Nochmals eine kleine Einlassung zum waffenrechtlichen Umgang mit dem Kampfmesser 2000:
1. Lt. Waffenrecht §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a kann man davon ausgehen, daß es sich um eine Waffe handelt . Siehe Anlage 1 Unterabschnitt 2 - Tragbare Gegenstände. Dort heist es in 1.1:
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Nun allein schon beim Namen Kampfmesser kann man davon ausgehen, das dieses "dem Wesen nach" dazu dienen soll jemanden nachhaltig zu eliminieren (eigene Interpretation). Dies ist beim Küchenmesser übrigens nicht der Fall. Diese finden bei Straftaten zwar wesentlich häufiger Verwendung als sog. Kampfmesser, aber das interessiert unsere Beamten und Politiker nicht sonderlich.
Wichtig aber ist die Aufbewahrungspflicht. Wer ein solches Teil hat - das gilt auch für andere Kampfmesser - hat nach §36 für die sichere Aufbewahrung zu sorgen. Rumliegen lassen ist also nicht mehr! Es heist nämlich in Abs. 1:
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Wie das Behältnis in diesem Fall auszusehen hat, sagt unser Gesetzgeber auch nicht in der aktuellen Version der "Allgemeinen Verordnung", die die Durchführung des Gesetzes regeln soll.
Im sicheren Bewustsein bei Euch ein leichtes Kopfschütteln erzeugt zu haben, verbleibe ich mit einem freundlichen
DRAN DRAUF DRÜBER