Hallo Ulli76,
Ihre Ausführungen sind nicht ganz korrekt!
Insoweit der Soldat/die Soldatin die Urlaubsreise -inklusive der Urlaubskosten der Freundin/des Freundes-
aus eigenen Mitteln -ganz oder teilweise- bezahlt hat, werden auch diese Kosten erstattet.
Das Reisekostenrecht spricht nur von "Personen", nicht Ehefrau, Familienangehörige, etc.
siehe weiter unten Punkt 13.4.1 ...
Aus der ZDv 14/5 Abschnitt F 511
Nr 26.
"(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn es der Dienst zwingend erfordert.
Mehraufwendungen, die dem Soldaten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
Die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages trifft der für den Soldaten zuständige Wirtschaftstruppenteil
(BwDLZ); die Kosten sind bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für bereits angetretenen Urlaub als auch für die Fälle,
in denen der Urlaub zwar genehmigt wurde, aber noch nicht begonnen hat."
Der entsprechende § im Bundesreisekostengesetz ist der § 13.
Die dazugehörige "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)"
führt dann im einzelnen aus:
"Zu Absatz 3
13.3.1
Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden, gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4.
Wird die Anwesenheit in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als
Dienstreise. Für diese Reise erhalten Dienstreisende daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch,
wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.3.2
Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt
hinschließlich ggf. bereits absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten haben, gewährt.
Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch
genommen werden konnte. Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird
nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten Hälfte abgebrochen
werden musste, ansonsten zur Hälfte. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.4 Zu Absatz 4
13.4.1
Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung
oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:
- für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren u. a.,
- im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,
- Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und
- vorgebuchte Ausflugsfahrten.
Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,
- die an der Urlaubsreise der Bediensteten teilnehmen und
- deren Urlaubskosten sie ganz oder teilweise tragen.
13.4.2
Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß.
Neben den Kosten für die Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren Bahn- oder Flugtickets
erstattet, soweit diese nicht storniert werden können."