Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an freiwillig Wehrdienstleistenden bei Weitem noch nicht gedeckt ist, dürfte es eine sportliche Herausforderung sein, eine Verwaltungsrichter davon zu überzeugen, dass es keine andere Verwendung für Sie gibt....
Die Frage zielte doch garnicht darauf, ob ein längeres Verbleiben im Dienst gewünscht ist oder eingeklagt werden kann. Und schon garnicht, ob ein Verwaltungsverfahren angestrebt wird.
Es ist sicherlich nicht zielführend, alles aber auch wirklich alles aus den evtl. möglichen rechtlichen Blickwinkeln zu beleuchten, sondern sich eher mal das alles im Gesamtkontext anzuschauen.
Den kann ich dir gerne aufzeigen: ein FWDl ist per Gesetz zu belehren, dass er bei einer Verpflichtungsdauer von über 11 Monaten seine Bereitschaft erklären muss, an Auslandseinsätzen mitzuwirken.
Gibt er diese Bereitschaftserklärung nicht ab, so ist er nicht über 11 Monate hinaus festzusetzen.
Der TE hat mit seiner FWD-Erklärung auch genau dieses damals unterschrieben. Nunmehr zieht er seine Erklärung zurück und er erfüllt die gesetzlichen Grundlagen nicht mehr auf einen Status als FWDL11+. Deswegen auch die Entlassung.
Ich finde es ja toll, dass du mit deinen Rechtskenntnissen hier immer beratend zur Seite stehst, jedoch stößt mir da (nicht zum ersten Mal) auf, dass du es ausschließlich auf mögliche rechtliche Lücken abklopfst und und erscheinen sie auch sonst noch so entfernt.
Leider gibts er dererlei Anwälte genug, die sich da an Strohhalme klammern und selbst bei unrealistischen Chancen den Beschwerdeführeren empfehlen, trotzdem Klage einzureichen und letztendlich heftig vor Gericht scheitern. Aber der Anwalt kassiert trotzdem sein Geld.
Nimm mir diese ehrlichen Worte nicht krumm, aber als ehem. PersFhr, der viele viele Stunden damit verbracht hat, dafür Stellungnahmen zu schreiben und diese dann auch bestätigt bekommen hat, kann ich ein Lied davon singen. Der Leidtragende war dann doppelt der Soldat/ die Soldatin, neben der eigentlichen Maßnahme dann noch die Kosten.