Es kommt das mit
Bedingungen versehene... Wahlrecht UKV-Zusage vs TG
Kurz vor der Verkündung steht das
"Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften"
Mit der Drucksache 18/10512
"Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9532, 18/9834 – 30.11.2016
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften"
wird in das Gesetz aufgenommen werden:
Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
‚Artikel 7
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.
Voraussetzung ist, dass der festgelegte Bereich
a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans.
Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.“
Siehe auch hier:
http://augengeradeaus.net/2016/12/wie-im-koalitionsvertrag-vereinbart-dauerhaft-wahl-zwischen-umzugskosten-und-trennungsgeld/#more-25930Erklärung des DBwV dazu:
"Der Bundestag hat am Donnerstag das Bundesumzugskostengesetz geändert und ein sogenanntes „Optionsmodell“ aus der Taufe gehoben. Zukünftig kann von besonders großer Versetzungshäufigkeit betroffenes Personal bei einer Versetzung zwischen UKV und TG faktisch frei wählen. Vor Ablauf eines Zeitraums von längstens drei Jahren muss der Betroffene sich erneut zwischen UKV und TG entscheiden. Wählt er das TG, wird dieses im Anschluss der drei Jahre für weitere fünf Jahre gewährt. Neben dieser „3+5-Regel“ gilt noch eine weitere wichtige Neuerung: Die Regelung gilt auch bei einer Versetzung am Standort, der sogenannten Umsetzung.
„Mit diesem Beschluss des Bundestags ist ein wichtiger gesetzlicher Schritt hin zur Lebenswirklichkeit der Menschen in der Bundeswehr gelungen“, kommentierte Stabshauptmann a.D. Hartmut Schönmeyer, Vorsitzender Fachbereich Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht im DBwV-Bundesvorstand die Entscheidung. „Für uns“, so Schönmeyer weiter, „ist das aber nur der Auftakt für eine grundsätzliche Renovierung des Umzugs- und Reise-kostenrechts in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages.“ Nun gelte es erst einmal, die Umsetzungsmodalitäten und Anwendungswege der neuen Regelung für die Angehörigen der Bundeswehr zu untersuchen. Im Vergleich zur ursprünglichen und immer noch gültigen gesetzlichen Regelung, die durch den Strukturerlass zeitweise übersteuert wurde, sei diese auf jeden Fall ein deutlicher Fortschritt.
Der Entscheidung war ein wochenlanges, heftiges Ringen zwischen den Verteidigungspolitikern und den Innenpolitikern des Bundestages vorausgegangen. Schließlich gelang es jedoch den verteidigungspolitischen Sprechern der Koalition, Henning Otte (CDU) und Rainer Arnold (SPD), ihre Kollegen zu einem Kompromiss zu bewegen. Der DBwV stand mit den Verhandlungspartnern stets im Dialog und unterstützte die Linie der Verteidiger. Aktivitäten anderer Verbände oder Gewerkschaften waren nicht erkennbar.
Die Koalitionspartner waren sich im Jahre 2013 eigentlich schon einig: „Darüber hinaus werden wir die Wahlmöglichkeit zwischen der Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung dauerhaft schaffen“, heißt es im damals ausgehandelten Koalitionsvertrags zwischen Unionsparteien und SPD.
Es dauerte aber drei Jahre und kostete viel Arbeit, bis der Bundestag in seiner Sitzung am Donnerstag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Beschluss fassen konnte, der einer Einlösung dieses Versprechens nahe kommt. Der auf rechtlich schwachen Beinen stehende und immer wieder von anderen Ressorts der Bundesregierung als rechtswidrig bezeichnete „Strukturerlass“, mit dem im Zuge der Neuausrichtung und Einnahme neuer Strukturen die Wahlfreiheit zwischen UKV und TG geregelt wurde, wird nun durch eine verbindliche gesetzliche Regelung abgelöst.
Weitere Informationen in Kürze auf dbwv.de und im Verbandsmagazin."