Das sieht schon anders aus. Ich lehne trotzdem weiter ab, weil ich das aus ärztlicher Sicht für Humbug halte. Was die Gerichte daraus machen ist mir gleich. Als nächstes zahlen wir noch Vodookurse oder den Tanz um den Totempfahl...
@ Andi,
dies muss ja auch jeder mit sich selbst ausmachen...
Und es ist ja nicht das erste mal, dass Gerichte der Bw vorgeben, dass deren interne Vorgaben nicht passen... siehe den Punkt "Geburtsjahrgänge" in Auswahlverfahren.
M.E. ist es ja auch nicht nachvollziehbar, dass dem Bw-Beamten die Leistungen im Rahmen seiner Krankenbehandlung,
über seinen Beihilfeanspruch, gewährt werden...dem Soldaten eine Tür weiter aber nicht.
Denn wenn es Humbug ist ... müsste es auch Humbug für die Beamten sein und dürfte nicht bezuschusst werden.
Für mich bleibt ... es gibt ein eindeutiges Urteil eines OVG, dass auch keine Revision zugelassen hat und dieses Urteil damit
zu einer höchstrichterlichen Entscheidung macht.
( § 132 Abs. 2 VwGO
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
2.
das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht)
Wäre ich betroffener Soldat ... und finde
meinen Einzelfall auch in der Urteilbegründung vergleichbar wieder...
z,B. : Schulmedizin "ausgereizt" / Bw-Ärzte befürworten die Anwendung der Osteopathie / Die Osteopathie zeigt Wirkung
würde ich die Leistung - mit Berufung auf dieses Urteil - beantragen.
Und ich vermute einmal ... der zuständige Sachbearbeiter würde sich "schwer tun" ... den Antrag dann doch abzulehnen...