war es nicht so das der InspTSK -das kdo über die Soldaten der TSK hat - diese ihm quasi unterstellt sind - und die UT einer TSK sind ja der TSK zuzurechnen
somit ist sogar der Kdr eines MilOrgBer "theoretisch" der Weisung "seines" TSK-Insp gebunden - zumindest was TSK spezifische auftreten anbelangt (Uniform - Dienstzeiterlass - Weisung IGF ecc)
Zur IGF heißt es in der Zentralanweisung B1-224/0-2: "Die OrgBer setzen die Zielvorgaben zu den streitkräftegemeinsamen IGF und zur KLF um. Die Erhöhung der Anforderungen aufgrund MilOrgBer-spezifischer Besonderheiten und Erfordernisse liegt in der Verantwortung der Inspekteure bzw. Inspekteurinnen."
Zur Uniform heißt es in der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5, Ziff. 104: "Die Inspekteure/Leiter bzw. Leiterinnen können für die Soldatinnen und Soldaten ihrer Teilstreitkraft / ihres Organisationsbereiches Einzelregelungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben dieser Zentralrichtlinie erlassen [Mit Fußnote: 'Die noch in dieser Zentralrichtlinie festgelegten Zuständigkeiten der Inspekteure/Leiter bzw. Leiterinnen der Organisationsbereiche werden derzeit durch BMVg FüSK III 3 neu geregelt.'] Teilstreitkrafteigentümliche Besonderheiten sind beim Einsatz von Soldaten und Soldatinnen außerhalb ihrer Teilstreitkraft zu berücksichtigen."
Sowie in Ziff. 103: "Der Kommandeur bzw. die Kommandeurin Zentrum Innere Führung entscheidet im Auftrag des Generalinspekteurs bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr in allen sich aus dieser Zentralrichtlinie ergebenden grundsätzlichen Fragen zur Anzugordnung."
Angewandt auf die Barettfrage verstehe ich das so, dass der InspCIR für seinen Organisationsbereich im Rahmen der Vorgaben der Uniformanordnung des Bundespräsidenten (die zu dieser Frage keine Aussage trifft) grundsätzlich das Recht hat, als Einzelregelung zur Anzugordnung zu bestimmen, dass Marineangehörige seines OrgBereiches das Barett zum Dienstanzug tragen, es sei denn, es wäre als TSK-eigentümliche Besonderheit anzusehen, dass Marineangehörige prinzipiell kein Barett zum Dienstanzug tragen dürfen. Sofern hierzu zwischen InspCIR und InspM eine unterschiedliche Auffassung bestehen sollte, hätte hierüber der Kdr ZInFü im Auftrag des GenInsp abschließend zu entscheiden.