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Autor Thema: Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL  (Gelesen 7768 mal)

Germeter

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Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« am: 11. Juli 2012, 19:27:39 »

Leider werde ich vor meinem eigentlichen DZE aus der Bundeswehr verlassen, 13 Monate früher. Bin im Moment OG im 10. Dienstmonat und werde ende dieses Monats vorzeitig entlassen. Jetzt stellt sich mir die Frage ob damit mein Anspruch auf Kündigungs und Weihnachtsgeld für die geleisteten Dienstmonate verfällt, ein Gehalt steht ja auch noch aus, bzw. ein Freiwilligen Zuschlag, den bekommt man ja immer einen Monat zu Spät, weswegen man im ersten Monat als FWDL ja auch nur 220€ ca. bekommt. Ich meine das unser ReFü in der AGA gesagt hat, dass man bei einer Kündigung in der Probezeit alle Ansprüche auf Finanzielle Leistungen die noch ausstehen verliert, bei mir ist die Situation ja eine leicht andere, die Kündigung ging ja nicht von mir aus und meine Probezeit ist auch schon vorbei.

Ich zittiere mal aus dem Entlassungsbescheid:
"Sie werden hiermit gemäß § 61 Abs. 3 i.V.m. 55 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr entlassen.

Die Entlassung wird mit Ablauf des 31.07.12 wirksam"

Kann damit jemand etwas anfangen?

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ulli76

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #1 am: 11. Juli 2012, 19:36:43 »

§55.3 Wehrpflichtgesetz spricht aber von Entlassung auf eigenen Antrag. Und zwar wenn eine Verwendung im Ausland eine besondere Härte darstellen würde und derjenige nicht anderweitig verwendet werden kann.
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justice005

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #2 am: 11. Juli 2012, 19:40:36 »

Sie haben sich also geweigert, in den Auslandseinsatz gehen, weil das für Sie eine besondere Härte wäre. Daraufhin hat die Bundeswehr festgestellt, dass es keine andere Verwendung für Sie gibt und Sie daher entlassen. Sehe ich das richtig?

Ob tatsächlich keine andere Verwendung besteht (in der gesamten Bundeswehr!!) sei mal dahingestellt. Das könnte in einem etwaigen Rechtsstreit geklärt werden. Aber das war ja auch nicht Ihre Frage. Sie bekommen Ihren regulären Wehrsold, bis zu dem Tag, an dem Sie ausscheiden. Wehrsold, den Sie sich bis dahin verdient haben, der aber noch nicht ausgezahlt wurde, wird Ihnen nachgezahlt.

Entlassungsgeld müsste Ihnen entsprechend anteilig zustehen. Ich meine, das wären so etwa 80,- Euro pro gedientem Monat, bin mir aber nicht sicher. 10 mal 80 wären also circa 800,- Euro.

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KlausP

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #3 am: 11. Juli 2012, 19:41:17 »

Entlassungsgeld steht Ihnen für die Anzahl der gedienten Monate zu. Der Wehrdienstzuschlag steht Ihnen ebenfalls bis zum Ende I)hres letzten Dienstmonats zu, so dass Sie bei Ihrer Entlassung diesen Zuschlag für 2 Monate erhalten (also für Juni und für Juli). Beim Weihnachtsgeld bin ich mir nicht sicher, deshalb halte ich mich da raus.
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justice005

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #4 am: 11. Juli 2012, 19:42:07 »

Ulli: Der Entlassungsgrund ist § 61 Abs. 3 WpflG. Der 55 Abs. 3 war nur der Auslöser... Das kann die Bundeswehr selbst entscheiden. Ob sie es auch gerichtsfest begründen kann, sei mal dahingestellt.

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Germeter

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #5 am: 11. Juli 2012, 19:48:09 »

Vielen Dank! Das ist alles was ich wissen wollte.

Es handelt sich nicht um einen eigenen Antrag für die Entlassung, ich habe lediglich beantragt aus persönlichen Gründen nicht in den Einsatz zu müssen, dass kam dann dabei raus.
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justice005

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #6 am: 11. Juli 2012, 19:51:58 »

§ 61 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes setzt voraus, dass wegen Ihrer Weigerung, in den Auslandseinsatz zu gehen, es in der gesamten Bundeswehr (also von Flensburg bis Bad Reichenhall) keine Möglichkeit gibt, Sie weiter zu verwenden.

Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an freiwillig Wehrdienstleistenden bei Weitem noch nicht gedeckt ist, dürfte es eine sportliche Herausforderung sein, eine Verwaltungsrichter davon zu überzeugen, dass es keine andere Verwendung für Sie gibt....

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ulli76

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #7 am: 11. Juli 2012, 19:54:31 »

Komm zu uns Sanis- FWDL gehen bei uns eh kaum in den Einsatz und Bedarf haben wir auch.
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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #8 am: 11. Juli 2012, 19:58:37 »

Gutes Beispiel.

Und für den Fragesteller noch ein Tip, falls er bei seiner Einweisung in der Grundausbildung nicht aufgepasst hat.

Innerhalb eines Monats nach Empfang der Entlassungsverfügung können Sie sich schriftlich gegen die Entlassung beschweren. Eine gute Begründung habe ich ja schon genannt. Wird die Entlassung zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats nach Zurückweisung der Beschwerde Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Letzteres würde ich aber nicht ohne Anwalt machen...

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Ralf

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #9 am: 11. Juli 2012, 20:38:30 »

Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an freiwillig Wehrdienstleistenden bei Weitem noch nicht gedeckt ist, dürfte es eine sportliche Herausforderung sein, eine Verwaltungsrichter davon zu überzeugen, dass es keine andere Verwendung für Sie gibt....
Die Frage zielte doch garnicht darauf, ob ein längeres Verbleiben im Dienst gewünscht ist oder eingeklagt werden kann. Und schon garnicht, ob ein Verwaltungsverfahren angestrebt wird.
Es ist sicherlich nicht zielführend, alles aber auch wirklich alles aus den evtl. möglichen rechtlichen Blickwinkeln zu beleuchten, sondern sich eher mal das alles im Gesamtkontext anzuschauen.
Den kann ich dir gerne aufzeigen: ein FWDl ist per Gesetz zu belehren, dass er bei einer Verpflichtungsdauer von über 11 Monaten seine Bereitschaft erklären muss, an Auslandseinsätzen mitzuwirken.
Gibt er diese Bereitschaftserklärung nicht ab, so ist er nicht über 11 Monate hinaus festzusetzen.
Der TE hat mit seiner FWD-Erklärung auch genau dieses damals unterschrieben. Nunmehr zieht er seine Erklärung zurück und er erfüllt die gesetzlichen Grundlagen nicht mehr auf einen Status als FWDL11+. Deswegen auch die Entlassung.
Ich finde es ja toll, dass du mit deinen Rechtskenntnissen hier immer beratend zur Seite stehst, jedoch stößt mir da (nicht zum ersten Mal) auf, dass du es ausschließlich auf mögliche rechtliche Lücken abklopfst und und erscheinen sie auch sonst noch so entfernt.
Leider gibts er dererlei Anwälte genug, die sich da an Strohhalme klammern und selbst bei unrealistischen Chancen den Beschwerdeführeren empfehlen, trotzdem Klage einzureichen und letztendlich heftig vor Gericht scheitern. Aber der Anwalt kassiert trotzdem sein Geld.
Nimm mir diese ehrlichen Worte nicht krumm, aber als ehem. PersFhr, der viele viele Stunden damit verbracht hat, dafür Stellungnahmen zu schreiben und diese dann auch bestätigt bekommen hat, kann ich ein Lied davon singen. Der Leidtragende war dann doppelt der Soldat/ die Soldatin, neben der eigentlichen Maßnahme dann noch die Kosten.
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justice005

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #10 am: 11. Juli 2012, 20:53:19 »

Hi Ralf,

danke für deine konstruktive Kritik, die ich natürlich auch zu herzen nehme und zum Anlass nehme, über deine Wort nachzudenken.

Zitat
Es ist sicherlich nicht zielführend, alles aber auch wirklich alles aus den evtl. möglichen rechtlichen Blickwinkeln zu beleuchten, sondern sich eher mal das alles im Gesamtkontext anzuschauen.

Das ist völlig richtig, aber man kann nicht immer aus seiner Haut :)

Der Gesamtkontext könnte ja auch ein anderer sein. Der KpChef ist sauer, dass er einen Soldaten hat, der nicht in den Einsatz weil, warum auch immer.  Daher will er ihn loswerden, weil er ihn nicht brauchen kann. Der Kommandeur sieht das ähnlich und schreibt eine entsprechende Stellungnahme. Dann wird ein junger Mensch vor die Tür gesetzt und man kümmert sich nicht um sein Schicksal. Wäre es von einem guten Vorgesetzten nicht zu verlangen, sich auch für diesen Soldatn einzusetzen, Stichwort Fürsorgepflicht? Vielleicht tue ich den Vorgesetztenunrecht, aber vielleicht habe ich auch recht.

Zitat
Leider gibts er dererlei Anwälte genug, die sich da an Strohhalme klammern und selbst bei unrealistischen Chancen den Beschwerdeführeren empfehlen, trotzdem Klage einzureichen und letztendlich heftig vor Gericht scheitern. Aber der Anwalt kassiert trotzdem sein Geld.

Ich bin kein Anwalt und daher auch nicht auf Mandanten angewiesen. Trotzdem hast du mit Deiner Einschätzung über manche Anwälte aber völlig recht! Ich bin einfach nur ein großer Fan der meisten unserer Gesetze (nicht aller), insbesondere aber des Grundgesetzes. Der Soldat als Grundrechtsträger, der einerseits seine Pflichten hat, aber andererseits auch einen Anspruch darauf, korrekt nach Recht und Gesetz behandelt zu werden, ist ein großartiges Prinzip unserer Armee und meistens funktioniert es ja auch. Trotzdem ist es nötig, auf etwaige (!) fehler hinzuweisen.

Zitat
Nimm mir diese ehrlichen Worte nicht krumm,

Auf keinen Fall... ;)

Zitat
aber als ehem. PersFhr, der viele viele Stunden damit verbracht hat, dafür Stellungnahmen zu schreiben und diese dann auch bestätigt bekommen hat, kann ich ein Lied davon singen. Der Leidtragende war dann doppelt der Soldat/ die Soldatin, neben der eigentlichen Maßnahme dann noch die Kosten.

Das ist sicher richtig. Es gibt aber auch Stellen in der Bundeswehr, wo Personen arbeiten, deren Aufgabe es ist,m die Bundeswehr vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten und die sich auch durchaus regelmäßig eine Klatsche abholen müssen. Keine Angst, von denen bin ich auch keiner, aber ich weiß trotzdem wovon ich rede. Was die Rechtsprechung an Voraussetzungen aufstellt bei vorzeitigen Entlassungen, sei es aus wegen Dienstvergehen, besonderer Härte, Gesundheit und ähnliches, sind absolut beachtlich und führen auch regelmäßig dazu, dass sich dann die Policy der Bundeswehr ändert. 

In diesem Sinne...
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Ralf

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #11 am: 11. Juli 2012, 21:10:05 »

Danke auch für deine Erklärungen. Dem hab ich auch garnichts hinzuzufügen geschweige denn zu erwidern.
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wolverine

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Antw:Ansprüche bei vorzeitiger Entlassung FWDL
« Antwort #12 am: 11. Juli 2012, 21:18:31 »

Ihr beide habt nicht das Wochenende mit Schlammis Pony verbracht, oder?
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justice005

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« Antwort #13 am: 11. Juli 2012, 21:21:06 »

Ich muss gestehen, den Witz mit dem Pony habe ich bisher noch nicht verstanden.... :/ vielleicht komme ich aber noch dahinter...
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KlausP

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« Antwort #14 am: 11. Juli 2012, 21:22:09 »

Ich muss gestehen, den Witz mit dem Pony habe ich bisher noch nicht verstanden.... :/ vielleicht komme ich aber noch dahinter...

Wenn du den bis jetzt noch nicht verstanden hast, wird das wohl auch nix mehr.  :D
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