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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Marihuana  (Gelesen 11910 mal)

Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #15 am: 11. Mai 2017, 20:53:35 »

die setzt das Verbot nur dienstrechtlich um.

Ist natürlich richtig, aber die Bw setzt noch einen drauf, indem sie anders als der Gesetzgeber ansonsten auch den Konsum ahndet.

Ist das nur bei der BW so? Wie sieht das bei Bundes- oder Landespolizei aus?

Bin ich ehrlich gesagt überfragt, würde es aber plausibel finden, wenn es so wäre wie für Soldaten.
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KlausP

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Antw:Marihuana
« Antwort #16 am: 11. Mai 2017, 21:00:24 »

Ich hab mal "Onkel Gurgel" in die Spur geschickt (Suchbegriff "Polizist und Drogenkonsum"). Zumindest die ersten Treffer sagen aus, dass Polizeianwaerter entlassen werden, bei fertig ausgebildeten Beamten eine Suspendierung und ein Disziplinarverfahren bis zur Kündigung erfolgt. Also tatsächlich nicht anders als bei Soldaten.
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Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #17 am: 11. Mai 2017, 21:04:37 »

Mist, da war ich jetzt zu langsam.  :o ;)

Nur scheint es anders als bei der Bw keine klipp und klare Regelung darüber zu geben, sondern über den "weicheren" Faktor Eignung zu laufen.
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LwPersFw

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Antw:Marihuana
« Antwort #18 am: 12. Mai 2017, 11:32:47 »

Für die Bw gelten die Regeln, wie Sie das BVerwG seit Jahren immer wieder bestätigt hat:

Leitsatz:

"Der Konsum eines Cannabisproduktes verletzt vorsätzlich § 7 SG unter dem Teilaspekt der Loyalität zur Rechtsordnung. Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes zudem eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar."

Wobei man das Wort "Cannabisprodukt" durch jeden Stoff ersetzen kann, der als BTM gilt.


Begründung für den Leitsatz u.a.:

"Objektiv gebe es erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Diese würden durch den Betäubungsmittelkonsum verstärkt.

Auch damit habe er gegen elementare Pflichten verstoßen und durch die psychischen und physischen Folgewirkungen des Betäubungsmittelkonsums eine erhebliche Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe und die militärische Ordnung begründet.

Über das Verbot des Drogenkonsums sei der Soldat auch eingehend belehrt worden.

Aus generalpräventiven Gründen sei eine strenge Ahndung geboten. Auch hier sei regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Der Konsum eines Cannabisproduktes verletzt vorsätzlich § 7 SG unter dem Teilaspekt der Loyalität zur Rechtsordnung.

Cannabisprodukte stellen Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BTMG und der Anlage III hierzu dar, so dass der Konsum eines "joints" den Tatbestand des § 29 Abs.1 Nr. 1 ("sich in sonstiger Weise verschafft") und 3 ("besitzt") BTMG erfüllt.

Dass hier nur eine geringe Menge des Betäubungsmittels in Rede steht, führt zwar dazu, dass das Strafgericht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BTMG absehen kann.

Das Absehen von Kriminalstrafe bedeutet aber nicht, dass die Tat in Einklang mit der Rechtsordnung steht.

Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar.

Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als beispielsweise ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist.

Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen - ebenfalls vorsätzlichen -Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von den anderen Pflichtenverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt.

Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt.

Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.

Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr".

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen insgesamt nicht leicht."




Und für den Bereich der Beamten - also auch der Polizisten - hat sich folgende Rechtsprechung verfestigt:

"In seiner Rechtsprechung zur disziplinaren Bewertung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Senat wiederholt herausgestellt, daß das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist.

Im Hinblick auf das gesetzlich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) wirkt es sich auf dieses Rechtsverhältnis nachteilig aus, wenn ein Beamter auch außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen.

Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.

Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."


Hier kommt es auf den Einzelfall an, wie der Beamte im disziplinaren Verfahren zur Verantwortung gezogen wird.

Geldbuße...Gehaltskürzung... etc.
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blamrfreeman

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Antw:Marihuana
« Antwort #19 am: 12. Mai 2017, 13:01:28 »

Kenne persönlich einen Fall, bei dem ein Mannschafter (damals Saz8) privat beim kiffen erwischt(Polizei) wurde.

--->Diszi

Dann, einige Zeit später wieder, diesmal im Einsatz.

--->Diszi

Wurde dann auch noch Saz 12.

Vitamin b ist wohl das Wichtigste.
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Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #20 am: 12. Mai 2017, 14:13:23 »


Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.

Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."
[/i]

Ein "bloßer" Konsum ist aber gerade kein Verstoß gegen das BtMG.
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KlausP

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Antw:Marihuana
« Antwort #21 am: 12. Mai 2017, 14:37:53 »

Aber Erwerb und Besitz. Und wenn ich etwas kosumiere muss ich es vorher erworben und besessen haben.
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Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #22 am: 12. Mai 2017, 14:42:53 »

Nein, definitiv nicht.
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KlausP

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Antw:Marihuana
« Antwort #23 am: 12. Mai 2017, 14:46:25 »

Nicht? Fällt das Zeugs vom Himmel? Also bei mir noch nie.  ;)
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Antw:Marihuana
« Antwort #24 am: 12. Mai 2017, 14:49:10 »

Das liegt daran, wie die Justiz in dem Zusammenhang Besitz und Erwerb definiert. Im klassischen Fall, ein Joint kreist in einer Runde, gilt für denjenigen, der "nur" mal dran zieht, dass er im Rechtssinne weder erwirbt noch besitzt, sondern eben nur konsumiert. Und das ist nicht strafbar.
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Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #25 am: 12. Mai 2017, 14:51:55 »

Anderer Klassiker: Polizei hält Autofahrer mit roten Augen an, in Urin und/oder Blut finden sich Btm bzw. deren Abbauprodukte, bei der Person und im Auto werden aber keine Btm gefunden. Auch hier: Nachweisbar ist nur Konsum, eine Bestrafung allenfalls wegen Trunkenheit im Verkehr oder entsprechender OWi möglich, aber nicht nach BtMG.
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Merowig

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« Antwort #26 am: 12. Mai 2017, 16:38:57 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...
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Antw:Marihuana
« Antwort #27 am: 12. Mai 2017, 16:59:45 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...

Für den ein oder anderen spricht auch gegen den gesunden Menschenverstand, dass es in Deutschland vollkommen legitim ist regelmäßig exzessiv Alkohol zu konsumieren und mittels Tabak zwar Steuereinnahmen, jedoch auch massive Belastungen für das Gesundheitssystem zu generieren. Und vieles vieles mehr.

Fakt ist: die Gesetzeslage ist relativ eindeutig und die Gesetze zu befolgen gar nicht mal so schwer.
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Getulio

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Antw:Marihuana
« Antwort #28 am: 12. Mai 2017, 19:22:45 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...

Das können Sie so sehen. Aber wenn der Gesetzgeber das anders haben wollte, könnte er ohne weiteres das Wörtchen "Konsum" in das BtMG einfügen, und gut wäre. Da er das nicht tut, und zwar schon seit Jahrzehnten, können wir gemeinsam davon ausgehen, dass die Rechtslage genau so ist, wie der Gesetzgeber sie haben will.
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LwPersFw

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Antw:Marihuana
« Antwort #29 am: 12. Mai 2017, 19:50:58 »


Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.

Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."
[/i]

Ein "bloßer" Konsum ist aber gerade kein Verstoß gegen das BtMG.

Das ist Korrekt...

Es ändert aber nichts daran, dass der Beamte mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss, auch wenn er "nur" konsumiert.

Denn auch für Beamte gilt sinngemäß der o.g. Grundsatz für Soldaten:

"Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar."

Die Behörde wird sich dabei abstützen auf:

"§ 61 BBG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."


Und genauso wie der Drogen konsumierende Soldat Achtung und Vertrauen verliert, gilt dies auch für den z.B. kiffenden Polizisten.


Letztlich ist immer der Einzelfall zu betrachten....es kann Folgen haben....muss aber nicht...

"§ 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen."




Jeder Beamte würde aber einen großen Fehler begehen zu glauben, dass ein strafrechtlich nicht verfolgbarer Konsum, keine schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Folgen haben kann.... erst recht wenn es sich um einen Polizisten handelt.
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