie endgültig nach der Eignungsübung übernommen werden, erlischt ihr altes Arbeitsverhältnis.

Und die Juristen hier im Forum werden sicher auch gleich die entsprechenden Rechtsnormen dafür nenen können.
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KlausP

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #2 am: 27. Juli 2017, 12:54:58 »

Die Bundeswehr informiert Ihren Arbeitgeber im Normalfall nicht über Ihre bevorstehende Eignungsübung (obwohl ich hier im Forum bisher einen anderen Fall gelesen habe), das ist Ihre Pflicht, das zu tun, wenn Sie die Einberufung dazu erhalten. Die Bundeswehr informiert Ihren Arbeitgeber erst dann, wenn am Ende Ihrer Eignungsübung die Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ erfolgt.
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Marley87

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #3 am: 02. August 2017, 11:55:31 »

Sehr gutes Thema, das habe ich mich auch schon gefragt.

Heißt also Eignungsübung meinem Chef mitteilen, teilnehmen, und die Bundeswehr informiert dann den Arbeitgeber über den Termin zur Einberufung. Also muss ich nicht mal kündigen.
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Ralf

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #4 am: 02. August 2017, 12:03:24 »

Damit würdest du deinen Kündigungsschutz verlieren. Hierzu bekommst du auch eine Information.
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Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #5 am: 02. August 2017, 12:04:58 »

Sie haben das nich richtig verstanden. Wenn Sie Ihren Einberufungsbescheid zur Eignungsübung erhalten informieren Sie Ihren Arbeitgeber darüber - nicht die Bundeswehr. Erst zum Ende der Eignungsübung, wenn Sie in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen werden, liegt die Informationspflicht bei der Bundeswehr. So steht es auch im Eignungsübungsgesetz und kann dort nachgelesen werden.
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Marley87

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #6 am: 02. August 2017, 12:35:37 »

KlausP doch ich habe es richtig verstanden, aber wahrscheinlich falsch wiedergegeben.
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KlausP

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #7 am: 02. August 2017, 12:43:34 »

Zitat
... Heißt also Eignungsübung meinem Chef mitteilen, teilnehmen, und die Bundeswehr informiert dann den Arbeitgeber über den Termin zur Einberufung. ...

Diesen Satz meine ich. Die Bundeswehr informiert nicht den AG über Ihre Einberufung zur viermonatigen Eignungsübung sondern erst zum Ende der vier Monate wenn feststeht, dass Sie zum SaZ ernannt werden (oder ernannt worden sind). Damit erlischt dann Ihr Arbeitsverhältnis gemäß Eignungsübungsgesetz.
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elgringo

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Antw:Eignungsübung, Arbeitsplatzschutz, Kündigungsfrist(!)
« Antwort #8 am: 02. August 2017, 14:42:38 »

Lt. aktueller Auskunkft eines Einplaner aus dem KC München ist die Bw gesetzlich verpflichtet den AG  zu kontaktieren.

Bei den Unterlagen für die Eignungsübung ist auch nichts mehr für den AG dabei der Passus, das der Bewerber dies dem AG bzw. der Agentur vorzulegen ist per Kuli gestrichen.

Scheint also "neu" zu sein. Eventuell ist sich die Bw so sicher, das es auch dem AG zugeht.
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Marley87

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