Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.
Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit.
Er befindet sich in der Wiederherstellung.
Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt.
Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte realistisch undmöglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.
Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen
wäre nun die Frage wann die Schutzzeit endet.
Ab Beginn der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt.
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?
Mila
Ich möchte diese Fragestellung noch einmal aufnehmen.
Meine Antwort dazu vom 30.01.2019 war in Teilen nicht korrekt.
@LotseBert hat dies dann entsprechend berichtigt.
Ich habe mich nochmal mit der "Vorschriftenlage" befasst und einen Passus gefunden, der es m.E. klar ausdrückt:
Aus Bereichsvorschrift C1-800/0-4015 "Die truppenärztliche Behandlung und Begutachtung Einsatzgeschädigter"
"Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung
nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
Die Schutzzeit endet, wenn festgestellt wird, dass diese Ziele erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Sie endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3 EinsatzWVG.
Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele der Schutzzeit (siehe Nr. 109, Satz 1) zu erwarten ist.
Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Für den Anteil der medizinischen Rekonvaleszenz gibt es dabei keine Frist.
Ab Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (hierfür ist die Voraussetzung,
dass die medizinische Rehabilitation soweit abgeschlossen ist, dass die Soldatinnen und Soldaten an den beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können) ist die Schutzzeit auf fünf Jahre begrenzt.
Sie kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um drei Jahre verlängert werden.
Näheres hierzu regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/110."
Wenn ich dies wörtlich auslege ... wäre jetzt meine Antwort - auf diese Frage:
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitliche Rehabilitation auch im
schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung
weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?
Solange die Ärzte eine Chance der weiteren gesundheitlichen Rehabilitation sehen ... und diese nicht
abgeschlossen ist ... gibt es für diese
medizinische Rekonvaleszenz
keine zeitliche Begrenzung (bis zum 65. Lj).
Nach Abschluss der medizinischen Behandlung, gelten die Vorgaben aus der ZDv A-1340/110:
"Die Regelungen für die Schutzzeit gelten auch für einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und einsatzgeschädigte Berufssoldaten.
Liegt keine Dienstunfähigkeit vor, werden sie im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder als Berufssoldat weiter verwendet."
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind nach Abschluss der Behandlung der gesundheitlichen
Schädigung zunächst durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf Dienstfähigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG zu begutachten.
Ist die Dienstfähigkeit gegeben, ist zugleich aus medizinischer Sicht zu beurteilen, ob die bisherige Verwendung
weiter ausgeübt werden kann, wenn dies nicht der Fall ist, welche Verwendung in Zukunft noch ausgeübt werden kann.
Steht fest, dass die Ziele der Schutzzeit (Nr. 115) aufgrund einer fortdauernden Dienstunfähigkeit
der einsatzgeschädigten Berufssoldatin bzw. des einsatzgeschädigten Berufssoldaten voraussichtlich
nicht mehr erreicht werden können, ist nach dem EinsatzWVG auf Weisung der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte das Ende der Schutzzeit durch die zuständige Entlassungsdienststelle festzustellen.
Anschließend ist das Dienstverhältnis nach den festgelegten Verfahren wegen Dienstunfähigkeit zu beenden.
Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung dessen, was die bisherige berufliche Tätigkeit
darstellt, ist zunächst der Einsatzunfall.
Wer nach dem Einsatzunfall den Beruf wieder ausüben kann, den er vor dem Einsatzunfall ausgeübt hat,
bedarf keiner (besonderen) beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen.
Die bisherige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 des EinsatzWVG ist bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit grundsätzlich die Tätigkeit als Soldatin oder Soldat.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit benötigen unabhängig vom EinsatzWVG grundsätzlich
berufsfördernde Maßnahmen, um im Anschluss an das Wehrdienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben
eingegliedert werden und eine zivilberufliche Tätigkeit ausüben zu können.
Aus diesem Grund enthält das SVG (Zweiter Teil, Abschnitt I) Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung.
Die Ansprüche des SVG und des EinsatzWVG sind im Hinblick auf die Eingliederung in das zivile Arbeitsleben gleichartig
im Sinn des § 3 Absatz 1 des EinsatzWVG.
Leistungen nach § 3 des EinsatzWVG sind also nur erforderlich, wenn die Regelungen des SVG für eine Eingliederung nicht ausreichen.
Sollte im Hinblick auf die weitere Verwendung als Soldatin oder Soldat eine militärfachliche
Ausbildung erforderlich werden, hat die Personal bearbeitende Stelle die Teilnahme zu veranlassen.Für den Personenkreis der Einsatzgeschädigten, die Berufssoldaten sind, ließt sich dies - für mich - so:
1. Der Soldat verbleibt solange in medizinischer Behandlung, bis die Ärzte diese als beendet erklären ( wieder gesund ... keine Verbesserung mehr zu erwarten ... etc. )
2. Danach wird der Berufssoldat gesundheitlich begutachtet.
Hier können sich dann verschiedene Folgen ergeben:
a) wieder dienstfähig in seiner alten Verwendung >>> keine Schutzzeit erforderlich >>> da wieder Verwendung in alter Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)
b) wieder dienstfähig >> aber nicht in seiner alten Verwendung
Ist dies der Fall, wird durch den Arzt ermittelt, ob er für andere Verwendungen in Betracht kommt.
Wenn ja, Festlegung der neuen Verwendung >> Einsteuerung in eine ggf. erforderliche militärfachliche Ausbildung >> nach Abschluss Verwendung in neuer Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)
Ob für die Zeit der militärfachlichen Ausbildung die Aufnahme in die Schutzzeit notwendig ist...? M.E. nicht, denn er ist ja Berufssoldat... hat also Sicherheit
c) Die Ärzte stellen fest, dass er fortdauernd Dienstunfähig ist.
Hier greifen dann die "normalen" Vorgaben eines Verfahrens "Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit".
Da es sich ja um einen Einsatzunfall handelt, nach den dafür geltenden Regeln, unter Beachtung der von @LotseBert genannten Spezialfälle.
A-1420/20
"Eine dienstunfähige Berufssoldatin oder ein dienstunfähiger Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen.
Der Eintritt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in den Ruhestand setzt voraus (vgl. § 44 Absatz 5 SG), dass sie oder er
a) ( ... ) oder
b) infolge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB), ( ... ) dienstunfähig geworden ist; als WDB gilt auch eine gesundheitliche Schädigung
im Sinne des § 81a und § 81c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des § 14 Absatz 3 SBG."Erfüllt der Berufssoldat dann die Bedingungen für das
erhöhte Unfallruhegehalt auf Grund Einsatzunfall, ist er so gut versorgt, dass es m.E. keiner zivilberuflichen Qualifizierung bedarf...
Zumal er auch den u.g. § 39 Abs 1 Soldatenversorgungsgesetz bis zum 45. Lebensjahr nutzen kann.
Zur Verdeutlichung :
Ein z.B. mit 35 ausscheidender HptFw erhält 80 % aus A 10... Wo er "normal" max. 71,75 % aus A 09 bekommen würde... frühestens ab 55...aktuell eher später...
D.h. in Zahlen : Ab 35 Pension von ca. 3200 € / brutto vs. Pension ab 55 ca. 2600 € / brutto
Plus eíne steuerfreie, i.d.R. lebenslange Beschädigtenrente.
Je nach GdS gestaffelt:
von 50 in Höhe von 266 Euro,
von 60 in Höhe von 337 Euro,
von 70 in Höhe von 467 Euro,
von 80 in Höhe von 565 Euro,
von 90 in Höhe von 678 Euro,
von 100 in Höhe von 760 Euro
Ggf. plus Leistungen aus privaten Versicherungen...
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Für die von @LotseBert genannten Spezialfälle müsste man dies im Einzelfall dann natürlich anders bewerten.
Hier wäre meines Erachtens zu prüfen, ob eine zivilberufliche Qualifizierung,
im Sinne des EinsatzWVG, angezeigt ist.
Aber auch das SVG sieht hier eine Option vor:
"
Berufsförderung der Berufssoldaten
§ 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit
infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen
Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
(2) Die Förderungszeiten betragen
1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,
2. 36 Monate
a) bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und
b) bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,
ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.
Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt
in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."
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Und zum Schluss ... meine Schlussfolgerungen müssen nicht zu 100 % korrekt sein !!! Ich kann mich da auch irren
Diese Themen sind - wie hier schon oft gesagt - sehr komplex, da auch stark vom Einzelfall abhängig !
Also gilt ... selbst schlau machen ... und jede fundierte Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen, die es gibt.
Und für Betroffene, die dies auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (unabhängig ob Einsatzschaden, oder nicht !) nicht selbst können,
geht mein Appell an deren Vorgesetzte, Kameraden, Angehörige, Freunde, etc. ...
helft aktiv, wartet nicht ab...
Es gibt inzwischen diverse Anlaufstellen, die zumindest Kontakte vermitteln können...
+ Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte des BAPersBw >> Erreichbarkeit >> siehe hier im Thema >> Beitrag vom 07.10.2016
+ Sozialdienst der Bw
Diesen können Angehörige auch selbst kontaktieren ! >>
Erreichbarkeit siehe Anhang bzw. Soziales - personal.bundeswehr.de
+ Bund Deutscher Einsatzveteranen
+ DBwV
+ etc.
"Der Sozialdienst der Bundeswehr wurde als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Arbeitgebers Bundeswehr eingerichtet.
Er bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten.
Seine Leistungen stehen jedoch auch
> ehemaligen Bundeswehrangehörigen mit möglichen, vermutlich während der Dienstzeit erlittenen, psychischen oder physischen Schäden,
> Versorgungsempfängern,
> Rentnern,
> Familienangehörigen sowie
> Hinterbliebenen
zur Verfügung.
Das Angebot des Sozialdienstes ist eine für diese Zielgruppe professionelle und kostenlose Dienstleistung der Wehrverwaltung.
Der Sozialdienst ist flächendeckend im gesamten Bundesgebiet bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren eingerichtet."Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020