Autor: Kestrel
« am: 17. Mai 2019, 16:42:31 »@ Kestrel:@ F_K:
Bitte einfach im Gesetz lesen - Sab Schutz gibt es explizit in zwei Stufen.
Bitte einfach in der Vorschrift lesen - die 1130 setzt das SÜG für den Geschäftsbereich BMVg um. SabSchtz als eigenständige Überprüfung gibt es in genau einer Stufe.
1 1 2 3 - ist inhaltlich auch Sabotageschutz.Ü2 VS sowie Ü3 "beinhalten" auch den Sabotageschutz. Wenn ein entsprechender gültiger Abschluss vorliegt, dann ist die Durchführung einer Ü2 SabSchtz unnötig - und somit unzuläsig. Eine betroffene Person mit einer Ü2 VS oder einer Ü3 kann Zugang zu einem Bereich gewährt werden, der dem SabSchtz unterliegt.
Bei einer Ü1 ist das anders, die reicht dafür nicht aus. Soll einer betroffenen Person mit einer Ü1 Zugang zu einem Bereich gewährt werden, der dem SabSchtz unterliegt, so benötigt diese zusätzlich eine Ü2 SabSchtz. Beispiele für solche Verwendungen sind alle Bordverwendungen bei der Marine (sofern dabei kein Zugang zu VS besteht und damit ohnehin eine Ü2 VS oder höher erforderlich ist) oder auch der Bereich der Luftwaffensicherung (sofern diese Zugang zu Flugbetriebsbereichen haben).
@ Rekrut84:
Korrekt.