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Zusammenfassung

Autor: crashwindow
« am: 26. Juni 2019, 23:47:35 »

Was furchigen Bescheid meinen Sie?  In Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt sollte stehen, dass Ihnen  als Verheiratetem/als Ledigem mit anerkanntem Hausstand die Umzugskostenvergütung (UKV) nicht zugesagt wird. Das ist die Grundlage dafür, dass Ihnen Ihr dann zuständiges Bundeswehdienstleistungszentrum TG auf Ihren Antrag hin zahlt.  TG wird immer rückwirkend für den Vormonat beantragt.

Aha, es gibt keinen zusätzlichen Bescheid, sondern dies ist in der Aufforderung zum Dienstantritt enthalten.
Verstanden. Vielen Dank!

Grüße Kamerad,

Natürlich ist deine Frage absolut angebracht, ob du nun proaktiv auf die zuständige Abrechnungsstelle zugehen sollst oder nicht.

Ich selbst habe aufgrund der Ehe "automatisch" die anerkannte Wohnung. Als Lediger musste ich mich darum kümmern und habe dann auch ein Schreiben erhalten, dass die Wohnung offiziel anerkannt ist.
Kümmert Euch weiterhin um Eure Angelegenheiten. Wer hier meint "Don't call us we call you! ... ist falsch.

Gute Zeit!
Autor: RefüPerser d.R.
« am: 26. Juni 2019, 11:23:35 »

Ich nutze auch mal diesen Thread für meine Frage:

Als Wiedereinsteller: ab wann bekomme ich einen positiven schriftlichen Bescheid über TG? Nach Dienstantritt? Oder bereits mit der Aufforderung zum Dienstantritt?
Hintergrund: falls vorher, kann ich die Zeit nutzen, um vor Dienstantritt nach einer TG-Wohnung zu suchen.

Wohnung  (bezahlt durch Trennungsübernachtungsgeld) gibt es nur, wenn am Standort keine unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt werden kann.
Autor: särsch
« am: 25. Juni 2019, 21:10:35 »

Was furchigen Bescheid meinen Sie?  In Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt sollte stehen, dass Ihnen  als Verheiratetem/als Ledigem mit anerkanntem Hausstand die Umzugskostenvergütung (UKV) nicht zugesagt wird. Das ist die Grundlage dafür, dass Ihnen Ihr dann zuständiges Bundeswehdienstleistungszentrum TG auf Ihren Antrag hin zahlt.  TG wird immer rückwirkend für den Vormonat beantragt.

Aha, es gibt keinen zusätzlichen Bescheid, sondern dies ist in der Aufforderung zum Dienstantritt enthalten.
Verstanden. Vielen Dank!
Autor: KlausP
« am: 25. Juni 2019, 20:54:42 »

Was furchigen Bescheid meinen Sie?  In Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt sollte stehen, dass Ihnen  als Verheiratetem/als Ledigem mit anerkanntem Hausstand die Umzugskostenvergütung (UKV) nicht zugesagt wird. Das ist die Grundlage dafür, dass Ihnen Ihr dann zuständiges Bundeswehdienstleistungszentrum TG auf Ihren Antrag hin zahlt.  TG wird immer rückwirkend für den Vormonat beantragt.
Autor: särsch
« am: 25. Juni 2019, 20:47:53 »

Ich nutze auch mal diesen Thread für meine Frage:

Als Wiedereinsteller: ab wann bekomme ich einen positiven schriftlichen Bescheid über TG? Nach Dienstantritt? Oder bereits mit der Aufforderung zum Dienstantritt?
Hintergrund: falls vorher, kann ich die Zeit nutzen, um vor Dienstantritt nach einer TG-Wohnung zu suchen.
Autor: SEHAA
« am: 19. Juni 2019, 11:53:26 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Autor: LwPersFw
« am: 19. Juni 2019, 07:22:41 »


1. Bin ich TG-berechtigt? Wie und wo beantrage ich dieses ggf.?



Mein zukünftiger DP liegt knapp 50 km entfernt. Ich würde jedoch nach der EÜ in DP-Nähe ziehen.

2. Ist es dann möglich die UKV zu beantragen?


zu 1.
Wenn Ihre Wohnung vom KC als berücksichtigungsfähig anerkannt ist >> ja
Sie erhalten während der GA eine Einweisung zu diesem Thema, dort erfahren Sie das Notwendige.

zu 2.
Sobald Sie zum SaZ ernannt wurden - mit Ablauf der EÜ - gehen Sie zum PersFw Ihrer Stammeinheit.
Über diesen beantragen Sie die "Bescheinigung der personalbearbeitenden Stelle (Voraussetzung für die Abrechnung des Umzuges)" beim BAPersBw
Sobald diese vorliegt, beantragen Sie mit dieser bei der TG-zahlenden Stelle die Zusage der UKV.

Sobald die Zusage der UKV dann wirksam ist ... haben Sie 3 Monate Zeit umzuziehen.

Was dabei zu beachten ist >>>> https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65888.0.html



Beachten Sie aber:

"Kann man sich während der Drei-Jahres-Frist nach Entscheidung für die Umzugskostenvergütung (UKV)
auch wieder für die Weitergewährung von Trennungsgeld entscheiden, sofern der Umzug noch nicht durchgeführt wurde?

Sobald innerhalb der drei Jahre entsprechend Ihres Antrags auf Zusage der Umzugskostenvergütung durch die personalbearbeitende Dienststelle bestätigt wird,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung gegeben sind, gibt es keine Wechselmöglichkeit mehr.
Überlegen Sie deswegen bitte sehr sorgfältig, ob Sie tatsächlich umziehen wollen und alle Rahmenbedingungen für einen Umzug stimmen."
Autor: SEHAA
« am: 18. Juni 2019, 17:55:16 »

Hallo,

Ich Stelle meine, ähnlich geartete, Frage gleich mal mit hier in den Thread, um keinen neuen aufmachen zu müssen.

Zu meiner Situation:
Ich (30 Jahre, Seiteneinsteiger) werde ab 01.07 meine GA in mehr als 300 km Entfernung antreten.
Meine Wohnung ist anerkannt.

1. Bin ich TG-berechtigt? Wie und wo beantrage ich dieses ggf.?

Mein zukünftiger DP liegt knapp 50 km entfernt. Ich würde jedoch nach der EÜ in DP-Nähe ziehen.

2. Ist es dann möglich die UKV zu beantragen?

vielen Dank

Autor: crashwindow
« am: 16. Juni 2019, 12:27:35 »

Wohnung ist doch bei verheirateten automatisch anerkannt. Also warum doppelte Arbeit für die Kameraden erzeugen ?
Autor: Bayern3Hörer
« am: 16. Juni 2019, 12:03:36 »

Warum hast du die Wohnung nicht bereits im KarrC anerkennen lassen? Falls möglich würde ich dies noch über das KarrC nachsteuern.
Autor: Ralf
« am: 16. Juni 2019, 05:53:21 »

Ja.
Autor: Thüringen
« am: 15. Juni 2019, 23:26:03 »

Servus Kameraden,

Bitte kurz um Eure Unterstützung zu meiner Frage nach dem Trennungsgeldanspruch:

Ich, Wiedereinsteller ab dem 01.08.2019, werde zu meiner neuen Stammeinheit (ca. 200 Km vom Wohnort entfernt) versetzt. Meine Wohnung sollte aufgrund meiner Ehe "automatisch" anerkannt sein.
Besteht hier TG Anspruch ?

PS: Eine super Unterstützung hier diese Seite!!! Bitte macht so weiter und allen viel Soldaten-Glück!
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