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Rechtsberater

Begonnen von Stabsuffz93, 08. Mai 2013, 11:15:33

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Stabsuffz93

Hallo und guten Tag,
folgendes ist passiert, ich habe meine Bewerbung um wiedereinstellung letztes Jahr abgegeben und sie wurde auch bearbeitet. Dann leider kam eine Anzeige dazwischen, sodass meine Akte zum Rechtsberater musste. Das Verfahren wurde nach §156a endgültig eingestellt und den Bescheid habe ich zum Rechtsberater geschickt. Jetzt hat dieser eine wiederaufnahme sperre bis zum 1.5.2014 verhängt. Aus welchem Grund? Das Verfahren ist doch eingestellt. Kennt sich jemand mit den Kriterien aus? Kann ich da irgendwie gegen vorgehen? Wäre um Antworten sehr dankbar.

MfG

Lidius

§156a? Den gibt es in der StPO nicht.

Sicher das es nicht eher §153a und das ganze gegen Auflage eingestellt wurde?

wolverine

Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, die aus wirtschaftlichen Gründen oder Opportunität das Verfahren eingestellt hat, gebunden sondern kann eine eigene Bewertung treffen. Lediglich Sachverhaltsfeststellungen in einem Urteil sind bindend.
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Stabsuffz93

Zitat von: Lidius am 08. Mai 2013, 11:36:49
§156a? Den gibt es in der StPO nicht.

Sicher das es nicht eher §153a und das ganze gegen Auflage eingestellt wurde?

Oh stimmt tut mir leid da hat sich ein Rechtschreibfehler eingeschlichen^^

Stabsuffz93

Zitat von: wolverine am 08. Mai 2013, 11:47:31
Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, die aus wirtschaftlichen Gründen oder Opportunität das Verfahren eingestellt hat, gebunden sondern kann eine eigene Bewertung treffen. Lediglich Sachverhaltsfeststellungen in einem Urteil sind bindend.

Tut mir leid aber ich verstehe diesen Satz nicht so.

KlausP

Dass das Verfahren (gegen Auflagen) eingestellt wurde bedeutet ja nicht, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen haben. Vielleicht sollten Sie mal den § 153a STPO lesen, dann verstehen Sie auch den Beitrag von @wolverine besser.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Lidius

Ganz einfach, du hast die Tat begangen. Die Staatsanwaltschaft sagt sie verfolgt das ganze nicht, wenn du Auflage X erfüllst.

Das ändert aber ja nichts daran das du die Tat begangen hast.

Dem Rechtsberater ist egal ob das Verfahren gegen Auflage eingestellt wurde, der sieht die Tat, ob nun staatsanwaltschaftlich verfolgt oder nicht und kann eben selber entscheiden was er macht. In deinem Fall hat er dich für 1 Jahr gesperrt, damit musst du leben.

wolverine

#7
Bundeswehr (Verwaltungsbehörde) und Staatsanwaltschaft sind zwei unterschiedliche Institutionen. Wenn die Staatsanwaltschaft einstellt - z. B. weil Ermittlungsaufwand und "Erfolg" in einem ungünstigen Verhältnis stehen - muss die Bundeswehr dies nicht genau gleich beurteilen. Der RB kann die Akte der StA anfordern und eigenständig neu bewerten. Offensichtlich ist das bei Ihnen so geschehen.

Zitat von: Lidius am 08. Mai 2013, 11:58:40
Ganz einfach, du hast die Tat begangen.
Nö, das kann nur in einem Urteil festgestellt werden. Hier sagt die StA: "Ich weiß es nicht und gegen die Auflage ist es mir auch egal."
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Stabsuffz93

Kann ich gegen die Sperre irgendwie vorgehen?

Zitat von: wolverine am 08. Mai 2013, 11:59:56
Bundeswehr (Verwaltungsbehörde) und Staatsanwaltschaft sind zwei unterschiedliche Institutionen. Wenn die Staatsanwaltschaft einstellt - z. B. weil Ermittlungsaufwand und "Erfolg" in einem ungünstigen Verhältnis stehen - muss die Bundeswehr dies nicht genau gleich beurteilen. Der RB kann die Akte der StA anfordern und eigenständig neu bewerten. Offensichtlich ist das bei Ihnen so geschehen.

Die Sache ist aber die das der RB die Akte nicht gesehen hat. Er hat nur den Einstellungsbescheid vorliegen. Meine Sachberarbeiterin im KC Hannover hatte mir eine Erklärung zur Einsicht in die Strafakte geschickt, die ich allerdings nicht mehr zurückschicken musste, da der Bescheid vorlag und ich nur diesen zuschicken sollte.

KlausP

ZitatDie Sache ist aber die das der RB die Akte nicht gesehen hat.

Muss er ja auch nicht. Wie @wolverine schon schrieb:

ZitatDer RB kann die Akte der StA anfordern und eigenständig neu bewerten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Steht unter dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung? Da es keinen Anspruch auf Einstellung gibt würde ich sagen, dass da nichts geht. Da aber heute jedem der Hintern gepudert wird, würde es mich nicht wundern wenn auch das rechtsmittelfähig ist.
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Stabsuffz93

Zitat von: KlausP am 08. Mai 2013, 12:09:22
ZitatDie Sache ist aber die das der RB die Akte nicht gesehen hat.

Muss er ja auch nicht. Wie @wolverine schon schrieb:

ZitatDer RB kann die Akte der StA anfordern und eigenständig neu bewerten.

Aber wieso sperrt er mich dann wenn er nur den Bescheid hat? Daran kann er doch garnix feststellen bzw eigenständig bewerten?

Zitat von: wolverine am 08. Mai 2013, 12:09:58
Steht unter dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung? Da es keinen Anspruch auf Einstellung gibt würde ich sagen, dass da nichts geht. Da aber heute jedem der Hintern gepudert wird, würde es mich nicht wundern wenn auch das rechtsmittelfähig ist.

Das kann ich Ihnen so genau garnicht sagen, da ich den Bescheid nicht mehr hierhabe. Ich möchte ja auch nicht gegen den Bescheid vorgehen sondern gegen die Sperre vom RB

wolverine

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Stabsuffz93

Kann man den Grund für die Sperre denn irgendwie erfragen? Die Sachbearbeiterin konnte mir nur sagen das ich gesperrt bin, aber nicht wieso.

KlausP

ZitatAber wieso sperrt er mich dann wenn er nur den Bescheid hat? Daran kann er doch garnix feststellen bzw eigenständig bewerten?

Ich nehme an, dass in dem Bescheid auch steht, wegen welcher Tat gegen Sie rmittelt worden ist. Da kann er sich sehr wohl ein eigenes Urteil bilden, genau dafür wird er nämlich bezahlt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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