Das Beispiel von Tasty ist gut.
Es ist ja eine Frage der Betrachtungsweise.
Zu seinem Beispiel.
Angenommen, er geht nicht zur RDL sondern nimmt einen Monat unbezahlten Urlaub. Er würden dann nur Steuern i.H.v. 8.415,75 € zahlen (die Lohnsteuer wird immer vom Arbeitnehmer getragen).
Jetzt nimmt er aber nicht unbezahlten Urlaub, sondern geht zur RDL. Er erhält dafür 2.356,52 € (netto). Er trägt diesen Wert in seiner Steuererklärung ein. Das Ergebnis: Er muss mehr Steuern zahlen, nämlich 521,44 € mehr (anstatt 8.415 € nun 8.937 €).
So gesehen muss er von den 2.356,52 € 521,44 € Steuern zahlen, hat also tatsächlich nur einen "Mehrwert" i.H.v. 1.835,08 € (2.356,52 € ./. 521,44 €) erzielt.
Das ist auch sein Ergebnis seines zweiten Rechenschrittes (28.278,33 € - 26.443,25 €= 1.835 €), obwohl er als AN tatsächlich ein mtl. Netto von 2.356,52 € erzielt hat (28.278 : 12).
Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €). Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!
Und er erläutert auch gut, dass die (zu hohe) Entgeltersatzleistung durch den Progressionsvorbehalt wieder nach unten korrigiert und auf netto 1.835 € reduziert wird.
Das diese Steuern (521,44 €) ggbfls. durch die zu viel gezahlten Lohnsteuern der übrigen 11 Monate aufgefangen werden könnten, tut hier nichts zur Sache. Wie gesagt, die Steuern werden immer vom Arbeitnehmer getragen.
Ein zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.
Und dem Steuerrecht ist es in diesem Fall ziehmlich egal, was politisch gewünscht ist. Entgeltersatzleistung ist Entgeltersatzleistung. Dann müssten sich die entsprechenden Stellen um eine Steuergesetzesänderung kümmern.
Bei den Mindestleistungen nach § 9 USG sieht das anders aus, diese sind vollkommen steuerbefreit!