Mir erschließt sich nicht, weshalb Soldaten ohne berücksichtungsfähige Wohnung, diese nach einer VO nicht mehr einrichten und anerkennen lassen dürfen ...
Das sie dies nicht dürfen hat ja niemand gesagt...
Die Wohnung wird anerkannt … aber eben als
nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der UKV-Entscheidung der angekündigten Versetzung.
Warum … weil:
Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regeln die Kostenerstattung für
dienstlich notwendige Umzüge
oder die aufgrund einer
dienstlichen Maßnahme
erforderliche doppelte Haushaltsführung.
D.h. der Dienstherr zahlt
nicht für Kosten, die
vermeidbar sind und die
rein in der privaten Entscheidung des Soldaten liegen.
Die bzw. der Bedienstete hat die Kosten bewirkt,
obwohl oder weil ihm die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit bekannt waren.
Die
aufgrund des Handelns der bzw. des Bediensteten entstehenden Kosten hat diese bzw. dieser aus seinen Dienstbezügen zu bestreiten.
Der Dienstherr zwingt den Soldaten ja nicht, noch vor Versetzung … im Extremfall von Flensburg nach Dresden … mit einer Verwendungsdauer von ggf. noch 10 Jahren in Dresden …
… sich noch schnell vor Versetzung eine Wohnung in Flensburg einzurichten … um dann auf Kosten des Dienstherrn vielleicht 10 Jahre zu pendeln …
Hier verkennen viele die noch immer geltende gesetzliche Intention des BUKG. Vom Grunde her soll der Soldat in die Nähe seiner Stammeinheit ziehen.
Im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels … wurde hier nur abgeändert, dass Soldaten, die
vor der Versetzung (hier festgemacht an der formalen Ankündigung
der Versetzung durch die PST … inkl. der Anhörung zur UKV ) bereits über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen... die Möglichkeit eingeräumt wird … nicht mehr umziehen
zu müssen … und dafür TG zu erhalten.
Aber Diejenigen Ledigen, die über
keine, oder keine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen - wurden (
schon immer) von dieser Möglichkeit explizit ausgenommen.
Denn bei diesen geht man davon aus … der er/sie genügend verdient, um sich am Standort - wie hier im Bsp. - Dresden
erstmalig eine Wohnung einzurichten.
… und auf der anderen Seiten Soldaten mit berücksichtigungsfähige Wohnung + Anspruch auf TG, diese sogar noch kurz vor Dienstantritt an der neuen Stellen verlegen dürfen.
Diese
haben im Moment der VO eine
berücksichtigungsfähige Wohnung !
D.h. wenn er im Rahmen der VO die Erklärung abgibt, bezogen auf
diese Wohnung
weiterhin TG-Empfänger sein zu wollen, wird dem ja auch stattgegeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen.
Wenn sich danach sozusagen nur die Anschrift ändert (es muss natürlich eine Wohnung im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) … ist das eben unkritisch - denn im Moment der VO bestand schon eine
berücksichtigungsfähige Wohnung !