Das heißt, bei einem nicht verheirateten, kinderlosen Erblasser erben die Eltern, Großeltern oder die Seitenlinie (Geschwister) ein evtl. Lebenspartner würde leer ausgehen.
Bei einem kinderlosen, verheirateten Erblasser gibt es ohne entsprechende Verfügung ein Pflichtteilsrecht für die gesetzlichen Erben.
Moin und herzliche Weihnachtsgrüße!
Ich möchte gerne das obige Zitat näher ausführen bzw. richtigstellen.
Zum 1. Satz: Bei "Lebenspartner" muss man unterscheiden zwischen einem Lebensgefährten, also z. B. Freund oder Freundin oder einem eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (umgangssprachlich: gleichgeschlechtliche Ehe). Der eingetragene Lebenspartner ist inzwischen im Erbrecht dem Ehegatten nahezu gleichgestellt und würde gemäß § 10 LPartG ähnlich dem Witwer / der Witwe erben.
Zum 2. Satz: Bei einem kinderlosen, verheirateten Erblasser gilt wie bei jedem anderen Erblasser auch, dass grundsätzlich die gesetzlichen Erben zu Erben berufen sind.
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder (§ 1924 BGB). Diese sind hier nicht vorhanden, da der Erblasser ja kinderlos sein soll. Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge. Dies sind gem. § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sind auch diese nicht vorhanden, erben die Erben der 3. Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge) gem. § 1926 BGB. Sind auch diese nicht vorhanden erben die Erben der 4. Ordnung usw. Wichtig ist, dass ein Verwandter nicht Erbe wird, solange ein Erbe der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§1930 BGB). Das heißt: Hatte der Erblasser Kinder, erben diese (1. Ordnung) und seine Eltern (2. Ordnung) bekommen nichts!
Zusätzlich zum ges. Erbrecht der Verwandten gibt es das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Dies regelt z. B. für den Ehegatten § 1931 BGB. Grundsätzlich erbt der Witwer bzw. die Witwe neben den übrigen gesetzlichen Erben. Somit lässt sich nicht sagen, dass die Verwandten nur einen Pflichtteilsanspruch haben. Sie sind neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben berufen, natürlich entsprechend ihrer Ordnungen.
§ 1931 Abs. 2 BGB regelt nun, dass wenn weder Erben der 1. noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, der Ehegatte die ganze Erbschaft erhält. In diesem Falle würden die anderen Verwandten leer ausgehen und nichts erben.
Wer Regelungen für seinen Tod treffen möchte, die abweichend des gesetzlichen Erbrechts sind, muss eine sog. Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Das ist entweder ein Testament oder ein Erbvertrag. Wobei es bei einem Testament das privatschriftliche und das notarielle Testament gibt. Für ein Testament gibt es zwingenden Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit das Testament nicht formungültig und damit faktisch nichtig ist. So muss z. B. ein privatschriftliches Testament eigenhändig
ge- und unterschriben sein. Ein maschinengeschriebenens Testament ist grundsätzlich formungültig. Wäre schade, wenn Euer letzter Wille an einer Formvorschrift scheitern würde!
Ich hoffe, ich habe Euch das gesetzliche Erbrecht ein bisschen näher bringen können und freue mich schon auf Eure Anmerkungen bzw. Fragen.