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Entlassung § 55 ( 5) oder DU Verfahren

Begonnen von jdsonic, 20. Februar 2013, 09:04:08

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jdsonic



Hallo liebe Community,

habe hier mal eine spezielle Frage. Erstmal zu mir ich bin Saz 4 und meine Dienstzeit begann ab 03.10.2010. Ich habe mich im August 2012 verletzt, leider hat das BwKrankenhaus fehler gemacht, und ich bin bis heute hin nur eingeschränkt Dienstfähig.
Als Verwendung habe ich Kraftfahrer sitzte aber aufgrund des Unfalls im Gezi und kann nix machen ( nur mindere Aufgaben).

Kein Arzt kann sagen wie lange es geht da echt viel Schief gelaufen ist bei der Behandlung. Ich weiß auch nicht wo es hingeht in die zukunft ob ich je wieder richtig arbeiten kann. Mittlerweile ist es soweit, dass ich auch noch psychische Probleme habe.
Ich fühle mich nicht mehr gebraucht, kann nicht mehr richtig schlafen, und nur schwer auf den Dienst konzentrieren.
Aus diesem Grund habe ich auch Termin bei FU6 gemacht weil ich alleine nicht mehr damit zurecht komme.

Jetzt zu meiner Frage.
mein Chef meinte vor ca 3 Wochen, dass er ein DU verfahren einleiten will, was ich nachvollziehen kann.
geht das so einfach?
vor allem in meiner Krankheitssituation?
Jetzt ist mir noch was passiert.
Bei uns stehen jeden Soldaten unentgeltlich Fahrkarte zur verfügung, die bei nichtbenutztung in den VS müll geschmissen werden, und somit vernichtet werden.

Jeder fragt sich der Bund muss ja geld haben, aber so ist es wirklich.
Natürlich weiß das jeder und alle bediehnen sich auch an den Fahrkarten.

Die werden dann unter anderem verkauft,oder für den Eigengebrauch genutzt und mich hat man nun erwischt / angeschissen, da man mich los werden möchte.
Ich verstehe es wenn man mich los werden will weil ich nicht mehr einsatzfähig bin, aber es muss doch auch Rechte geben.
z.B. kann man mich rausschmeißen aber der anspruch eines SAZ4 bleibt.

Was habe ich trotzdem für Rechte oder wie lange dauert es? hat jemand erfarungswerte?

Es würde mich alles nicht stören wenn ich draußen Arbeiten könnte, aber da ich durch die BW verletzt wurde geht es gar nicht, auch wenn ich wollte.

vielleicht kann mir jemand einen Rat geben.

vielen dank

ulli76

Ich geh mal davon aus,dass die Entlassung wegen der Fahrkarten schneller gehen wird als das DU-Verfahreb.
Ja,ein DV kann ein DU-Verfahren anstreben wenn er Zweifel an der langfristge Tauglichkeit hat. Dauert insgesamt ca.6-9 Monate bis es zu einer Entlassung kommt.
Wenn ein Behandlungsfehler im Raum steht,kommt aber auch eine WDB in Betracht. Die hat aber mit dem DU-Verfahren nicht unbedingt was zu tun.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Widerrechtliche Schädigung von Bundesvermögen wird mit ziemlicher Sicherheit zur Entlassung führen (zumal in den ersten vier Jahren) und dann gibt es auch keinerlei Ansprüche  aus dem SVG mehr.
Einzig eine WDB - sofern festgestellt - würde noch Ansprüche eröffnen.
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Spiritus

Zitat von: jdsonic am 20. Februar 2013, 09:04:08
Die werden dann unter anderem verkauft,oder für den Eigengebrauch genutzt und mich hat man nun erwischt / angeschissen, da man mich los werden möchte.
Ich verstehe es wenn man mich los werden will weil ich nicht mehr einsatzfähig bin, aber es muss doch auch Rechte geben.

Natürlich gibt es Rechte - ebenso wie Pflichten. Und gegen die Ihnen obliegenden Pflichten haben sie verstoßen, als Sie sich widerrechtlich am Vermögen des Dienstherren bedienten. Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG).

Zitatvielleicht kann mir jemand einen Rat geben.

Wenn es bereits die Ankündigung gab, man wolle "sie rausschmeißen", so sollten Sie sich auch auf eine tatsächlich bald erfolgende Entlassung einstellen.
Der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung steht sie aber nicht im Weg.

KlausP

ZitatBei uns stehen jeden Soldaten unentgeltlich Fahrkarte zur verfügung, die bei nichtbenutztung in den VS müll geschmissen werden, und somit vernichtet werden.

Was muss man sich denn darunter genauer vorstellen? Was sollen das für Fahrkarte sein?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

schlammtreiber

Zitat von: Spiritus am 20. Februar 2013, 10:48:53
Der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung steht sie aber nicht im Weg.

Und genau das sollte man beim Arzt jetzt in die Wege leiten.
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miguhamburg1

Mal ganz langsam, @ jdsonic:

1. Um welche "Fahrkarten" handelt es sich, mit denen in Ihrer Einheit da schwunghafter Handel getrieben wird?
2. Wer "verkauft" diese Fahrkarten?
3. Warum haben Sie diese Fahrkarte(n) gekauft?

Aus Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass Ihnen bewusst ist, dass diese Fahrkarten Bundeseigentum sind und offenkundig nicht für den Privatgebrauch ausgestellt werden (denn sonst müssten Sie ja nicht im VS-Müll entsorgt werden). Damit handelt es sich nicht um einen normalen "Verkauf", denn das setzt voraus, dass man entweder sein Eigentum veräußert oder dies im Auftrag und mit Zustimmung des Eigentümers. Da dies in diesem Fall offenkundig nicht vorliegt, handelt es sich um den Verkauf gestohlener Sachen, und das ist ebenso eine Straftat wie der unrechtmäßige Erwerb durch Sie und andere.

Irgendetwas stimmt also nicht an Ihrer Darstellung. Denn wenn Sie "angeschwärzt" worden wären, dann hätte Ihr DV auch gegen die "Verkäufer" ermitteln müssen...

jdsonic

hallo,

eine WDB habe ich schon gestellt, auch habe ich mich wegen dem BWK an den Wehrbeauftragten gewannt.
aber das ist ja erstmal nicht Gegenstand der Frage.

wir haben Fahrkarten die für Lehrgangsteilnehmer ausgegeben werden damit die Ihre Ausbildungsstelle erreichen können.
darunter sind einzeltickets, wochen sowie monatskarten. jedem Soldat steht eine zu. ca 50% werden nie abgeholt und somit nie entwertet.
also müll.
diese karten werden auch nirgendwohin zurückgeführt das man die beim nächsten mal verwenden könnte.
nein diese werden entsorgt.

es hat nie einer was gesagt. jeder weiß was mit den karten passiert.
aber ich denke man bekommt mich mit einem normalen DU verfahren nicht so schnell raus oder besser gar nicht da der Bund mich geschädigt hat und es auch noch bis zum DZE andauern wird die Heilphase.
Und was liegt da näher mich nach §55 (5) los zu werden. in der oben genannten Situatin.

Aber meine Frage klar geht es einfach, aber kann man mich damit trotzdem ich krank geschrieben bin weil ich es Psychisch nicht verarbeiten kann so einfach los werden?
müsste man nicht erst die krankheit abwarten und denn raus. Oder abwarten bis meine Verletztung verheilt ist?

Weil wenn mich der Bund rausschmeißst, könnte ich nicht draußen arbeiten, obwohl ich es wollte.

schlammtreiber

Zitat von: jdsonic am 20. Februar 2013, 15:22:14
Aber meine Frage klar geht es einfach, aber kann man mich damit trotzdem ich krank geschrieben bin weil ich es Psychisch nicht verarbeiten kann so einfach los werden?
müsste man nicht erst die krankheit abwarten und denn raus. Oder abwarten bis meine Verletztung verheilt ist?

Antwort ohne Gewähr, ich glaube, ich weiß es nicht 100%ig sicher:

Ja, trotz Krankheit kann man wegen eines Vergehens in den ersten vier Jahren entlassen werden, aber unabhängig davon bestehen in Sachen WDB Ansprüche (Kostenübernahme).

Wenn ich mich irre, möge man korrigierend eingreifen  :)
Semper Communis
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wolverine

Es gibt keinen - zumindest für mich ersichtlichen - Zusammenhang zwischen der evtl. Wehrdienstbeschädigung/ Verletzung/ Erkrankung und dem Dienstvergehen/ Straftatbestand.

Vorausgesetzt es sei alles so wie geschildert, haben Sie dem Dienstherrn Ihre Entlassung besonders leicht gemacht durch den Missbrauch der Fahrkarten. Völlig unabhängig, ob da sonst die Schweine mit gefüttert werden, hätten Sie jedenfalls kein Recht diese an sich zu nehmen und/ oder zu nutzen.
Das ist ein klares Dienstvergehen und regelmäßig ein Entlassungsgrund.

Die Schädigung ist davon völlig unabhängig. Hier könnten eben Ansprüche auS WDB bzw. Behandlung bis zu Genesung bestehen. Ob das aber so ist kann ich nicht sagen, da ich die Einzelheiten des Falls nicht kenne.

Aber es ist dem Dienstherrn trotzdem nicht zuzumuten, trotz Dienstvergehen und Diebstahl/ Unterschlagung einen Soldaten im Dienst zu behalten.
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justice005

Ich schließe mich dem Gesagten an. Trotzdem würde mich die Fahrkartengeschichte etwas genauer interessieren. Wer wusste davon? Auch der Chef und der Spieß? Was für konkrete Regeln gab es seitens der Vorgesetzten bzgl des Umgangs mit den Fahrkarten?

Wo kommen die überhaupt her? Wer bezahlt die? irgendwie ist das ganz komisch....


ulli76

Ja, du kannst sowohl mit einem DU-Verfahren als auch nach §55.5 entlassen werden solange du krank bist. Das eine hat mit dem anderen rein gar nichts zu tun.

Sprich aber unbedingt mit dem Sozialdienst welche Ansprüche du hast,wenn du mit DU-Verfahren bei WDB arbeitsunfähig entlassen wirst.
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LwPersFw

Da ja nun mehrere Optionen der (vorzeitigen) Entlassung im Raum stehen...

Folgen Sie auch auf jedem Fall den Rat von Ulli und lassen sich beim Sozialdienst umfassend
zu Ihren Ansprüchen aufklären ... WENN die Folgen der Behandlung als WDB anerkannt werden!

Dazu gilt:

Nach Beendigung des Wehrdienstes kommen u.a. folgende Leistungen in Betracht:

- Heilbehandlung,
- einkommensunabhängige und einkommensabhängige Beschädigtenrente,
- Berufsschadenausgleich, ( !!! )
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ( !!! )
- Fürsorgeleistungen,

Geregelt sind diese Sachverhalte im Bundesversorgungsgesetz.

Während Ihrer aktiven Dienstzeit ist vom Truppenarzt ein WDB-Blatt anzulegen.
Durch dessen Übersendung an die WBV West in Düsseldorf oder WBV Süd in Stuttgart
wird das WDB-Verfahren eingeleitet.
Bitte beachten Sie, dass die WBV West oder Süd nur für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zuständig ist!

Nach dem Dienstzeitende muss die Versorgung wegen einer WDB unverzüglich
bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.

Als Antrag genügt ein formloses Schreiben.

Dieser Antrag ist immer erforderlich, auch wenn die WBV schon einen Anerkennungsbescheid erteilt hat.

Hinweis:
Leistungen für die als WDB-Folgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden
allgemein von der PKV sowie der Beihilfe ausgeschlossen. Für die erforderliche
Heilbehandlung ist bei den Versorgungsämtern ein ,,Bundesbehandlungsschein" zu beantragen.

Und noch zur Anwendung des § 55 Abs. 5 SG

Voraussetzung der Entlassung ist, dass der Soldat durch sein Verhalten für
die Bundeswehr untragbar geworden ist, d.h. sein weiteres Verbleiben
muss eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das
Ansehen der Bundeswehr darstellen.
Diese Voraussetzungen können entweder durch ein besonders
schwerwiegendes Dienstvergehen erfüllt werden oder durch eine Folge
leichterer Dienstvergehen, die erkennen lassen, dass erzieherische Mittel
keinen Erfolg haben.

Aus dem Truppenalltag dazu:

   Eine fristlose Entlassung setzt voraus, dass die Soldatin/der Soldat seine Dienstpflichten so erheblich verletzt hat,
      dass sein Verbleiben im Dienstverhältnis als Soldatin/Soldat auf Zeit die militärische Ordnung und/oder das Ansehen
      der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

   Der Antrag auf fristlose Entlassung stellt keine Möglichkeit dar, sich einer/eines unbequemen Soldatin/Soldaten zu entledigen.


   Die fristlose Entlassung ist wegen der damit verbundenen Folgen

         Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2 SG)
         Verlust der Dienstzeitversorgung mit Ausnahme einer evtl. Beschädigtenversorgung und Rentenversicherung (§ 56 Abs. 3 SG)
         Wiedereingliederung in den Zivilberuf

ein besonderer Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen. Ein entsprechender Antrag soll nur dann gestellt werden, wenn

   die Soldatin/der Soldat trotz Ausschöpfung aller erzieherischen und disziplinaren Maßnahmen zu erkennen gegeben hat,
      dass sie/er nicht gewillt ist, sich der unbedingt notwendigen militärischen Disziplin und Ordnung zu unterwerfen.

   wiederholtes Fehlverhalten auftritt, die Soldatin/der Soldat belehrt wurde (Drogen/REX), oder ihm die Folgen des Fehlverhalten
      bewusst waren.

   ihr/sein Dienstvergehen so schwerwiegend ist, dass die Soldatin/der Soldat für die Truppe nicht mehr tragbar ist.

Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sind gehalten, eine eigene Bewertung vorzunehmen.
Formulierungen wie ,,ich schließe mich dem Antrag an" oder ,,auch ich befürworte die fristlose Entlassung"
ohne nähere Begründung sind regelmäßig nicht ausreichend.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

jdsonic

Vielen dank an LwPersfw,

Die Antworten haben geholfen. Ich warte erstmal auf den eroffnungsbescheid indem ja Vorgehen muss warum wieso und weshalb ich entlassen werden soll.
Es muss ja begründet werden, da ja auch nicht alle mittel in Erwähgung gezogen wurden.
Ich lass mich da echt überraschen..
Ich denke das auch erzieherische Maßnahmen ausreichend wären, aber das liegt immer im Auge des Betrachters.
Und gegebenenfalls kann man ja gegen den Beschluss Vorgehen.

Afwjan

Nur mal kurz ein Bsp aus der Truppe.
Ein Fwd-ler wurde zum Saz4 ernannt. Hat in seinem TrpAusweis den Zusatz "grundwehrdienst-/freiwilligwehrdienstleistender "
Nicht streichen lassen und sich dadurch Leistungen erschlichen(Zugfahrten).
Fazit: Entlassung.