@ Lusches: Beharrlichkeit kann durchaus eine starke persönliche Eigenschaft sein. Wenn man wie Sie auf dem falschen Bein Hurra schreit, sollte man sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen.
Was Sie erlebten, ist ein glücklicher Einzelfall. Ein allgemein gültiger Anspruch aus dem lässt sich nämlich nicht ableiten.
Der Gesetzgeber hat für den Fall der zivilen Umschreibung militärisch erworbener Lizenzen klare Regelungen, die in ebenso klaren Verwaltungsvoschriften Eingang fanden. Bezüglich der Fahrerlaubnis Bw sind diese Regeln hier mehrfach ausgeführt worden. Sie treten auch nicht dadurch außer Kraft, dass der Bearbeiter in der ZMK Ihnen diese Angaben zusendete. Hierzu ist er nämlich nicht verpflichtet.
Und: Das Interesse zum Erwerb der militärischen Lizenzen besteht einzig darin, dass sie für den militärischen Dienst erworben werden. Dies gilt für grundsätzlich zivil nutzbare (u.a. Fahrerlaubnis, Flugschein, Fallschirmspringerschein, Motorbootführerschein usw.) genauso wie für zivil nicht nutzbare Lizenzen (u.a. Umgang mit Reizgas, Sprengschein etc.). Wer also im dafür vorgesehenen Zeitraum (und das Ausscheiden aus dem Dienst als SaZ kommt nicht plötzlich und unerwartet!!) dafür zu träge ist, seinen Hintern zu bewegen und zu den entsprechenden Ämtern zu gehen (z.B. im Rahmen der Abmeldung im Einwohnermeldeamt, wenn man ohnehin schon dort ist!), der produziert u.U. einen persönlichen Verlust, auf keinen Fall allerdings einen Verlust für die Allgemeinheit. Im Gegenteil: Volkswirtschaftlich wäre das in Ihrem Fall sogar positiv, wenn Sie Ihren Führerschein noch einmal an einer zivilen Fahrschule machen müssten...