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Autor Thema: Besteuerung der Bezüge von RDL  (Gelesen 17617 mal)

ToMA

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #15 am: 21. März 2017, 19:30:53 »

Wenn ich es richtig verstanden habe, bezahlt mir als Angestellter die BW nach USG meinen Nettoverlust durch die RDL (USG §6). Diese Leistung unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. Somit entsteht mir bei 2-3 Wochen Wehrübung im Jahr dann doch ein "Verlust" von mehreren hunderten Euros durch die Steuererklärung (im Vergleich zum Verdienst ohne RDL). Habe ich hier etwas übersehen oder ist das (leider) so gewollt?

Das kann, je nach Einkommen und Höhe der § 6-Leistung, schon passieren.

Kurzes Beispiel, vereinfacht, Grundtabelle (nicht verheiretet):

Verdienst lt. Lohnsteuerbescheinigung  30.000 € p.a.  Steuer: 4.020 € (Steuersatz 13,4%)
Im Jahr erhaltene Leistungen nach § 6 USG  2.000 €  ->  Bei 32.000 € läge der Steuersatz beispielhaft bei 14,4%

Jetzt wird dieser Steuersatz (14,4 %) auf das brutto von 30.000 € berechnet, macht 4.320 €.

Du musst also auf deine 2.000 € USG-Leistung (netto) rund 300 € Steuer nachzahlen.

Der Progressionsvorbehalt kann aber bei sehr niedrigem Einkommen (Steuersatz 0 %) oder relativ hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) auch gar keine Auswirkung haben.
Es kommt somit auf die Höhe der Einkünfte an, die man im Jahr so erzielt.

Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".
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AC

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #16 am: 21. März 2017, 20:39:04 »

Danke für die Ausführung, ToMa. Das habe ich mit meinem Steuerprogramm auch ausgerechnet. Macht im Jahr paar hundert Euro Verlust.
Naja, muss man dann wohl hinnehmen. Die Mindestleistung ist keine Alternative, da ich deutlich drüber liege mit meinem Gehalt.

Eine Frage habe ich noch zur variablen Vergütung: ich bekomme einmal im Jahr einen Bonus. Wenn ich einen Monat auf RDL bin, bekomme ich nur 11/12 des Bonus. Kann ich das nachträglich von der Bundeswehr bekommen oder ist das ebenfalls persönliches Pech?
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Tasty

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #17 am: 21. März 2017, 20:54:15 »

Danke für die Ausführung, ToMa. Das habe ich mit meinem Steuerprogramm auch ausgerechnet. Macht im Jahr paar hundert Euro Verlust.

Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter.
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F_K

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #18 am: 21. März 2017, 21:11:28 »

@ ToMA:

Deine Milchmädchenrechnung ist falsch.

Der Angestellte mit 30 kEuro im Jahr erhält bei RDL ja keine 30 kEuro mehr - sondern z. Beispiel 5 k weniger, der "Verlust" wird steuerfrei netto ausgeglichen.

Der Angestellte zahlt also weniger Steuern, nicht mehr.(hat aber auch nicht mehr Geld).
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AC

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #19 am: 21. März 2017, 21:31:49 »

ToMas Rechnung ist schon richtig. Bestätigt sowohl meine Erfahrung mit dem Elterngeld (ist auch steuerfrei, aber progressionserhöhend) als auch mein Steuerprogramm.
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F_K

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #20 am: 21. März 2017, 21:37:19 »

Quark.
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ToMA

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #21 am: 21. März 2017, 22:31:03 »

F_K, sorry, aber Sie haben keine Ahnung vom Progressionsvorbehalt.
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MiraC

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #22 am: 22. März 2017, 07:32:27 »

Ich weiß nicht, was ihr da ausrechnet, nach meiner Rechnung hat F_K recht:
Gehalt p.a: 36000€
Jetzt mache ich eine RDL von einem Monat Dauer, dadurch:
Gehalt p.a: 33000€
Ausgleich durch USG 3000€

macht unterm Strich wieder: 36000€.
---
Das stimmt durch NEtto/Bruto Rechnung nicht ganz
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PzGrenSG-Gast

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #23 am: 22. März 2017, 07:47:44 »

Das Problem ist doch dies: Der AG weiß ja nicht, dass du USG gezshlt bekommen hast, deshalb zieht er den Steuersatz für ein Einkommen von 33000 EUR ab, in Wahrheit liegt dein Einkommen aber um die USB Leistung höher. Die Differenz im Steuersatz musst du Nachzahlen.

Was mich jetzt aber doch erstaunt, ist die Aussage, dass die Mindestleistung steuerfrei währe. Gibt es dazu eine Fundstelle? Unabhängig von der Höhe handelt es sich doch um Lohnersatzleistung.
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ToMA

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #24 am: 22. März 2017, 08:12:01 »

MiraC, nicht Äpfel mit Birnen vergleichen (brutto/netto)

Du bekommst nicht Dein Brutto ersetzt, sondern Dein Netto (Verdienstausfall). Dieser Netto-Ausgleich erhöht (als Lohnersatzleistung) durch den Progressionsvorbehlat Deinen Steuersatz.

Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)

Ist nicht einfach zu verstehen, ist aber so.
Ich habe fast täglich damit zu tun.

@ F_K
In meinem Beispiel handelt es sich bei den 30T€ bereits um das (durch den Verdienstausfall) "geminderte" Jahresbrutto.

Zum besseren Verständnis: Ein AN verdient brutto mtl. rund 2.700 €, netto rund 1.800, er bekommt für einen Monat RDL nach § 6 USG 1.800 €.

Bruttojahresverdienst lt. LoSt-Bescheinigung (11 x 2.700) = 29.700 €. Auf diesen Betrag wird aber der höhere Steuersatz von 31.500 € angewendet (29.700 + 1.800 €).
Selbstredend jeweils nach Abzug der Werbungskosten und Sonderausgaben.

Ich habe in meinem o.a. Beispiel nach den offiziellen Tabellenwerten gerechnet, jeweils nach einem pauschalen Abzug von 5.000 € (für WK/SA)
Das Beispiel sollte nur die Wirkung des Progressionsvorbehaltes verdeutlichen und hat keinen Anspruch auf 100%ige Genauigkeit.
Wartet einfach Euren Steuerbescheid ab, dort wird der erhöhte Steuersatz mitgeteilt.
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Tasty

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #25 am: 22. März 2017, 08:40:40 »

F_K, sorry, aber Sie haben keine Ahnung vom Progressionsvorbehalt.

Dem stimme ich zu ... aber zurück zur Sache:

Beispiel: Reservist, ledig, StKl I,  ev, NRW, Bruttojahreseinkommen 48.000€ p.a. Er macht 1 Monat RDL und bekommt dafür 2356,52€ Lohnersatzleistungen

- Brutto ohne RDL 48.000€, Gesamtsteuer (ESt, SolZ, KiSt) 9749,68€ (20,3118%), bleiben netto 28.278,33€
- Brutto mit RDL 44.000€, Gesamtsteuer (ohne Progressionsvorbehalt) 8415,75€ (19,1267%), also netto 26.443,25€ zzgl 2356,52€ Lohnersatz --> 28799,77€, es würde also durch die RDL ein Vorteil von 521,44€ entstehen.
- Brutto mit RDL 44.000€, Gesamtsteuer (mit Progressionsvorbehalt) 8937,19€ (20,3118%), also netto 25.921,81€, zzgl 2356,52€ Lohnersatz --> 28.278,33€, also genausoviel wie bei reiner, normaler Erwerbstätigkeit ohne RDL, Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt.

Fazit: Es gibt keine Benachteiligung von RDL durch den Progressionsvorbnehalt.
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Tasty

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #26 am: 22. März 2017, 08:42:51 »

Wartet einfach Euren Steuerbescheid ab, dort wird der erhöhte Steuersatz mitgeteilt.

Den kann man sich doch mit 3 Klicks selber ausrechnen, ein Blick in die Einkommensteuertabelle reicht doch.
Außerdem gibt es haufenweise brutto-netto-rechner im Netz.
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F_K

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #27 am: 22. März 2017, 08:59:06 »

Das USG soll Einkommenseinbußen ausgleichen - und der Arbeitnehmer mit RDL ist der "Regelfall".

Es wäre ein grober Webfehler im Gesetz, wenn hier Arbeitsnehmern systematisch seit Jahrzehnten Nachteile entstehen würden.

Wie Tasty belegt hat, ist dies eben nicht der Fall - es wird exakt der Lohnausfall ausgeglichen und auch die gleiche Steuersumme bezahlt.
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ToMA

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #28 am: 22. März 2017, 10:25:21 »

Das Beispiel von Tasty ist gut.

Es ist ja eine Frage der Betrachtungsweise.

Zu seinem Beispiel.

Angenommen, er geht nicht zur RDL sondern nimmt einen Monat unbezahlten Urlaub. Er würden dann nur Steuern i.H.v. 8.415,75 € zahlen (die Lohnsteuer wird immer vom Arbeitnehmer getragen).

Jetzt nimmt er aber nicht unbezahlten Urlaub, sondern geht zur RDL. Er erhält dafür 2.356,52 € (netto). Er trägt diesen Wert in seiner Steuererklärung ein. Das Ergebnis: Er muss mehr Steuern zahlen, nämlich 521,44 € mehr (anstatt 8.415 € nun 8.937 €).
So gesehen muss er von den 2.356,52 €   521,44 € Steuern zahlen, hat also tatsächlich nur einen "Mehrwert" i.H.v. 1.835,08 € (2.356,52 € ./. 521,44 €) erzielt.
Das ist auch sein Ergebnis seines zweiten Rechenschrittes (28.278,33 € - 26.443,25 €= 1.835 €), obwohl er als AN tatsächlich ein mtl. Netto von 2.356,52 € erzielt hat (28.278 : 12).

Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €).  Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!

Und er erläutert auch gut, dass die (zu hohe) Entgeltersatzleistung durch den Progressionsvorbehalt wieder nach unten korrigiert und auf netto 1.835 € reduziert wird.

Das diese Steuern (521,44 €) ggbfls. durch die zu viel gezahlten Lohnsteuern der übrigen 11 Monate aufgefangen werden könnten, tut hier nichts zur Sache. Wie gesagt, die Steuern werden immer vom Arbeitnehmer getragen.

Ein zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.

Und dem Steuerrecht ist es in diesem Fall ziehmlich egal, was politisch gewünscht ist. Entgeltersatzleistung ist Entgeltersatzleistung. Dann müssten sich die entsprechenden Stellen um eine Steuergesetzesänderung kümmern.

Bei den Mindestleistungen nach § 9 USG sieht das anders aus, diese sind vollkommen steuerbefreit!   
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F_K

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Antw:Besteuerung der Bezüge von RDL
« Antwort #29 am: 22. März 2017, 10:40:50 »

ja, er "zahlt" mehr Steuern im Vergleich unbezahlter Urlaub zu RDL, aber war das hier die Frage?

Nehmen wir das "Extrembeispiel", er übt 12 Monate im Jahr (geht nicht, ist klar).

Dann bekommt er den Nettoausfall ersetzt, und zahlt keine Steuern.

Wo soll da der Nachteil sein?
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