Für die Bw gelten die Regeln, wie Sie das BVerwG seit Jahren immer wieder bestätigt hat:
Leitsatz:
"Der Konsum eines Cannabisproduktes verletzt vorsätzlich § 7 SG unter dem Teilaspekt der Loyalität zur Rechtsordnung. Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes zudem eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar."
Wobei man das Wort "Cannabisprodukt" durch jeden Stoff ersetzen kann, der als BTM gilt.
Begründung für den Leitsatz u.a.:
"Objektiv gebe es erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Diese würden durch den Betäubungsmittelkonsum verstärkt.
Auch damit habe er gegen elementare Pflichten verstoßen und durch die psychischen und physischen Folgewirkungen des Betäubungsmittelkonsums eine erhebliche Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe und die militärische Ordnung begründet.
Über das Verbot des Drogenkonsums sei der Soldat auch eingehend belehrt worden.
Aus generalpräventiven Gründen sei eine strenge Ahndung geboten. Auch hier sei regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Der Konsum eines Cannabisproduktes verletzt vorsätzlich § 7 SG unter dem Teilaspekt der Loyalität zur Rechtsordnung.
Cannabisprodukte stellen Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BTMG und der Anlage III hierzu dar, so dass der Konsum eines "joints" den Tatbestand des § 29 Abs.1 Nr. 1 ("sich in sonstiger Weise verschafft") und 3 ("besitzt") BTMG erfüllt.
Dass hier nur eine geringe Menge des Betäubungsmittels in Rede steht, führt zwar dazu, dass das Strafgericht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BTMG absehen kann.
Das Absehen von Kriminalstrafe bedeutet aber nicht, dass die Tat in Einklang mit der Rechtsordnung steht.
Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar.
Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als beispielsweise ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist.
Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen - ebenfalls vorsätzlichen -Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von den anderen Pflichtenverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt.
Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt.
Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr".
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen insgesamt nicht leicht."
Und für den Bereich der Beamten - also auch der Polizisten - hat sich folgende Rechtsprechung verfestigt:
"In seiner Rechtsprechung zur disziplinaren Bewertung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Senat wiederholt herausgestellt, daß das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist.
Im Hinblick auf das gesetzlich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) wirkt es sich auf dieses Rechtsverhältnis nachteilig aus, wenn ein Beamter auch außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen.
Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.
Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."
Hier kommt es auf den Einzelfall an, wie der Beamte im disziplinaren Verfahren zur Verantwortung gezogen wird.
Geldbuße...Gehaltskürzung... etc.