Das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. (BwAttraktStG)
wurde nunmehr im Bundestag verabschiedet.
Als formalen Akt bedarf es jetzt nur noch der Verkündung.
Am Tag nach der Verkündung wird folgende Regelung in Kraft gesetzt:
"Artikel 1a
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“ durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt."
Dadurch wird die Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 01. November 1991 erweitert.
Desweiteren wird geändert das
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
"Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 angefügt:
„15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 103
(1)
§ 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2)
Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002
erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
( ... )
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“
Amtliche Begründung dieser neuen Stichtagsregelung:
"Stichtagsrückdatierung bei der Einsatzversorgung
Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am
1. Dezember 2002 haben einsatzgeschädigte Personen trotz erheblicher Gefährdungslagen zum Beispiel
im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Mit der Vorverlegung des Stichtages auf den 1. Juli 1992 wird
eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den
Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten
haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.
Die Beträge der Ausgleichszahlung nach § 63f sind durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 verdoppelt worden. Die doppelten
Beträge gelten nach der neuen Regelung des § 103 Absatz 2 auch für Fälle in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum
30. November 2002. Um die durchgängige Gleichbehandlung aller Einsatzgeschädigten zu gewährleisten, sollen
die in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 geleisteten Ausgleichszahlungen ebenfalls auf
die Beträge nach § 63f Absatz 2 angehoben werden. Ausgezahlt werden soll demnach die Differenz zum bisher
gezahlten Betrag. Die Verdoppelung der Zahlbeträge soll nicht für Hinterbliebene gelten, für die ein neuer Anspruch
auf laufende Versorgungsbezüge nach § 103 Absatz 1 begründet wird.
Mit Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) am
13. Dezember 2011 haben die Hinterbliebenen durch einen Einsatzunfall zu Tode gekommener Bundeswehrangehöriger
ohne Pensionsberechtigung einen Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
der erhöhten Dienstunfallversorgung erhalten. Diese Regelung wird nach Absatz 2 auf vergleichbare Sachverhalte
in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erstreckt. Absatz 1 stellt sicher, dass dies auch bei
Einsatzunfällen in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 gilt und somit keine sachlich nicht
gerechtfertigte zeitliche Lücke entsteht, in der die Hinterbliebenen von dem Anspruch ausgenommen bleiben.
Zu Absatz 2
Bei besonderen Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 1. Dezember
2002 schwer gesundheitlich geschädigte Personen besitzen trotz zum Teil erheblicher Gefährdungslagen zum
Beispiel im Bosnien- und Kosovoeinsatz nicht dieselbe versorgungsrechtliche Absicherung wie ab dem 1. Dezember
2002 im Einsatz Geschädigte. Insbesondere war nach dem zuvor für die einmalige Entschädigungszahlung
maßgeblichen § 63a ein Schädigungsgrad von mindestens 80 Prozent (statt 50 Prozent seit 1. Dezember 2002)
Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus gab es keine Regelungen, die der Einsatzversorgung für
Nicht-Berufssoldatinnen und Nicht-Berufssoldaten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen nach § 42a und § 63f entsprechen.
Mit der Einfügung des Absatzes 2 wird eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten
Personenkreises mit den Personen hergestellt, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002
einen Einsatzunfall erlitten haben. Damit wird auch einer Forderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages entsprochen.
Erfasst werden Sachverhalte im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 im Einsatzgebiet von
Auslandseinsätzen, die der Definition einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 entsprechen
(Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb
des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen oder sonstige Verwendung im Ausland
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage). Erfüllt der Sachverhalt im Einzelfall die weiteren Kriterien eines
Einsatzunfalls im Sinne von § 63c Absatz 2, sind die dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen vergleichbar
mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen.
Wegen der Tatbestandsermittlungen und Kausalitätsfeststellungen im Einzelfall kann auf die entsprechenden
Ermittlungen und Feststellungen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der durchgeführten Verfahren zur
Prüfung einer Wehrdienstbeschädigung entstanden sind.
Nummer 1 trägt der möglichen Fallgestaltung Rechnung, dass an Einsatzgeschädigte auf Grund derselben
Ursache ein Schadensausgleich gewährt wurde. In diesen Fällen soll eine Doppelzahlung in Form eines
weiteren Schadensausgleiches nicht in Betracht kommen.
Nummer 2 verhindert die Doppelzahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts, wenn dieses auf Grund derselben
Ursache bereits gewährt wird.
Nummer 3 Buchstabe a trägt möglichen Fallgestaltungen Rechnung, in denen Einsatzgeschädigte, die die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 63e in Verbindung mit § 63a Absatz 1 zu Lebzeiten erfüllten, zwischenzeitlich
verstorben sind und zuvor noch keine entsprechende Entschädigungszahlung erhalten haben. In diesen Fällen wird
ein Anspruch für die Hinterbliebenen begründet. Nummer 3 Buchstabe b bestimmt zur Vermeidung von
Doppelzahlungen, dass in allen Fällen, in denen eine einmalige Entschädigung bereits nach zuvor geltenden
Bestimmungen gezahlt wurde, diese Zahlung auf den neuen Anspruch anzurechnen ist.
Dasselbe gilt nach Nummer 4 auch für die Ausgleichszahlung nach § 63f. In solchen Fällen wäre es im Hinblick
auf die beabsichtigte nachträgliche Gleichstellung von Altfällen unbillig, diesen Personenkreis auszuschließen.
Nummer 5 enthält schließlich eine Regelung, der die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen für den Fall
ausschließt, dass Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.
Weil der anspruchsberechtigte Personenkreis von Amts wegen nicht mehr namentlich vollständig ermittelt werden
kann, erfolgt die Zahlung der Leistungen auf Grund des neu geschaffenen Versorgungsanspruchs auf Antrag."
Wie dies alles in der Praxis umgesetzt werden wird, bleibt noch abzuwarten.
Betroffene Kameraden - vor allem ehemalige -, die bisher keine Ansprüche geltend machen konnten,
sollten sich an die von Tommie genannte Stelle wenden und um weitere Informationen bitten:
BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin
FAX-Nr : 02241 15 2838
EMail : bapersbwi2.2.3koordsteinsatzgeschaedigte@bundeswehr.org
EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !