Das Interesse des Dienstherrn bei der Gewährung von Sonderurlaub ist vollkommen unmaßgeblich - denn ein dienstliches Interesse ist in den wenigsten Fällen pberhaupt vorhanden, wenn es um Sonderurlaub geht. Die SUV verweist in diesem Zusammenhang auf die Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte.
Hier findet sich im § 12 "Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen" eine ganze Anzahl privat-persönlicher Anlässe, bei denen Bundesbeamten und Soldaten Urlaub zusteht - die Eheschließung ist in der Tat nicht mehr dabei. Darüber hinaus wird in dieser Verordnung ausgeführt: "Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden..." Dies wird im Übrigen bei der Eheschließung regelmäßig der Fall sein, da sich ein Disziplinarvorgesetzter nur dann den (berechtigten) Ärger und damit verbundene Demotivation seines Untergebenen antut, wenn entweder die dienstliche Führung und Leistung dies nicht geboten erscheinen lässt oder wirklich außerordentlich zwingende dienstliche Gründe dem entgegen stehen. Im Übrugen werden sich viele Soldaten für die anschließende Hochzeitsreise wohl auch ganz normalen Erholungsurlaub nehmen...
Schließlich: Der Sonderurlaubsanspruch gem. genannter Sonderurlaubsverordnung entfiel im Rahmen der Änderung 2004.