Es ist ja eine "kann anerkannt werden"-Bestimmung. In den Beispielen des Zentralerlasses sind diese Zeiten regelmäßig angeführt und werden einberechnet. Ich kann mir auch nur schwer vorstellen, dass man einen rationalen Grund finden wird, der dagegen spricht, wenn man genau diese Zeiten auch für die Berechnung des Dienstgrades anführt und einberechnet. Von daher -wenn die Zeiten bei der Dienstgradfestsetzung eingerechnet werden, dann ja. Das sehe ich bei einem Einstellungsdienstgrad StUffz nicht. Wenn man als OFw, HptFw, StFw kommt: ja
Bei Einstellung als StUffz können ja eh nur bis zu 3 Jahre angerechnet werden, denn nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BBesG können weitere Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nur anerkannt werden, soweit die pauschale Anerkennung von drei Jahren noch nicht verbraucht ist.